Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />
Zu Absatz 6<br />
§ 20 Absatz 6 greift für Flächennutzungspläne die bislang in § 12 des allgemeinen Teils<br />
der <strong>HOAI</strong> 2009 enthaltene Regelung des Honorars im Falle der Änderung oder Überarbeitung<br />
von Planausschnitten auf. § 20 Absatz 6 sieht jetzt vor, dass in diesem Fall das Honorar<br />
frei zu vereinbaren ist. Planausschnitte kommen in der Planungspraxis lediglich für<br />
Flächennutzungspläne und Landschaftspläne vor, da lediglich diese Pläne das gesamte<br />
Gemeindegebiet umfassen. Im Gegensatz zu Flächennutzungsplänen und Landschaftsplänen<br />
kann das Honorar im Falle der Änderung von Bebauungsplänen und Grünordnungsplänen<br />
über den Flächenansatz berechnet werden. Für Flächennutzungspläne wie<br />
für Landschaftspläne dagegen hat sich die freie Vereinbarkeit des Honorars für die Änderung<br />
oder Überarbeitung von Planausschnitten durchgesetzt. Grund dafür ist, dass der<br />
Umfang der Änderung oder Überarbeitung in der Praxis sehr stark divergieren kann. So<br />
kann nur eine einzige Festsetzung betroffen sein oder die Inhalte der Änderung oder<br />
Überarbeitung können eine hohe Komplexität aufweisen.<br />
Zu § 21 (Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen)<br />
In § 21 Absatz 1 wurde die Regelung des § 21 Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009 unter Aktualisierung<br />
der Honorartafelwerte beibehalten. Die Anzahl der Honorarzonen wird von fünf auf<br />
drei Zonen reduziert. Ziel ist die Vereinheitlichung der Anzahl der Honorarzonen für die<br />
Flächenplanung insgesamt. Die Honorartafel des Bebauungsplans sah im Verhältnis zu<br />
allen anderen Tafeln der Flächenplanung ein sehr große Spreizung der Honorare – Differenz<br />
der Honorartafelwerte Honorarzone I unten bis Honorarzone V oben – vor. Auf dieser<br />
Grundlage wird durch den Verzicht auf die Honorarzone I und V und den Einstieg bei Honorarzone<br />
II unten sowie Endwert bei Honorarzone IV oben eine Verringerung der Spreizung<br />
der Honorarzonen erreicht. § 21 Absatz 2 entspricht im Wesentlichen § 21 Absatz 2<br />
der <strong>HOAI</strong> 2009. Lediglich <strong>zur</strong> Klarstellung werden die für die Honorarberechnung maßgeblichen<br />
zwei Bezugsgrößen benannt, die Fläche des Plangebiets und die Honorarzone.<br />
Folgerichtig kann der Bezug auf die Fläche des Plangebiets in Hektar in § 21 Absatz 1<br />
entfallen. Struktur und Regelungsinhalt des § 21 Absatz 3 und 4 neu wurden überarbeitet.<br />
§ 21 Absatz 3 wurde infolge der Änderungen in § 20 Absatz 7 bis 9 überarbeitet. Für die<br />
Zuordnung zu den Honorarzonen ist für den Bebauungsplan der Verweis auf die für den<br />
Flächennutzungsplan maßgeblichen Bewertungsmerkmale entfallen. Nunmehr werden in<br />
§ 21 Absatz 3 für den Bebauungsplan die für die Zuordnung <strong>zur</strong> Honorarzone spezifischen<br />
Bewertungsmerkmale aufgenommen. Diese sind an die Inhalte des Bebauungsplans<br />
und der detaillierten Planungsebene angepasst. Wie bei den Bewertungsmerkmalen<br />
für den Flächennutzungsplan ist unter „Infrastruktur“ sowohl die technische als auch soziale<br />
Infrastruktur erfasst. Beibehalten wurde der Verweis des § 21 Absatz 4 neu auf die<br />
Zuordnung <strong>zur</strong> Honorarzone beim Flächennutzungsplan in § 20 Absatz 4 und 5. Der Verweis<br />
in § 21 Absatz 4 wurde neu gefasst. Die bisherige Maßgabe, dass der Bebauungsplan<br />
insgesamt einer Honorarzone zuzuordnen ist, kann infolge der Umstellung der Honorarberechnung<br />
beim Flächennutzungsplan auf die Größe des Plangebiets in Hektar entfallen.<br />
Auch der Flächennutzungsplan ist aufgrund der Umstellung der Honorarberechnung<br />
nunmehr einer Honorarzone zuzuordnen. § 21 Absatz 5 greift die Regelung des § 21 Absatz<br />
2 Satz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 in unveränderter Form auf.<br />
Zu Abschnitt 2 (Landschaftsplanung)<br />
Die Leistungsbilder der Landschaftsplanung wurden inhaltlich und strukturell überarbeitet.<br />
Sie gliedern sich zukünftig einheitlich in vier gleichlautende Leistungsphasen, die jeweils<br />
<strong>mit</strong> denselben Prozentsätzen bewertet werden. Wie für die Leistungsbilder der Bauleitplanung<br />
werden auch für die Leistungsbilder der Landschaftsplanung einheitlich drei Honorarzonen<br />
ausgewiesen.