Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />
praktische Relevanz hat. Im Übrigen wurde die Formulierung in § 11 Absatz 4 unter<br />
rechtsförmlichen Aspekten überarbeitet.<br />
Zu § 12 (Instandsetzungen und Instandhaltungen)<br />
§ 12 übernimmt die bislang im Teil 3 (Objektplanung) enthaltene Regelung des § 36 der<br />
<strong>HOAI</strong> 2009. Die Regelung <strong>zur</strong> Er<strong>mit</strong>tlung der Honorare für Leistungen bei Instandsetzungen<br />
im Sinne des § 2 Absatz 8 und Instandhaltungen im Sinne des § 2 Absatz 9 bezieht<br />
sich allgemein auf Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 und ist daher dem allgemeinen Teil<br />
der <strong>HOAI</strong> zuzuordnen. Inhaltlich bleibt die Vorschrift unverändert. Aus Gründen der besseren<br />
Systematisierung wird die allgemeine Vorschrift über die Er<strong>mit</strong>tlung der Honorare in<br />
§ 12 Absatz 1 und die Vorschrift <strong>zur</strong> Erhöhung des Prozentsatzes für die Leistungsphase<br />
8 in § 12 Absatz 2 aufgenommen. Um für sämtliche Objekte einschließlich der Ingenieurbauwerke<br />
und Verkehrsanlagen einen Anknüpfungspunkt der Regelung zu gewährleisten,<br />
nimmt § 12 Absatz 2 die Leistungsphase 8 für Gebäude und Innenräume <strong>mit</strong> der „Objektüberwachung“<br />
und für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen <strong>mit</strong> der „Bauoberleitung“<br />
in Bezug.<br />
Zu § <strong>13</strong> (Interpolation)<br />
§ <strong>13</strong> entspricht § 12 der <strong>HOAI</strong> 2009.<br />
Zu § 14 (Nebenkosten)<br />
§ 14 entspricht inhaltlich der <strong>HOAI</strong> 2009.<br />
Zu § 15 (Zahlungen)<br />
§ 15 entspricht weitgehend § 15 der <strong>HOAI</strong> 2009. Der Wortlaut von Absatz 1 wird lediglich<br />
an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Werkvertragsrecht, insbesondere<br />
<strong>zur</strong> Abnahme und Fälligkeit der Vergütung (§§ 640 f. BGB), angepasst. Wie bislang bedarf<br />
es bei der Abrechnung des Architektenhonorars zusätzlich einer prüffähigen Honorarschlussrechnung.<br />
§ 15 Absatz 3 wurde <strong>mit</strong> Blick auf § 14 Absatz 3 angepasst und um<br />
eine Regelung <strong>zur</strong> Fälligkeit von Nebenkosten für den Fall der pauschalen Abrechnung<br />
ergänzt.<br />
Zu § 16 (Umsatzsteuer)<br />
§ 16 entspricht weitestgehend der <strong>HOAI</strong> 2009 und wurde lediglich in Absatz 1 Satz 2<br />
sprachlich überarbeitet.<br />
Zu Teil 2 (Flächenplanung)<br />
In der Flächenplanung wurde die Umstellung von Verrechnungseinheiten auf Flächen für<br />
die Bauleitplanung zum Leistungsbild Flächennutzungsplan und für die Landschaftsplanung<br />
zu den Leistungsbildern Grünordnungsplan und Landschaftspflegerischer Begleitplan<br />
umgesetzt. Der Ansatz der Honorarberechnung nach Verrechnungseinheiten entfällt<br />
für diese Leistungsbilder. Ziel ist, die Honorarberechnung in der Flächenplanung durch<br />
den einheitlichen Ansatz nach der Größe des Plangebiets in Hektar und die Zuordnung zu<br />
Honorarzonen zu vereinfachen und die Honorarberechnung für die Leistungsbilder der<br />
Flächenplanung insgesamt besser vergleichbar zu machen.<br />
Die Struktur der Honorarvorschriften in der Flächenplanung wurde vereinheitlicht und orientiert<br />
sich an der für den Flächennutzungsplan entwickelten Struktur der Honorarregelung<br />
in § 20.