Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />
Zu Absatz 1<br />
§ 36 Absatz 1 konkretisiert die Höhe der prozentualen Wertspanne gemäß § 6 Absatz 2<br />
Satz 3 <strong>HOAI</strong> für den Umbau und die Modernisierung von Gebäuden. Die Wertspanne bis<br />
33 Prozent greift für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden <strong>mit</strong> einem durchschnittlichen<br />
Schwierigkeitsgrad (Honorarzone III). Maßgeblich ist der Schwierigkeitsgrad<br />
der konkreten Umbau- oder Modernisierungsmaßnahme im jeweiligen Einzelfall. Die Höhe<br />
des Zuschlags ist im Wege einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung gemäß<br />
§ 7 Absatz 1 frei vereinbar. § 6 Absatz 2 Satz 4 gibt keinen Mindestwert vor.<br />
Zu Absatz 2<br />
§ 36 Absatz 2 konkretisiert die Höhe der prozentualen Wertspanne gemäß § 6 Absatz 2<br />
Satz 3 <strong>HOAI</strong> für den Umbau und die Modernisierung von Innenräumen in Gebäuden. Die<br />
Wertspanne gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 bis 50 Prozent auf das Honorar greift für Umbauten<br />
und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen <strong>mit</strong> einem durchschnittlichen<br />
Schwierigkeitsgrad. Maßgeblich ist der Schwierigkeitsgrad der konkreten Umbauoder<br />
Modernisierungsmaßnahme im jeweiligen Einzelfall. Die Höhe des Zuschlags ist im<br />
Wege einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung gemäß § 7 Absatz 1 frei vereinbar.<br />
§ 6 Absatz 2 Satz 4 gibt keinen Mindestwert vor.<br />
Zu § 37 (Aufträge über Gebäude und Freianlagen oder Innenräume)<br />
§ 37 regelt die Honorarberechnung zu Aufträgen über Gebäude und Freianlagen bzw.<br />
Gebäude und Innenräume abweichend von dem in § 11 Absatz 1 vorgesehenen Grundsatz<br />
der getrennten Honorarberechnung.<br />
Zu Absatz 1<br />
§ 37 Absatz 1 wurde systematisch neu zugeordnet und gibt inhaltlich unverändert die Regelung<br />
des § 37 Absatz 3 <strong>zur</strong> gemeinsamen Berechnung der Honorare von Gebäuden<br />
und Freianlagen bis zu der Wertgrenze von 7.500 Euro anrechenbaren Kosten wieder.<br />
Zu Absatz 2<br />
In § 37 Absatz 2 wird die Regelung des § 25 Absatz 1 <strong>HOAI</strong> 2002 wieder aufgenommen.<br />
Die Regelung dient der Klarstellung, dass der Grundsatz der getrennten Honorarberechnung<br />
des § 11 Absatz 1 Satz 1 auch dann nicht greift, wenn derselbe Auftragnehmer für<br />
ein Objekt sowohl Gebäude- als auch Innenraumleistungen erbringt. Durch diese Regelung<br />
soll eine Mehrfachhonorierung vermieden werden. Die erhöhten Anforderungen sind<br />
im Rahmen der für die Grundleistungen am Gebäude festgesetzten Mindest- und<br />
Höchstsätze zu berücksichtigen.<br />
Zu Abschnitt 2 (Freianlagen)<br />
Zu § 38 (Besondere Grundlagen des Honorars)<br />
§ 38 entspricht weitestgehend § 37 der <strong>HOAI</strong> 2009. § 37 Absatz 1 wurde als Katalog von<br />
Regelbeispielen für Außenanlagen abgefasst. Da<strong>mit</strong> wird klargestellt, dass die in § 38<br />
Absatz 1 Nummer 1 bis 8 aufgeführten Beispiele den Begriff der Außenanlagen konkretisieren.<br />
Wie in den entsprechenden Regelungen zum Beispiel für Gebäude (§ 34 Absatz 3<br />
der <strong>HOAI</strong> 2009) oder Technische Ausrüstung (§ 54 Absatz 3 der <strong>HOAI</strong> 2009) wird darüber<br />
hinaus in § 38 Absatz 1 klargestellt, dass die anrechenbaren Kosten für die genannten<br />
Bauwerke und Anlagen zu berücksichtigen sind, soweit der Auftragnehmer diese plant<br />
oder überwacht. Weiterhin wurden in § 38 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7 und 8 die Verweise<br />
innerhalb der <strong>HOAI</strong> konkretisiert. Bei den in § 38 Absatz 1 Nummer 6 ausgenommenen