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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />

§ 30 Absatz 2 regelt die für die Honorarberechnung maßgeblichen zwei Bezugsgrößen,<br />

die Fläche des Planungsgebiets und die Honorarzone, und greift inhaltlich den bislang in<br />

§ 20 Absatz 2 enthaltenen Verweis auf § 28 Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 auf.<br />

§ 30 Absatz 3 erweitert die Liste der bislang fünf Bewertungsmerkmale, die bereits § 30<br />

Absatz 3 Satz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 zu entnehmen waren, auf sechs Bewertungsmerkmale.<br />

Die Bewertungsmerkmale werden inhaltlich an das aktualisierte Leistungsbild und die<br />

geänderten Planungsanforderungen angepasst.<br />

§ 30 Absatz 4 und 5 orientieren sich an der Struktur der Honorarvorschrift für den Landschaftsplan<br />

in § 28.<br />

§ 30 Absatz 6 greift für den Landschaftsrahmenplan die bislang für Bebauungspläne in §<br />

21 Absatz 2 Satz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 vorgesehene Regelung zu Änderungen des Planungsgebiets<br />

während der Leistungserbringung auf. Im Einzelnen siehe die Begründung zu §<br />

20 Absatz 6 und § 21 Absatz 6.<br />

Zu § 31 (Honorare für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen)<br />

§ 31 enthält eine eigenständige Honorarvorschrift für den Landschaftspflegerischen Begleitplan.<br />

In der <strong>HOAI</strong> 2009 richtete sich das Honorar gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 bei einer Planung<br />

im Maßstab des Flächennutzungsplans nach der Honorartafel des Landschaftsplans<br />

und bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans nach der Honorartafel des Grünordnungsplans.<br />

Allerdings wurde der vorhabenbezogene Landschaftspflegerische Begleitplan<br />

bereits im Geltungszeitraum der <strong>HOAI</strong> 2009 in der Regel nicht mehr im Maßstab<br />

des Flächennutzungsplans erarbeitet. Auf dieser Grundlage war die Honorarvorschrift<br />

zum Landschaftspflegerischen Begleitplan neu zu entwickeln.<br />

Zum Zwecke der Harmonisierung der Honorartafeln im Bereich der Flächenplanung werden<br />

für den Landschaftspflegerischen Begleitplan wie für die anderen Leistungsbilder der<br />

Landschaftsplanung statt zwei nunmehr drei Honorarzonen vorgesehen. Darüber hinaus<br />

wird das System der Honorarberechnung wie beim Flächennutzungsplan in der Bauleitplanung<br />

und beim Grünordnungsplan in der Landschaftsplanung auf die Größe des Plangebiets<br />

in Hektar umgestellt. Der Ansatz der Honorarberechnung nach Verrechnungseinheiten<br />

entfällt. Zur Umstellung von Verrechnungseinheiten auf Flächen siehe die Begründung<br />

zum Teil 2 „Flächenplanung“ oben. Die neue Honorartafel orientiert sich strukturell<br />

an der Honorarvorschrift zum Grünordnungsplan.<br />

§ 31 Absatz 1 enthält die auf Flächen in Hektar umgestellte und zu den Honorartafelwerten<br />

aktualisierte Honorartafel. Die Anzahl der Honorarzonen wird auf drei Zonen erhöht.<br />

Ziel ist die Vereinheitlichung der Anzahl der Honorarzonen für die Flächenplanung insgesamt.<br />

§ 31 Absatz 2 Satz 1 regelt die für die Honorarberechnung maßgeblichen zwei Bezugsgrößen.<br />

Statt auf Verrechnungseinheiten wird auf die Größe des Planungsgebiets und wie<br />

auch bislang auf die Honorarzone abgestellt. § 31 Absatz 2 Satz 2 regelt die Honorarberechnung<br />

für den Fall der Änderung der Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung.<br />

§ 31 Absatz 3 spezifiziert die Liste der für den Landschaftspflegerischen Begleitplan maßgeblichen<br />

Bewertungsmerkmale. Die Bewertungsmerkmale werden inhaltlich an das aktualisierte<br />

Leistungsbild und die geänderten Planungsanforderungen angepasst.<br />

§ 31 Absatz 4 und 5 orientieren sich an der Struktur der Honorarvorschrift für den Landschaftsplan<br />

in § 28.

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