Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -148-<br />
Zu Absatz 2<br />
§ 19 Absatz 2 verweist <strong>zur</strong> konkreten Ausgestaltung der Grundleistungen auf die Anlage 3<br />
und zu den Besonderen Leistungen auf die beispielhafte Auflistung in der Anlage 9.<br />
Zu § 20 (Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen)<br />
§ 20 wurde grundlegend überarbeitet. Zur Umstellung von Verrechnungseinheiten auf<br />
Flächen siehe die Begründung zum Teil 2 „Flächenplanung“ oben. Durch die Umstellung<br />
auf Flächen entfallen die bislang in § 20 Absatz 2, 3, 4 und 5 der <strong>HOAI</strong> 2009 enthaltenen<br />
Regelungen. Aufgrund der Aktualisierung der Honorartafelwerte besteht für die bislang in<br />
§ 20 Absatz 6 der <strong>HOAI</strong> 2009 enthaltene Mindesthonorarregelung kein Regelungsbedarf<br />
mehr. Der untere Honorartafelwert für eine Fläche von 1000 ha gibt Anhaltspunkte für die<br />
freie Vereinbarkeit des Honorars für die Flächennutzungsplanung bei kleineren Flächen.<br />
Zu Absatz 1<br />
§ 20 Absatz 1 enthält die auf Flächen in Hektar umgestellte und zu den Honorartafelwerten<br />
aktualisierte Honorartafel. Die Anzahl der Honorarzonen wird von fünf auf drei Zonen<br />
reduziert. Ziel ist die Vereinheitlichung der Anzahl der Honorarzonen für die Flächenplanung<br />
insgesamt.<br />
Zu Absatz 2<br />
§ 20 Absatz 2 regelt die für die Honorarberechnung maßgeblichen zwei Bezugsgrößen.<br />
Statt auf Verrechnungseinheiten wird nunmehr auf die Größe des Plangebiets und wie<br />
bislang auf die Honorarzone abgestellt.<br />
Zu Absatz 3<br />
§ 20 Absatz 3 aktualisiert die bislang in § 20 Absatz 7 der <strong>HOAI</strong> 2009 enthaltenen Bewertungsmerkmale,<br />
die auf die spezifischen Anforderungen und Inhalte des Flächennutzungsplans<br />
abstellen. Unter dem Bewertungsmerkmal „Infrastruktur“ ist sowohl die technische<br />
als auch die soziale Infrastruktur erfasst.<br />
Zu Absatz 4<br />
§ 20 Absatz 4 regelt den bislang von § 20 Absatz 8 der <strong>HOAI</strong> 2009 erfassten Sachverhalt,<br />
dass die Gewichtung der Bewertungsmerkmale des § 20 Absatz 3 gemäß § 20 Absatz 5<br />
zu dem Ergebnis führt, dass die Bewertungsmerkmale entsprechend dem Schwierigkeitsgrad<br />
der Planungsanforderungen nicht einheitlich einer Honorarzone zuzuordnen sind.<br />
Bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zuzuordnen<br />
ist, erfolgt die Zuordnung zu einer Honorarzone einheitlich nach der Summe der Bewertungspunkte<br />
entsprechend der in § 20 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 enthaltenen maximalen<br />
Ansätzen.<br />
Zu Absatz 5<br />
§ 20 Absatz 5 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 20 Absatz 9 der<br />
<strong>HOAI</strong> 2009. Zum Zwecke der Vereinfachung und <strong>mit</strong> Rücksicht auf die Reduzierung der<br />
Anzahl der Honorarzonen von bislang fünf auf drei Honorarzonen sind die Bewertungsmerkmale<br />
entsprechend dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad nunmehr von einem Punkt bis<br />
maximal drei Punkten zu gewichten.