Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -150-<br />
Zu § 22 (Anwendungsbereich)<br />
Zu Absatz 1:<br />
§ 22 Absatz 1 bleibt im Wesentlichen unverändert. Da sich die Grundleistungen in den<br />
Leistungsbildern der Landschaftsplanung jetzt auf das Vorbereiten und Erstellen der Pläne<br />
konzentrieren, entfällt die vormalige Teilleistung „Mitwirken am Verfahren“.<br />
Zu Absatz 2<br />
§ 22 Absatz 2 wurde inhaltlich und strukturell überarbeitet. Die Regelung erfasst jetzt<br />
strukturell die fünf Pläne der Landschaftsplanung, die Landschaftspläne, die Grünordnungspläne<br />
<strong>mit</strong> den landschaftsplanerischen Fachbeiträgen, die Landschaftsrahmenpläne,<br />
die Landschaftspflegerischen Begleitpläne und die Pflege- und Entwicklungspläne. In<br />
§ 22 Absatz 2 Nummer 2 werden nunmehr neben den Grünordnungsplänen die „Landschaftsplanerischen<br />
Fachbeiträge“ aufgeführt. Hintergrund dafür ist, dass in den Bundesländern<br />
der Grünordnungsplan teilweise als solcher beauftragt wird, teilweise in einem<br />
nicht formalisierten Verfahren als „Landschaftsplanerischer Fachbeitrag“ ergänzend zu<br />
einer Bauleitplanung in Auftrag gegeben wird. Durch die Erweiterung des § 22 Absatz 2<br />
Nummer 2 neu wird klargestellt, dass für die Anforderungen an Leistungen im Rahmen<br />
eines „Landschaftsplanerischen Fachbeitrags“ sowie für ihre Honorierung das Leistungsbild<br />
Grünordnungsplan einschlägig ist. In § 22 Absatz 2 Nummer 4 sind anders als in § 22<br />
Absatz 2 Nummer 3 der <strong>HOAI</strong> 2009 die „sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen“<br />
nicht mehr erfasst.<br />
Zu § 23 (Leistungsbild Landschaftsplan)<br />
§ 23 wurde überarbeitet. Die bisher in § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorgesehene<br />
Spreizung der prozentualen Bewertung ist entfallen. Auch der Verweis auf die Regelung<br />
der Honorare in § 28 ist entbehrlich und aus Gründen der Vereinfachung entfallen. Die<br />
Regelung in § 23 Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 wurde gestrichen, da die Teilnahme an Sitzungen<br />
von politischen Gremien oder an Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
nunmehr in der Anlage 9 als Besondere Leistungen aufgeführt wird. Diese Verlagerung in<br />
eine Besondere Leistung liegt wie beim Flächennutzungsplan darin begründet, dass in der<br />
Praxis je nach Größe des Planungsgebiets die Anzahl der Sitzungstermine sehr uneinheitlich<br />
ist, sodass sich ein einheitlicher Leistungsumfang im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz<br />
1 <strong>HOAI</strong> und entsprechend ein Richtwert für die Preisregulierung nicht herleiten lassen. Als<br />
Folge ist die Vergütung für die Teilnahme an Gremien- und Öffentlichkeitsterminen grundsätzlich<br />
jeweils projektbezogen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren.<br />
Dagegen sind erforderliche Sitzungstermine <strong>mit</strong> politischen Gremien, die lediglich der<br />
Vorbereitung der Beschlussfassung zum Beispiel Gemeinderates dienen und bei kleinen<br />
Gemeinden nicht gesondert durch Verwaltungsbeamte durchgeführt werden können, als<br />
Grundleistung der jeweiligen Leistungsphase von den Honorartafelwerten erfasst. Solche<br />
regulären Abstimmungstermine können nicht zusätzlich als Besondere Leistung<br />
abgerechnet werden. Für eine Abgrenzung zwischen Grundleistung und Besonderer<br />
Leistung kommt es in diesem Ausnahmefall nicht darauf an, dass ein politisches Gremium<br />
die Sitzung einberufen hat, sondern ob es sich materiell um eine <strong>zur</strong> Abstimmung der<br />
Planung <strong>mit</strong> dem Auftraggeber erforderliche Sitzung handelt, die als Grundleistung<br />
ohnehin eine Voraussetzung <strong>zur</strong> ordnungsgemäßen Erfüllung des Planungsauftrags ist.<br />
§ 23 Absatz 2 Satz 1 verweist auf die Konkretisierung der Grundleistungen in der Anlage<br />
4 und § 23 Absatz 2 Satz 2 auf die Beispiele für Besondere Leistungen der Flächenplanung<br />
in der Anlage 9.<br />
Zu § 24 (Leistungsbild Grünordnungsplan)<br />
§ 24 wurde überarbeitet. Der bisherige Verweis auf das Leistungsbild des Landschaftsplans<br />
entfällt. Das Leistungsbild des Grünordnungsplans wird in § 24 Absatz 1 eigenstän-