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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />

Zu Absatz 1:<br />

Zu Nummer 1<br />

In § 18 Absatz 1 wurden die Leistungsphasen nunmehr entsprechend dem<br />

Verfahrensablauf der Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch geordnet und auf drei<br />

Leistungsphasen beschränkt. In § 18 Absatz 1 ist die bislang für die Leistungsphasen 1<br />

und 2 vorgesehene Spreizung des prozentualen Anteils am Gesamthonorar entfallen. Die<br />

Spreizungen in diesen ersten beiden Leistungsphasen wurden <strong>mit</strong> der <strong>HOAI</strong> 1977<br />

eingeführt und begründeten sich zum einen durch die unterschiedlichen Vorbedingungen<br />

hinsichtlich der Ausstattung in den verschiedenen Gemeinden. Geeignetes Kartenmaterial<br />

oder generell verwendbares Datenmaterial waren nicht überall gleichermaßen vorhanden.<br />

Zum anderen sollte über die Spreizung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass<br />

in diesen Leistungsphasen auch Leistungen vergütet werden können, die <strong>vom</strong><br />

Auftraggeber selbst zu erbringen waren. Planungsrelevante Daten und Kartenunterlagen<br />

stehen heute den Gemeinden ohnehin <strong>zur</strong> Verfügung und werden dem Auftragnehmer <strong>zur</strong><br />

Verfügung gestellt. Sie erfordern also keine planerischen Leistungen. Durch die Vorgaben<br />

aus den jeweiligen Fachgesetzen bestehen gegenwärtig auch keine Unklarheiten über<br />

den Umfang der einzuholenden Gutachten und Fachleistungen. Im Ergebnis entspricht<br />

die Gewichtung der Leistungsphasen 1 bis 3 nunmehr anteilsmäßig der bisherigen<br />

Bemessung der Leistungsphasen 1 bis 3, 4 und 5 des § 18 der <strong>HOAI</strong> 2009. Die<br />

„vorgeschriebene Fassung“, in der jeweils der Vorentwurf, der Entwurf und der Plan in<br />

den Leistungsphasen zu erstellen ist, ist ein Plan nach der Planzeichenverordnung, nicht<br />

jedoch ein so genannter städtebaulicher Vorentwurfs- oder Entwurfsplan.<br />

Zu Absatz 2<br />

§ 18 Absatz 2 verweist <strong>zur</strong> konkreten Ausgestaltung der Grundleistungen auf die Anlage 2<br />

und zu den Besonderen Leistungen auf die beispielhafte Auflistung in der Anlage 9.<br />

Zu § 19 (Leistungsbild Bebauungsplan)<br />

Wie im Leistungsbild Flächennutzungsplan wurde die Strukturierung der Leistungsphasen<br />

im Leistungsbild Bebauungsplan in § 19 gegenüber der <strong>HOAI</strong> 2009 überarbeitet. Zur Erleichterung<br />

des Verständnisses wurde für den Bebauungsplan in § 19 Absatz 1 statt des<br />

Verweises auf die Regelung des § 18 Absatz 1 eine eigenständige Regelung <strong>zur</strong> Anzahl<br />

der Leistungsphasen und ihrer prozentualen Bewertung aufgenommen. Inhaltlich stimmt<br />

diese Regelung für den Bebauungsplan weiterhin <strong>mit</strong> der Regelung in § 18 Absatz 1 zum<br />

Flächennutzungsplan überein. Der frühere § 19 Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 ist gleichlaufend<br />

<strong>zur</strong> Streichung des § 18 Absatz 2 entfallen. Die Teilnahme an Sitzungen von politischen<br />

Gremien oder an Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wird nunmehr in der<br />

Anlage 9 als Besondere Leistungen aufgeführt. Siehe im Einzelnen die Begründung zu<br />

§ 18. Inhalt und Regelungsstruktur <strong>zur</strong> Konkretisierung des Leistungsbildes des Bebauungsplanes<br />

in § 19 Absatz 2 wurden an die Regelung für den Flächennutzungsplan in §<br />

18 Absatz 2 angeglichen.<br />

Zu Absatz 1<br />

In § 19 Absatz 1 wurden die Leistungsphasen zum Bebauungsplan entsprechend dem<br />

Verfahrensablauf der Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch neu geordnet und auf drei<br />

Leistungsphasen beschränkt. In § 19 Absatz 1 ist die bislang für die Leistungsphasen 1<br />

und 2 vorgesehene Spreizung des prozentualen Anteils am Gesamthonorar entfallen. Im<br />

Einzelnen siehe die Begründung zu § 18 Absatz 1.

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