28.02.2014 Aufrufe

Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -150-<br />

Zu § 22 (Anwendungsbereich)<br />

Zu Absatz 1:<br />

§ 22 Absatz 1 bleibt im Wesentlichen unverändert. Da sich die Grundleistungen in den<br />

Leistungsbildern der Landschaftsplanung jetzt auf das Vorbereiten und Erstellen der Pläne<br />

konzentrieren, entfällt die vormalige Teilleistung „Mitwirken am Verfahren“.<br />

Zu Absatz 2<br />

§ 22 Absatz 2 wurde inhaltlich und strukturell überarbeitet. Die Regelung erfasst jetzt<br />

strukturell die fünf Pläne der Landschaftsplanung, die Landschaftspläne, die Grünordnungspläne<br />

<strong>mit</strong> den landschaftsplanerischen Fachbeiträgen, die Landschaftsrahmenpläne,<br />

die Landschaftspflegerischen Begleitpläne und die Pflege- und Entwicklungspläne. In<br />

§ 22 Absatz 2 Nummer 2 werden nunmehr neben den Grünordnungsplänen die „Landschaftsplanerischen<br />

Fachbeiträge“ aufgeführt. Hintergrund dafür ist, dass in den Bundesländern<br />

der Grünordnungsplan teilweise als solcher beauftragt wird, teilweise in einem<br />

nicht formalisierten Verfahren als „Landschaftsplanerischer Fachbeitrag“ ergänzend zu<br />

einer Bauleitplanung in Auftrag gegeben wird. Durch die Erweiterung des § 22 Absatz 2<br />

Nummer 2 neu wird klargestellt, dass für die Anforderungen an Leistungen im Rahmen<br />

eines „Landschaftsplanerischen Fachbeitrags“ sowie für ihre Honorierung das Leistungsbild<br />

Grünordnungsplan einschlägig ist. In § 22 Absatz 2 Nummer 4 sind anders als in § 22<br />

Absatz 2 Nummer 3 der <strong>HOAI</strong> 2009 die „sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen“<br />

nicht mehr erfasst.<br />

Zu § 23 (Leistungsbild Landschaftsplan)<br />

§ 23 wurde überarbeitet. Die bisher in § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorgesehene<br />

Spreizung der prozentualen Bewertung ist entfallen. Auch der Verweis auf die Regelung<br />

der Honorare in § 28 ist entbehrlich und aus Gründen der Vereinfachung entfallen. Die<br />

Regelung in § 23 Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 wurde gestrichen, da die Teilnahme an Sitzungen<br />

von politischen Gremien oder an Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

nunmehr in der Anlage 9 als Besondere Leistungen aufgeführt wird. Diese Verlagerung in<br />

eine Besondere Leistung liegt wie beim Flächennutzungsplan darin begründet, dass in der<br />

Praxis je nach Größe des Planungsgebiets die Anzahl der Sitzungstermine sehr uneinheitlich<br />

ist, sodass sich ein einheitlicher Leistungsumfang im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz<br />

1 <strong>HOAI</strong> und entsprechend ein Richtwert für die Preisregulierung nicht herleiten lassen. Als<br />

Folge ist die Vergütung für die Teilnahme an Gremien- und Öffentlichkeitsterminen grundsätzlich<br />

jeweils projektbezogen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren.<br />

Dagegen sind erforderliche Sitzungstermine <strong>mit</strong> politischen Gremien, die lediglich der<br />

Vorbereitung der Beschlussfassung zum Beispiel Gemeinderates dienen und bei kleinen<br />

Gemeinden nicht gesondert durch Verwaltungsbeamte durchgeführt werden können, als<br />

Grundleistung der jeweiligen Leistungsphase von den Honorartafelwerten erfasst. Solche<br />

regulären Abstimmungstermine können nicht zusätzlich als Besondere Leistung<br />

abgerechnet werden. Für eine Abgrenzung zwischen Grundleistung und Besonderer<br />

Leistung kommt es in diesem Ausnahmefall nicht darauf an, dass ein politisches Gremium<br />

die Sitzung einberufen hat, sondern ob es sich materiell um eine <strong>zur</strong> Abstimmung der<br />

Planung <strong>mit</strong> dem Auftraggeber erforderliche Sitzung handelt, die als Grundleistung<br />

ohnehin eine Voraussetzung <strong>zur</strong> ordnungsgemäßen Erfüllung des Planungsauftrags ist.<br />

§ 23 Absatz 2 Satz 1 verweist auf die Konkretisierung der Grundleistungen in der Anlage<br />

4 und § 23 Absatz 2 Satz 2 auf die Beispiele für Besondere Leistungen der Flächenplanung<br />

in der Anlage 9.<br />

Zu § 24 (Leistungsbild Grünordnungsplan)<br />

§ 24 wurde überarbeitet. Der bisherige Verweis auf das Leistungsbild des Landschaftsplans<br />

entfällt. Das Leistungsbild des Grünordnungsplans wird in § 24 Absatz 1 eigenstän-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!