Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -158-<br />
Tragwerken der Honorarzone III bis V handelt es sich um solche der Anlage 14.2. § 37<br />
Absatz 3 der <strong>HOAI</strong> 2009 wurde in § 37 Absatz 1 der neuen <strong>HOAI</strong> überführt.<br />
Zu § 39 (Leistungsbild Freianlagen)<br />
§ 39 entspricht weitestgehend § 38 der <strong>HOAI</strong> 2009. Neu aufgenommen wurde in § 39<br />
Absatz 1 die bislang im allgemeinen Teil in § 2 enthaltene Definition der Freianlagen. § 39<br />
Absatz 2 entspricht <strong>mit</strong> dem Verweis auf § 34 Absatz 1 zum Umfang des Leistungsbildes<br />
der Fassung von § 38 Absatz 1 Satz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009. Für den bereits in der <strong>HOAI</strong> 2009<br />
im eigenständigen Abschnitt 2 des Teils 3 „Objektplanung“ geregelten Leistungsbereich<br />
„Freianlagen“ wird nunmehr auch der Inhalt des Leistungsbildes in einer eigenständigen<br />
Anlage abgebildet. Der Inhalt des Leistungsbildes Freianlagen kann da<strong>mit</strong> konkreter anhand<br />
des weiten Spektrums der Planungsaufgaben erläutert werden. Dort werden auch<br />
die Leistungen der Landschaftspflegerischen Ausführungsplanung deutlicher herausgebildet.<br />
Zu § 40 (Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen)<br />
§ 40 entspricht weitestgehend § 39 der <strong>HOAI</strong> 2009. § 40 Absatz 5 stellt klar, dass die Anlage<br />
11, Nummer 11.2, für die Zuordnung des Objekts zu den Honorarzonen anzuwenden<br />
ist. Gemäß § 40 Absatz 6 ist die Regelung zum Umbau- und Modernisierungszuschlag für<br />
Gebäude in § 36 Absatz 1 entsprechend auf Freianlagen anzuwenden. Die durch Umbau<br />
oder Modernisierung bedingten Erschwernisse in der Abwicklung, Koordination und Organisation<br />
von Umbau- oder Modernisierungsleistungen sind auch bei Freianlagen gegeben.<br />
Die bestehenden Planungsbedingungen, die erforderliche Beurteilung von Bauteilen oder<br />
Materialien sowie spezifische Bauabläufe sind auch bei Leistungen im Bestand von Freianlagen<br />
zu berücksichtigen. Die Höhe des Zuschlags ist im Wege einer schriftlichen Vereinbarung<br />
frei vereinbar. § 6 Absatz 2 Satz 4 gibt keinen Mindestwert vor.<br />
Zu Abschnitt 3 (Ingenieurbauwerke)<br />
Zu § 41 (Anwendungsbereich)<br />
Die Definition der Ingenieurbauwerke in § 41 stimmt weitestgehend <strong>mit</strong> § 40 der <strong>HOAI</strong><br />
2009 überein. Lediglich die Verweise in § 41 Nummer 3 und 4 wurden aktualisiert.<br />
Als Ingenieurbauwerke werden durch die <strong>HOAI</strong> nur Bauwerke und Anlagen aus Bereichen<br />
erfasst, die in § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 erwähnt sind. Soweit Bereiche nicht erwähnt<br />
worden sind, wie zum Beispiel Elektrizitätswerke oder Versorgungsleitungen für Elektrizität,<br />
rechnen die Leistungen hierfür nicht zu den von der Verordnung erfassten Leistungen.<br />
Die Leistungen in diesen Bereichen sind preisrechtlich nicht gebunden.<br />
Bauwerke oder Anlagen, die funktional eine Einheit bilden, sind als ein Objekt anzusehen.<br />
Werden dagegen einem Auftragnehmer die Planung einer Abwasserbehandlungsanlage<br />
und eines Abwasser-Kanalnetzes in einem Auftrag übertragen, so handelt es sich hier um<br />
die Übertragung der Leistungen für zwei verschiedene Objekte <strong>mit</strong> jeweils einer eigenen<br />
funktionalen Einheit. Das Abwasser-Kanalsystem erfüllt die Transport-Funktion für das<br />
Abwasser, die Abwasserbehandlungsanlage erfüllt die Reinigungsfunktion für das Abwasser.<br />
Zu § 42 (Besondere Grundlagen des Honorars)<br />
§ 42 entspricht weitgehend § 41 der <strong>HOAI</strong> 2009. Zur Klarstellung wurde in § 42 Absatz 1<br />
Satz 2 neu aufgenommen die Regelung <strong>zur</strong> Anrechenbarkeit von Anlagen der Maschinentechnik.<br />
Infolgedessen ist die Regelung in § 41 Absatz 3 Nummer 5 der <strong>HOAI</strong> 2009 entfallen.<br />
Im Übrigen wurde die Regelung <strong>zur</strong> Anrechenbarkeit von Kosten in § 42 Absatz 3 neu<br />
systematisiert und inhaltlich vereinfacht.