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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />

Zu Absatz 6<br />

§ 20 Absatz 6 greift für Flächennutzungspläne die bislang in § 12 des allgemeinen Teils<br />

der <strong>HOAI</strong> 2009 enthaltene Regelung des Honorars im Falle der Änderung oder Überarbeitung<br />

von Planausschnitten auf. § 20 Absatz 6 sieht jetzt vor, dass in diesem Fall das Honorar<br />

frei zu vereinbaren ist. Planausschnitte kommen in der Planungspraxis lediglich für<br />

Flächennutzungspläne und Landschaftspläne vor, da lediglich diese Pläne das gesamte<br />

Gemeindegebiet umfassen. Im Gegensatz zu Flächennutzungsplänen und Landschaftsplänen<br />

kann das Honorar im Falle der Änderung von Bebauungsplänen und Grünordnungsplänen<br />

über den Flächenansatz berechnet werden. Für Flächennutzungspläne wie<br />

für Landschaftspläne dagegen hat sich die freie Vereinbarkeit des Honorars für die Änderung<br />

oder Überarbeitung von Planausschnitten durchgesetzt. Grund dafür ist, dass der<br />

Umfang der Änderung oder Überarbeitung in der Praxis sehr stark divergieren kann. So<br />

kann nur eine einzige Festsetzung betroffen sein oder die Inhalte der Änderung oder<br />

Überarbeitung können eine hohe Komplexität aufweisen.<br />

Zu § 21 (Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen)<br />

In § 21 Absatz 1 wurde die Regelung des § 21 Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009 unter Aktualisierung<br />

der Honorartafelwerte beibehalten. Die Anzahl der Honorarzonen wird von fünf auf<br />

drei Zonen reduziert. Ziel ist die Vereinheitlichung der Anzahl der Honorarzonen für die<br />

Flächenplanung insgesamt. Die Honorartafel des Bebauungsplans sah im Verhältnis zu<br />

allen anderen Tafeln der Flächenplanung ein sehr große Spreizung der Honorare – Differenz<br />

der Honorartafelwerte Honorarzone I unten bis Honorarzone V oben – vor. Auf dieser<br />

Grundlage wird durch den Verzicht auf die Honorarzone I und V und den Einstieg bei Honorarzone<br />

II unten sowie Endwert bei Honorarzone IV oben eine Verringerung der Spreizung<br />

der Honorarzonen erreicht. § 21 Absatz 2 entspricht im Wesentlichen § 21 Absatz 2<br />

der <strong>HOAI</strong> 2009. Lediglich <strong>zur</strong> Klarstellung werden die für die Honorarberechnung maßgeblichen<br />

zwei Bezugsgrößen benannt, die Fläche des Plangebiets und die Honorarzone.<br />

Folgerichtig kann der Bezug auf die Fläche des Plangebiets in Hektar in § 21 Absatz 1<br />

entfallen. Struktur und Regelungsinhalt des § 21 Absatz 3 und 4 neu wurden überarbeitet.<br />

§ 21 Absatz 3 wurde infolge der Änderungen in § 20 Absatz 7 bis 9 überarbeitet. Für die<br />

Zuordnung zu den Honorarzonen ist für den Bebauungsplan der Verweis auf die für den<br />

Flächennutzungsplan maßgeblichen Bewertungsmerkmale entfallen. Nunmehr werden in<br />

§ 21 Absatz 3 für den Bebauungsplan die für die Zuordnung <strong>zur</strong> Honorarzone spezifischen<br />

Bewertungsmerkmale aufgenommen. Diese sind an die Inhalte des Bebauungsplans<br />

und der detaillierten Planungsebene angepasst. Wie bei den Bewertungsmerkmalen<br />

für den Flächennutzungsplan ist unter „Infrastruktur“ sowohl die technische als auch soziale<br />

Infrastruktur erfasst. Beibehalten wurde der Verweis des § 21 Absatz 4 neu auf die<br />

Zuordnung <strong>zur</strong> Honorarzone beim Flächennutzungsplan in § 20 Absatz 4 und 5. Der Verweis<br />

in § 21 Absatz 4 wurde neu gefasst. Die bisherige Maßgabe, dass der Bebauungsplan<br />

insgesamt einer Honorarzone zuzuordnen ist, kann infolge der Umstellung der Honorarberechnung<br />

beim Flächennutzungsplan auf die Größe des Plangebiets in Hektar entfallen.<br />

Auch der Flächennutzungsplan ist aufgrund der Umstellung der Honorarberechnung<br />

nunmehr einer Honorarzone zuzuordnen. § 21 Absatz 5 greift die Regelung des § 21 Absatz<br />

2 Satz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 in unveränderter Form auf.<br />

Zu Abschnitt 2 (Landschaftsplanung)<br />

Die Leistungsbilder der Landschaftsplanung wurden inhaltlich und strukturell überarbeitet.<br />

Sie gliedern sich zukünftig einheitlich in vier gleichlautende Leistungsphasen, die jeweils<br />

<strong>mit</strong> denselben Prozentsätzen bewertet werden. Wie für die Leistungsbilder der Bauleitplanung<br />

werden auch für die Leistungsbilder der Landschaftsplanung einheitlich drei Honorarzonen<br />

ausgewiesen.

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