Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />
Zu Absatz 1<br />
§ 42 Absatz 1 Satz 1 bleibt weitestgehend unverändert. Nicht in den Kosten der Baukonstruktion<br />
im Sinne des § 42 Absatz 1 Satz 1 enthalten sind die Anschaffungskosten für<br />
das Baugrundstück (zum Beispiel einschließlich der Kosten des Erwerbs, des Freimachens<br />
und der Erschließung) sowie die Kosten der Vermessung und Vermarktung, Winterbauschutzvorkehrungen,<br />
sonstige zusätzliche Maßnahmen bei der Erschließung, beim<br />
Bauwerk und bei den Außenanlagen für den Winterbau, Entschädigungen und Schadensersatzleistungen<br />
sowie die Baunebenkosten. Auch die Anschaffungskosten für Kunstwerke<br />
sind nicht anrechenbar, soweit nicht wesentlicher Bestandteil des Objekts.<br />
Die Regelung <strong>zur</strong> Anrechenbarkeit von Anlagen der Maschinentechnik in § 42 Absatz 1<br />
Satz 2 wurde ebenfalls <strong>zur</strong> Klarstellung ergänzt. Im Einzelnen:<br />
§ 42 Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die Kosten für die Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung<br />
des Ingenieurbauwerks dienen, anrechenbar sind, soweit der Objektplaner<br />
diese plant oder deren Ausführung überwacht. Die Kosten für die Maschinentechnik sind<br />
bei den Kosten der Baukonstruktion im Sinne des § 42 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen<br />
und nicht den Kosten für die Anlagen der Technischen Ausrüstung im Sinne des § 42<br />
Absatz 2 zu<strong>zur</strong>echnen. Gleichlaufend wurden nunmehr aus der Definition der Technischen<br />
Ausrüstung in § 53 Absatz 2 Nummer 7 die maschinen- und elektrotechnischen<br />
Anlagen in Ingenieurbauwerken ausgenommen.<br />
Bei Anlagen der Maschinentechnik handelt es sich um Anlagen ohne jegliche Anschlusstechnik,<br />
die als Einheit <strong>vom</strong> Hersteller geliefert werden, zum Beispiel um Räumer für Absetzbecken<br />
bei Kläranlagen und Wasserwerken, Kammerfilterpressen, um Oberflächenbelüfter<br />
oder Gasentschwefler sowie um Gasspeicher von Abwasserbehandlungsanlagen.<br />
Dazu zählen auch die reinen Stahlbauteile bei Schleusen und Wehren und die Grob- und<br />
Feinrechen.<br />
Voraussetzung für die Anrechenbarkeit der Anlagen der Maschinentechnik ist, dass der<br />
Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht. Erforderlich für die Planungsleistung<br />
ist nicht, dass der Planer selbst die Konstruktionszeichnungen und weitere<br />
Unterlagen für die Anfertigung der Anlagen der Maschinentechnik erstellt. Ausreichend ist,<br />
dass der Auftragnehmer auf die Anlagen der Maschinentechnik planerisch Einfluss nimmt.<br />
Bei einer Räumerbrücke muss der Objektplaner zum Beispiel auf inneren und äußeren<br />
Antrieb, Laufgeschwindigkeit, Windbelastung oder bestimmte Lichtraummaße ebenso<br />
Einfluss nehmen wie bei der gesamten technischen Gestaltung der eigentlichen Räumereinrichtung,<br />
die <strong>mit</strong> der Räumerbrücke verbunden ist und wesentliche technische Aufgaben<br />
zu erfüllen hat. In diesem Sinn wird die Räumerbrücke <strong>vom</strong> Objektplaner geplant und<br />
regelmäßig wird dann in der Praxis auch ihre Ausführung auf der Baustelle überwacht.<br />
Zu Absatz 2<br />
§ 42 Absatz 2 bleibt inhaltlich im Vergleich zu § 41 Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 unverändert.<br />
Bei den Kosten für Technische Anlagen handelt es sich um die Kosten der Anlagen der<br />
Technischen Ausrüstung gemäß § 53 Absatz 2.<br />
Zu Absatz 3<br />
§ 42 Absatz 3 wurde neu strukturiert und inhaltlich vereinfacht. § 42 Absatz 3 regelt, welche<br />
Kosten für Leistungen bei Ingenieurbauwerken nicht anrechenbar sind, es sei denn,<br />
der Auftragnehmer plant oder überwacht die Ausführung der jeweiligen Maßnahme. Wenn<br />
also entweder die Planung oder Überwachung der in § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 genannten<br />
Maßnahmen übernommen wird, kommt die Anrechnung der Kosten bereits zum<br />
Tragen.