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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -158-<br />

Tragwerken der Honorarzone III bis V handelt es sich um solche der Anlage 14.2. § 37<br />

Absatz 3 der <strong>HOAI</strong> 2009 wurde in § 37 Absatz 1 der neuen <strong>HOAI</strong> überführt.<br />

Zu § 39 (Leistungsbild Freianlagen)<br />

§ 39 entspricht weitestgehend § 38 der <strong>HOAI</strong> 2009. Neu aufgenommen wurde in § 39<br />

Absatz 1 die bislang im allgemeinen Teil in § 2 enthaltene Definition der Freianlagen. § 39<br />

Absatz 2 entspricht <strong>mit</strong> dem Verweis auf § 34 Absatz 1 zum Umfang des Leistungsbildes<br />

der Fassung von § 38 Absatz 1 Satz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009. Für den bereits in der <strong>HOAI</strong> 2009<br />

im eigenständigen Abschnitt 2 des Teils 3 „Objektplanung“ geregelten Leistungsbereich<br />

„Freianlagen“ wird nunmehr auch der Inhalt des Leistungsbildes in einer eigenständigen<br />

Anlage abgebildet. Der Inhalt des Leistungsbildes Freianlagen kann da<strong>mit</strong> konkreter anhand<br />

des weiten Spektrums der Planungsaufgaben erläutert werden. Dort werden auch<br />

die Leistungen der Landschaftspflegerischen Ausführungsplanung deutlicher herausgebildet.<br />

Zu § 40 (Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen)<br />

§ 40 entspricht weitestgehend § 39 der <strong>HOAI</strong> 2009. § 40 Absatz 5 stellt klar, dass die Anlage<br />

11, Nummer 11.2, für die Zuordnung des Objekts zu den Honorarzonen anzuwenden<br />

ist. Gemäß § 40 Absatz 6 ist die Regelung zum Umbau- und Modernisierungszuschlag für<br />

Gebäude in § 36 Absatz 1 entsprechend auf Freianlagen anzuwenden. Die durch Umbau<br />

oder Modernisierung bedingten Erschwernisse in der Abwicklung, Koordination und Organisation<br />

von Umbau- oder Modernisierungsleistungen sind auch bei Freianlagen gegeben.<br />

Die bestehenden Planungsbedingungen, die erforderliche Beurteilung von Bauteilen oder<br />

Materialien sowie spezifische Bauabläufe sind auch bei Leistungen im Bestand von Freianlagen<br />

zu berücksichtigen. Die Höhe des Zuschlags ist im Wege einer schriftlichen Vereinbarung<br />

frei vereinbar. § 6 Absatz 2 Satz 4 gibt keinen Mindestwert vor.<br />

Zu Abschnitt 3 (Ingenieurbauwerke)<br />

Zu § 41 (Anwendungsbereich)<br />

Die Definition der Ingenieurbauwerke in § 41 stimmt weitestgehend <strong>mit</strong> § 40 der <strong>HOAI</strong><br />

2009 überein. Lediglich die Verweise in § 41 Nummer 3 und 4 wurden aktualisiert.<br />

Als Ingenieurbauwerke werden durch die <strong>HOAI</strong> nur Bauwerke und Anlagen aus Bereichen<br />

erfasst, die in § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 erwähnt sind. Soweit Bereiche nicht erwähnt<br />

worden sind, wie zum Beispiel Elektrizitätswerke oder Versorgungsleitungen für Elektrizität,<br />

rechnen die Leistungen hierfür nicht zu den von der Verordnung erfassten Leistungen.<br />

Die Leistungen in diesen Bereichen sind preisrechtlich nicht gebunden.<br />

Bauwerke oder Anlagen, die funktional eine Einheit bilden, sind als ein Objekt anzusehen.<br />

Werden dagegen einem Auftragnehmer die Planung einer Abwasserbehandlungsanlage<br />

und eines Abwasser-Kanalnetzes in einem Auftrag übertragen, so handelt es sich hier um<br />

die Übertragung der Leistungen für zwei verschiedene Objekte <strong>mit</strong> jeweils einer eigenen<br />

funktionalen Einheit. Das Abwasser-Kanalsystem erfüllt die Transport-Funktion für das<br />

Abwasser, die Abwasserbehandlungsanlage erfüllt die Reinigungsfunktion für das Abwasser.<br />

Zu § 42 (Besondere Grundlagen des Honorars)<br />

§ 42 entspricht weitgehend § 41 der <strong>HOAI</strong> 2009. Zur Klarstellung wurde in § 42 Absatz 1<br />

Satz 2 neu aufgenommen die Regelung <strong>zur</strong> Anrechenbarkeit von Anlagen der Maschinentechnik.<br />

Infolgedessen ist die Regelung in § 41 Absatz 3 Nummer 5 der <strong>HOAI</strong> 2009 entfallen.<br />

Im Übrigen wurde die Regelung <strong>zur</strong> Anrechenbarkeit von Kosten in § 42 Absatz 3 neu<br />

systematisiert und inhaltlich vereinfacht.

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