Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -154-<br />
§ 31 Absatz 6 greift für den Landschaftspflegerischen Begleitplan die bislang für Bebauungspläne<br />
in § 21 Absatz 2 Satz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 vorgesehene Regelung zu Änderungen<br />
des Planungsgebiets während der Leistungserbringung auf. Im Einzelnen siehe die Begründung<br />
zu § 20 Absatz 6 und § 21 Absatz 6.<br />
Zu § 32 (Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen)<br />
§ 32 entspricht im Hinblick auf die Regelungsstruktur weitestgehend § 31 der <strong>HOAI</strong> 2009.<br />
Die Honorarvorschrift für den Pflege- und Entwicklungsplan wurde vor allem im Hinblick<br />
auf die Aktualisierung der Honorartafel in § 32 Absatz 1 überarbeitet. Im Übrigen bleibt die<br />
bisherige Regelung des § 31 der <strong>HOAI</strong> 2009 weitestgehend unverändert in § 32 erhalten.<br />
§ 31 Absatz 3, 4 und 5 der <strong>HOAI</strong> 2009 wurden unverändert in § 32 Absatz 3, 4 und 5<br />
übernommen. § 32 Absatz 6 greift für den Pflege- und Entwicklungsplan die bislang für<br />
Bebauungspläne in § 21 Absatz 2 Satz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 vorgesehene Regelung zu Änderungen<br />
des Planungsgebiets während der Leistungserbringung auf. Diese entspricht den<br />
Regelungen für den Bebauungsplan in § 20 Absatz 2 Satz 2, den Grünordnungsplan in §<br />
29 Absatz 2 Satz 2, den Landschaftsrahmenplan in § 30 Absatz 2 Satz 2 und den Landschaftspflegerischen<br />
Begleitplan in § 31 Absatz 2 Satz 2. Im Einzelnen siehe die Begründung<br />
zu § 20 Absatz 6 und § 21 Absatz 6.<br />
Zu Teil 3 (Objektplanung)<br />
Allgemeine Änderungen der Leistungsbilder der Objektplanung:<br />
Kostener<strong>mit</strong>tlung und Kostenkontrolle<br />
Die Leistungsbilder wurden in den Leistungsphasen 2 und 6 durch die Grundleistung der<br />
Kostenkontrolle ergänzt, um so die Verpflichtung <strong>zur</strong> durchgängigen Kostenverfolgung<br />
während des gesamten Planungs- und Ausführungsprozesses zugrunde zu legen.<br />
In diesem Sinne sind auch die Leistungsphasen 6 und 7 ergänzt worden. Nunmehr sind<br />
bepreiste Leistungsverzeichnisse aufzustellen. Im Rahmen der Kostenkontrolle sind diese<br />
bepreisten Leistungsverzeichnisse <strong>mit</strong> der Kostenberechnung und den Ausschreibungsergebnissen<br />
zu vergleichen. Durch diese präzisierte Kostener<strong>mit</strong>tlung und Kontrolle wurde<br />
der Kostenanschlag entbehrlich. Der Kostenanschlag umfasst nämlich gemäß DIN 276 –<br />
1: 2008-12 lediglich die Kostener<strong>mit</strong>tlung bis <strong>zur</strong> dritten Ebene und die Ordnung nach<br />
Vergabeeinheiten.<br />
Dokumentation<br />
In allen Leistungsbildern der Objektplanung wurde in den Leistungsphasen 1 bis 3 die<br />
Grundleistung <strong>zur</strong> Dokumentation und Erläuterung der Ergebnisse präzisiert. Da<strong>mit</strong> wurde<br />
die bisher in § 3 Absatz 8 der <strong>HOAI</strong> 2009 geregelte Unterrichtung des Auftraggebers direkt<br />
in den relevanten Leistungsphasen aufgenommen.<br />
Die Prüfung und Wertung der Angebote ist ohne eine Dokumentation des Vergabeverfahrens<br />
nicht möglich und schließt diese ein. In der Leistungsphase 7 wurde daher die Dokumentation<br />
des Vergabeverfahrens aufgenommen.<br />
Die auch bisher schon bestehende systematische Zusammenstellung der zeichnerischen<br />
Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse wurde nunmehr in die Leistungsphase 8<br />
eingegliedert, da sie zeitlich <strong>mit</strong> der Übergabe des Objekts verknüpft ist. Da<strong>mit</strong> soll darauf<br />
hingewirkt werden, dass dem Auftraggeber bei einer etwaigen Teilabnahme nach der<br />
Leistungsphase 8 die notwendige Objektdokumentation <strong>zur</strong> Verfügung steht.<br />
Terminplanung