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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -148-<br />

Zu Absatz 2<br />

§ 19 Absatz 2 verweist <strong>zur</strong> konkreten Ausgestaltung der Grundleistungen auf die Anlage 3<br />

und zu den Besonderen Leistungen auf die beispielhafte Auflistung in der Anlage 9.<br />

Zu § 20 (Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen)<br />

§ 20 wurde grundlegend überarbeitet. Zur Umstellung von Verrechnungseinheiten auf<br />

Flächen siehe die Begründung zum Teil 2 „Flächenplanung“ oben. Durch die Umstellung<br />

auf Flächen entfallen die bislang in § 20 Absatz 2, 3, 4 und 5 der <strong>HOAI</strong> 2009 enthaltenen<br />

Regelungen. Aufgrund der Aktualisierung der Honorartafelwerte besteht für die bislang in<br />

§ 20 Absatz 6 der <strong>HOAI</strong> 2009 enthaltene Mindesthonorarregelung kein Regelungsbedarf<br />

mehr. Der untere Honorartafelwert für eine Fläche von 1000 ha gibt Anhaltspunkte für die<br />

freie Vereinbarkeit des Honorars für die Flächennutzungsplanung bei kleineren Flächen.<br />

Zu Absatz 1<br />

§ 20 Absatz 1 enthält die auf Flächen in Hektar umgestellte und zu den Honorartafelwerten<br />

aktualisierte Honorartafel. Die Anzahl der Honorarzonen wird von fünf auf drei Zonen<br />

reduziert. Ziel ist die Vereinheitlichung der Anzahl der Honorarzonen für die Flächenplanung<br />

insgesamt.<br />

Zu Absatz 2<br />

§ 20 Absatz 2 regelt die für die Honorarberechnung maßgeblichen zwei Bezugsgrößen.<br />

Statt auf Verrechnungseinheiten wird nunmehr auf die Größe des Plangebiets und wie<br />

bislang auf die Honorarzone abgestellt.<br />

Zu Absatz 3<br />

§ 20 Absatz 3 aktualisiert die bislang in § 20 Absatz 7 der <strong>HOAI</strong> 2009 enthaltenen Bewertungsmerkmale,<br />

die auf die spezifischen Anforderungen und Inhalte des Flächennutzungsplans<br />

abstellen. Unter dem Bewertungsmerkmal „Infrastruktur“ ist sowohl die technische<br />

als auch die soziale Infrastruktur erfasst.<br />

Zu Absatz 4<br />

§ 20 Absatz 4 regelt den bislang von § 20 Absatz 8 der <strong>HOAI</strong> 2009 erfassten Sachverhalt,<br />

dass die Gewichtung der Bewertungsmerkmale des § 20 Absatz 3 gemäß § 20 Absatz 5<br />

zu dem Ergebnis führt, dass die Bewertungsmerkmale entsprechend dem Schwierigkeitsgrad<br />

der Planungsanforderungen nicht einheitlich einer Honorarzone zuzuordnen sind.<br />

Bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zuzuordnen<br />

ist, erfolgt die Zuordnung zu einer Honorarzone einheitlich nach der Summe der Bewertungspunkte<br />

entsprechend der in § 20 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 enthaltenen maximalen<br />

Ansätzen.<br />

Zu Absatz 5<br />

§ 20 Absatz 5 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 20 Absatz 9 der<br />

<strong>HOAI</strong> 2009. Zum Zwecke der Vereinfachung und <strong>mit</strong> Rücksicht auf die Reduzierung der<br />

Anzahl der Honorarzonen von bislang fünf auf drei Honorarzonen sind die Bewertungsmerkmale<br />

entsprechend dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad nunmehr von einem Punkt bis<br />

maximal drei Punkten zu gewichten.

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