Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -146-<br />
Zu Abschnitt 1 (Bauleitplanung)<br />
Die Leistungsphasen im Leistungsbild Flächennutzungsplan in § 18 und im Leistungsbild<br />
Bebauungsplan in § 19 wurden entsprechend dem Verfahrensablauf der Bauleitplanung<br />
nach dem Baugesetzbuch neu geordnet und auf drei Leistungsphasen begrenzt. Für<br />
Flächennutzungs- und Bebauungsplan bleibt die Bewertung der Leistungsphasen in § 18<br />
und § 19 einheitlich. Durch die Anpassung an den Verfahrensablauf der Bauleitplanung<br />
wurde die Konkretisierung der Leistungsbilder in der Anlage 2 und Anlage 3 ebenfalls<br />
vereinheitlicht. Die Leistungshase 1 bildet jetzt die bis zum Beginn der frühzeitigen<br />
Beteiligung gemäß §§ 3 Absatz 1 und 4 Absatz 1 BauGB erbrachten Leistungen ab. Die<br />
Leistungsphase 2 umfasst nunmehr die bis zum Beginn der öffentlichen Auslegung nach<br />
§ 3 Absatz 2 BauGB erbrachten Leistungen. In der Leistungsphase 3 der neuen Fassung<br />
werden die Grundleistungen bis zum Beschluss des Flächennutzungsplans durch die<br />
Gemeinde erbracht.<br />
Zum Zwecke der Harmonisierung der Honorartafeln im Bereich der Flächenplanung werden<br />
für den Flächennutzungsplan wie für den Bebauungsplan jetzt drei Honorarzonen<br />
vorgesehen. Darüber hinaus wird das System der Honorarberechnung beim Flächennutzungsplan<br />
wie beim Bebauungsplan auf die Größe des Plangebiets in Hektar umgestellt.<br />
Zu § 17 (Anwendungsbereich)<br />
§ 17 wurde gegenüber § 17 Absatz 1 und 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 sprachlich vereinfacht und<br />
nunmehr in § 17 Absatz 1 zusammengefasst. Neu aufgenommen wurde die Klarstellung<br />
<strong>zur</strong> freien Vereinbarkeit der Honorare für Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf in<br />
§ 17 Absatz 2. Die Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf werden als Besondere Leistungen<br />
nunmehr in Anlage 9 konkretisiert.<br />
Zu § 18 (Leistungsbild Flächennutzungsplan)<br />
Die Strukturierung der Leistungsphasen im Leistungsbild Flächennutzungsplan in § 18<br />
wurde gegenüber der <strong>HOAI</strong> 2009 überarbeitet. § 18 Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 ist entfallen.<br />
Die Teilnahme an Sitzungen von politischen Gremien oder an Sitzungen im Rahmen der<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung wird nunmehr in der Anlage 9 als Besondere Leistungen aufgeführt.<br />
Diese Verlagerung in eine Besondere Leistung liegt darin begründet, dass in der<br />
Praxis je nach Größe des Plangebiets die Anzahl der Sitzungstermine sehr uneinheitlich<br />
ist, sodass sich ein einheitlicher Leistungsumfang im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 <strong>HOAI</strong><br />
und entsprechend ein Richtwert für die Preisregulierung nicht herleiten lässt. Als Folge ist<br />
die Vergütung für die Teilnahme an Gremien- und Öffentlichkeitsterminen grundsätzlich<br />
jeweils projektbezogen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer als Besondere Leistung<br />
zu vereinbaren. Dagegen sind erforderliche Sitzungstermine <strong>mit</strong> politischen Gremien,<br />
die lediglich der Vorbereitung der Beschlussfassung zum Beispiel des Gemeinderates<br />
dienen und bei kleinen Gemeinden nicht gesondert durch Verwaltungsbeamte<br />
durchgeführt werden können, als Grundleistung der jeweiligen Leistungsphase von den<br />
Honorartafelwerten erfasst. Solche regulären Abstimmungstermine können nicht<br />
zusätzlich als Besondere Leistung abgerechnet werden. Für eine Abgrenzung zwischen<br />
Grundleistung und Besonderer Leistung kommt es in diesem Ausnahmefall nicht darauf<br />
an, dass ein politisches Gremium die Sitzung einberufen hat, sondern ob es sich materiell<br />
um eine <strong>zur</strong> Abstimmung der Planung <strong>mit</strong> dem Auftraggeber erforderliche Sitzung handelt,<br />
die als Grundleistung ohnehin eine Voraussetzung <strong>zur</strong> ordnungsgemäßen Erfüllung des<br />
Planungsauftrags ist.