Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />
dig geregelt. Der Regelungsinhalt stimmt <strong>mit</strong> der Regelung sämtlicher Leistungsbilder der<br />
Landschaftsplanung überein. Die bisher für das Leistungsbild Gründordnungsplan aufgrund<br />
des Verweises auf § 23 Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Spreizung der prozentualen<br />
Bewertung für die Leistungsphasen 1 und 2 ist entfallen. Auch der Verweis auf die Regelung<br />
der Honorare in § 29 ist entbehrlich und aus Gründen der Vereinfachung entfallen.<br />
Aus inhaltlichen Gründen ist der Verweis von § 24 Absatz 2 auf § 23 Absatz 2 der <strong>HOAI</strong><br />
2009 entfallen. Die Teilnahme an Sitzungen von politischen Gremien oder an Sitzungen<br />
im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wird nunmehr in der Anlage 9 als Besondere<br />
Leistungen aufgeführt. Siehe im Einzelnen die Begründung zu § 23. § 24 Absatz 2 Satz 1<br />
verweist auf die Konkretisierung der Grundleistungen in der Anlage 5 und § 24 Absatz 2<br />
Satz 2 auf die Beispiele für Besondere Leistungen der Flächenplanung in der Anlage 9.<br />
Zu § 25 (Leistungsbild Landschaftsrahmenplan)<br />
§ 25 wurde überarbeitet. Die bisher in § 25 Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 geregelte Minderung<br />
der Bewertung der Leistungsphase 1 im Falle einer Planfortschreibung des Landschaftsrahmenplans<br />
entfällt.<br />
In § 25 Absatz 1 kommt der Leistungsphase 1 neu ein Anteil von 3 Prozent und der Leistungsphase<br />
2 neu ein Anteil von 37 Prozent am Gesamthonorar zu. Bislang waren die<br />
Leistungsphasen 1 und 2 in § 25 Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009 <strong>mit</strong> je 20 Prozent bewertet worden.<br />
Hintergrund dafür ist die Zielsetzung der Überarbeitung der Leistungsbilder der<br />
Landschaftsplanung, der zufolge nunmehr alle Leistungsbilder in der jeweiligen Leistungsphase<br />
<strong>mit</strong> denselben Anteilen am Gesamthonorar bewertet werden sollen. § 25 Absatz<br />
2 Satz 1 verweist auf die Konkretisierung der Grundleistungen in der Anlage 6 und §<br />
25 Absatz 2 Satz 2 auf die Beispiele für Besondere Leistungen der Flächenplanung in der<br />
Anlage 9.<br />
Zu § 26 (Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan)<br />
§ 26 wurde überarbeitet. Die bisher in § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der <strong>HOAI</strong> 2009<br />
vorgesehene Spreizung der prozentualen Bewertung ist entfallen. Wie bei allen anderen<br />
Leistungsbildern der Landschaftsplanung werden <strong>zur</strong> Vereinfachung vier Leistungsphasen<br />
<strong>mit</strong> jeweils einheitlichen prozentualen Anteilen am Honorar vorgesehen. Neu gefasst wurde<br />
in § 26 Absatz 1 die Bezeichnung der Leistungsphasen 3 (Vorläufige Fassung) und der<br />
Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung). Aufgrund der eigenständigen Honorarregelung<br />
in § 31 neu ist die bislang in § 26 Absatz 2 Satz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009 vorgesehene Aufteilung<br />
der Vergütungsregelungen je nach Maßstabsebene des Landschaftspflegerischen Begleitplans<br />
entfallen. Die bisher in § 26 Absatz 2 Satz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 eröffnete Möglichkeit<br />
der freien Honorarvereinbarung ist ebenfalls entfallen. § 26 Absatz 2 Satz 1 verweist<br />
auf die Konkretisierung der Grundleistungen in der Anlage 7 und § 26 Absatz 2 Satz 2 auf<br />
die Beispiele für Besondere Leistungen der Flächenplanung in der Anlage 9.<br />
Zu § 27 (Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan)<br />
§ 27 wurde überarbeitet. Die bisher in § 27 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 vorgesehene<br />
Spreizung der prozentualen Bewertung ist entfallen. Wie bei allen anderen Leistungsbildern<br />
der Landschaftsplanung werden <strong>zur</strong> Vereinfachung nunmehr vier Leistungsphasen<br />
<strong>mit</strong> jeweils einheitlichen prozentualen Anteilen am Honorar vorgesehen. Neu gefasst wurde<br />
die Bezeichnung der Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) und der Leistungsphase<br />
4 (Abgestimmte Fassung). § 27 Absatz 2 Satz 1 verweist auf die Konkretisierung der<br />
Grundleistungen in der Anlage 8 und § 27 Absatz 2 Satz 2 auf die Beispiele für Besondere<br />
Leistungen der Flächenplanung in der Anlage 9.