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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />

Zu Absatz 1<br />

§ 42 Absatz 1 Satz 1 bleibt weitestgehend unverändert. Nicht in den Kosten der Baukonstruktion<br />

im Sinne des § 42 Absatz 1 Satz 1 enthalten sind die Anschaffungskosten für<br />

das Baugrundstück (zum Beispiel einschließlich der Kosten des Erwerbs, des Freimachens<br />

und der Erschließung) sowie die Kosten der Vermessung und Vermarktung, Winterbauschutzvorkehrungen,<br />

sonstige zusätzliche Maßnahmen bei der Erschließung, beim<br />

Bauwerk und bei den Außenanlagen für den Winterbau, Entschädigungen und Schadensersatzleistungen<br />

sowie die Baunebenkosten. Auch die Anschaffungskosten für Kunstwerke<br />

sind nicht anrechenbar, soweit nicht wesentlicher Bestandteil des Objekts.<br />

Die Regelung <strong>zur</strong> Anrechenbarkeit von Anlagen der Maschinentechnik in § 42 Absatz 1<br />

Satz 2 wurde ebenfalls <strong>zur</strong> Klarstellung ergänzt. Im Einzelnen:<br />

§ 42 Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die Kosten für die Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung<br />

des Ingenieurbauwerks dienen, anrechenbar sind, soweit der Objektplaner<br />

diese plant oder deren Ausführung überwacht. Die Kosten für die Maschinentechnik sind<br />

bei den Kosten der Baukonstruktion im Sinne des § 42 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen<br />

und nicht den Kosten für die Anlagen der Technischen Ausrüstung im Sinne des § 42<br />

Absatz 2 zu<strong>zur</strong>echnen. Gleichlaufend wurden nunmehr aus der Definition der Technischen<br />

Ausrüstung in § 53 Absatz 2 Nummer 7 die maschinen- und elektrotechnischen<br />

Anlagen in Ingenieurbauwerken ausgenommen.<br />

Bei Anlagen der Maschinentechnik handelt es sich um Anlagen ohne jegliche Anschlusstechnik,<br />

die als Einheit <strong>vom</strong> Hersteller geliefert werden, zum Beispiel um Räumer für Absetzbecken<br />

bei Kläranlagen und Wasserwerken, Kammerfilterpressen, um Oberflächenbelüfter<br />

oder Gasentschwefler sowie um Gasspeicher von Abwasserbehandlungsanlagen.<br />

Dazu zählen auch die reinen Stahlbauteile bei Schleusen und Wehren und die Grob- und<br />

Feinrechen.<br />

Voraussetzung für die Anrechenbarkeit der Anlagen der Maschinentechnik ist, dass der<br />

Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht. Erforderlich für die Planungsleistung<br />

ist nicht, dass der Planer selbst die Konstruktionszeichnungen und weitere<br />

Unterlagen für die Anfertigung der Anlagen der Maschinentechnik erstellt. Ausreichend ist,<br />

dass der Auftragnehmer auf die Anlagen der Maschinentechnik planerisch Einfluss nimmt.<br />

Bei einer Räumerbrücke muss der Objektplaner zum Beispiel auf inneren und äußeren<br />

Antrieb, Laufgeschwindigkeit, Windbelastung oder bestimmte Lichtraummaße ebenso<br />

Einfluss nehmen wie bei der gesamten technischen Gestaltung der eigentlichen Räumereinrichtung,<br />

die <strong>mit</strong> der Räumerbrücke verbunden ist und wesentliche technische Aufgaben<br />

zu erfüllen hat. In diesem Sinn wird die Räumerbrücke <strong>vom</strong> Objektplaner geplant und<br />

regelmäßig wird dann in der Praxis auch ihre Ausführung auf der Baustelle überwacht.<br />

Zu Absatz 2<br />

§ 42 Absatz 2 bleibt inhaltlich im Vergleich zu § 41 Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 unverändert.<br />

Bei den Kosten für Technische Anlagen handelt es sich um die Kosten der Anlagen der<br />

Technischen Ausrüstung gemäß § 53 Absatz 2.<br />

Zu Absatz 3<br />

§ 42 Absatz 3 wurde neu strukturiert und inhaltlich vereinfacht. § 42 Absatz 3 regelt, welche<br />

Kosten für Leistungen bei Ingenieurbauwerken nicht anrechenbar sind, es sei denn,<br />

der Auftragnehmer plant oder überwacht die Ausführung der jeweiligen Maßnahme. Wenn<br />

also entweder die Planung oder Überwachung der in § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 genannten<br />

Maßnahmen übernommen wird, kommt die Anrechnung der Kosten bereits zum<br />

Tragen.

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