Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -156-<br />
Mit der fachlichen Bewertung der Mängel soll in erster Linie die Zuordnung des Mangels<br />
zu einem Bau- oder Planungsbeteiligten aus fachlicher Sicht sichergestellt werden. Eine<br />
Bewertung <strong>mit</strong> der Qualität und Ausführlichkeit eines Sachverständigengutachtens ist<br />
nicht Gegenstand dieser Grundleistung.<br />
Mit der <strong>HOAI</strong> 2009 wurde die Frist <strong>zur</strong> Überwachung der Mängelbeseitigung gemäß § <strong>13</strong><br />
Absatz 4 VOB Teil B auf vier Jahre festgelegt. Da diese nicht in jedem Fall die Vertragsgrundlage<br />
bildet, wurde die Frist für die fachliche Bewertung der festgestellten Mängel an<br />
§ 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB auf fünf Jahre angepasst.<br />
Änderungen zu den Objektlisten<br />
Die Objektlisten wurden neu strukturiert. Bisher waren diese nach den Honorarzonen gegliedert.<br />
Durch die Strukturierung nach Objekttypen und die tabellarische Zuordnung zu<br />
den Honorarzonen werden für den Anwender ein besserer Überblick geschaffen und die<br />
Zuordnung <strong>zur</strong> Honorarzone erleichtert.<br />
Zu Abschnitt 1 (Gebäude und Innenräume)<br />
Zu § 33 (Besondere Grundlagen des Honorars)<br />
§ 33 <strong>HOAI</strong> entspricht weitgehend § 32 der <strong>HOAI</strong> 2009. § 32 Absatz 4 der <strong>HOAI</strong> 2009 <strong>mit</strong><br />
einer Ausnahme <strong>vom</strong> Grundsatz der selbstständigen Abrechnung beim Bau von Gebäuden<br />
und Freianlagen wurde in § 38 Absatz 2 überführt. In § 33 Absatz 1 und 2 wurde zum<br />
Zwecke der Klarstellung im Hinblick auf § 3 Absatz 2 der Begriff der „Grundleistungen“<br />
aufgenommen. Bei den Kosten der Technischen Anlagen im Sinne des § 33 Absatz 2<br />
handelt es sich um die Kosten der Anlagen der Technischen Ausrüstung gemäß § 53 Absatz<br />
2. Im Bereich Gebäude werden die anrechenbaren Kosten auf Grundlage der DIN<br />
276-1:2008-12 er<strong>mit</strong>telt, hier die Kostengruppe 400 „Bauwerk – Technische Anlagen“.<br />
Zu § 34 (Leistungsbild Gebäude und Innenräume)<br />
§ 34 <strong>HOAI</strong> entspricht weitestgehend § 33 der <strong>HOAI</strong> 2009. Neu wurde die Definition der<br />
Innenräume, bisher für die raumbildenden Ausbauten in § 2 Nummer 8 der <strong>HOAI</strong> 2009<br />
enthalten, aus den Begriffsbestimmungen der Allgemeinen Vorschriften in § 34 Absatz 2<br />
<strong>HOAI</strong> überführt.<br />
Zu § 35 (Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen)<br />
In § 35 Absatz 1 <strong>HOAI</strong> wurde die aktualisierte Honorartafel <strong>mit</strong> der Festsetzung der Mindest-<br />
und Höchstsätze für die in der Anlage 10 aufgeführten Grundleistungen aufgenommen.<br />
Im Übrigen stimmt § 35 weitestgehend <strong>mit</strong> § 34 der <strong>HOAI</strong> 2009 überein. § 35 Absatz<br />
7 stellt klar, dass die Objektlisten der Anlage 10, Nummer 10.2 und 10.3 für die Zuordnung<br />
des Objekts zu den Honorarzonen anzuwenden sind.<br />
Zu § 36 (Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen)<br />
§ 36 ergänzt für das Leistungsbild Gebäude und Innenräume die allgemeine Regelung<br />
über den Umbau- und Modernisierungszuschlag in § 6 Absatz 2 Satz 3. Infolge der wieder<br />
eingeführten Berücksichtigung der <strong>mit</strong>zuverarbeitenden Bausubstanz in § 4 Absatz 3 bei<br />
den anrechenbaren Kosten werden die Zuschläge für Umbauten und Modernisierungen<br />
auf das Honorar gegenüber der bislang weiten Zuschlagsspanne von 0 bis 80 Prozent<br />
gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009 wieder bis auf den Maximalwert der <strong>HOAI</strong><br />
2002 <strong>zur</strong>ückgeführt.