Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -12-<br />
(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie<br />
sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer<br />
gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.<br />
T e i l 2<br />
F l ä c h e n p l a n u n g<br />
A b s c h n i t t 1<br />
B a u l e i t p l a n u n g<br />
§ 17<br />
Anwendungsbereich<br />
(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung<br />
von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches<br />
in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 23. September 2004 (BGBl. I S.<br />
2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)<br />
geändert worden ist, die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die<br />
Mitwirkung beim Verfahren.<br />
(2) Honorare für Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf können als Besondere<br />
Leistungen frei vereinbart werden.<br />
§ 18<br />
Leistungsbild Flächennutzungsplan<br />
(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen<br />
unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:<br />
1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)<br />
Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches<br />
<strong>mit</strong> 60 Prozent,<br />
2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf <strong>zur</strong> öffentlichen Auslegung)<br />
Entwurf in der vorgeschriebenen Fassung <strong>mit</strong> Begründung für die öffentliche Auslegung<br />
nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches <strong>mit</strong> 30 Prozent,<br />
3. für die Leistungsphase 3 (Plan <strong>zur</strong> Beschlussfassung)<br />
Plan für den Beschluss durch die Gemeinde <strong>mit</strong> 10 Prozent.<br />
Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung <strong>mit</strong> Begründung<br />
anzufertigen.