Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />
Die Terminplanung der Leistungsbilder Gebäude, Freianlagen und Technische Ausrüstung<br />
wurde in die Leistungsphasen 2, 3 und 5 aufgenommen. In der Leistungsphase 8 ist<br />
auch bisher das Aufstellen und Überwachen eines Terminplans verankert.<br />
Am deutlichsten ist diese Grundleistung im Leistungsbild Gebäude hervorgehoben, da<br />
diese übergreifende Objektplanung eine Vielzahl von Fachplanungen und Gewerken berücksichtigen<br />
und zusammenführen muss.<br />
Die in der Leistungsphase 2 aufgestellte Terminplanung soll in den Leistungsphasen 3, 5<br />
und 8 kontinuierlich fortgeschrieben und ergänzt werden.<br />
Über die bisherige Teilleistung lit. e) der Leistungsphase 8 der <strong>HOAI</strong> 2009 hinaus wurde<br />
das Erstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans als Teilleistung in die<br />
Leistungsphasen 2, 3, 5 und 8 aufgenommen. Zur Leistungsphase 8 (bisher: „Aufstellen<br />
und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm)“, neu: „Aufstellen, Fortschreiben und<br />
Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)“) war das Fortschreiben des Terminplans<br />
während der Ausführung bereits durch das Überwachen erfasst und wurde <strong>zur</strong> Klarstellung<br />
aufgenommen. Darüber hinaus ist die Terminplanung während der Bauausführung<br />
durch die Berücksichtigung der ineinandergreifenden Abläufe der Bauarbeiten als<br />
fortlaufender Prozess zu betrachten. Daher war auch klarzustellen, dass neben dem Fortschreiben<br />
eine kontinuierliche Überwachung des fortgeschriebenen Terminplans im Bauablauf<br />
erforderlich ist.<br />
In den Leistungsbildern Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen ist der Aspekt der Terminplanung<br />
<strong>mit</strong> Ausnahme der Leistungsphase 8 dagegen nicht berücksichtigt. Im Gegensatz<br />
zum Leistungsbild Gebäude laufen hier mehrere eigenständige Objektplanungen<br />
parallel (zum Beispiel Wasserwerk). Es wäre deshalb nicht sachgerecht, diese übergreifende<br />
terminliche Planung auf Basis der anrechenbaren Kosten einer Objektplanung zu<br />
honorieren. Die objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung stellt daher eine Besondere<br />
Leistung dar.<br />
Weitere Änderungen je Leistungsphase<br />
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe<br />
Die Grundleistung „Zusammenstellen der Vergabeunterlagen“ wurde systematisch der<br />
Vorbereitung der Vergabe zugeordnet und aus der Leistungsphase 7 in die Leistungsphase<br />
6 verlagert.<br />
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe<br />
Die ehemalige Teilleistung lit. e) „Verhandlung <strong>mit</strong> Bietern“ wird nunmehr in lit. d) „Führen<br />
von Bietergesprächen“ genannt, da bei öffentlichen Auftragsvergaben Verhandlungen <strong>mit</strong><br />
Bietern nicht bei allen Vergabearten zulässig sind. Unter Bietergesprächen sind Aufklärungsgespräche<br />
oder Verhandlungen im Rahmen der Vergabeverfahren zu verstehen.<br />
Leistungsphase 9: Objektbetreuung<br />
Der Aufwand für die bisherige Grundleistung – Überwachen der Mängelbeseitigung – ist<br />
im Umfang nur schwierig kalkulierbar. Daher soll die Überwachung der Mängelbeseitigung<br />
zukünftig als Besondere Leistung zum Beispiel auf Zeithonorarbasis beauftragt werden<br />
können. Durch die neu aufgenommene Grundleistung der fachlichen Bewertung der Mängel<br />
einschließlich notwendiger Begehungen wird sichergestellt, dass der beauftragte Architekt<br />
oder Ingenieur auch nach Abschluss des Projekts dem Bauherrn bei auftretenden<br />
Mängeln <strong>zur</strong> Seite steht und eine verursachungsgerechte Inanspruchnahme des Schädigers<br />
ermöglicht wird.