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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -12-<br />

(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie<br />

sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer<br />

gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.<br />

T e i l 2<br />

F l ä c h e n p l a n u n g<br />

A b s c h n i t t 1<br />

B a u l e i t p l a n u n g<br />

§ 17<br />

Anwendungsbereich<br />

(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung<br />

von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches<br />

in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 23. September 2004 (BGBl. I S.<br />

2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)<br />

geändert worden ist, die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die<br />

Mitwirkung beim Verfahren.<br />

(2) Honorare für Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf können als Besondere<br />

Leistungen frei vereinbart werden.<br />

§ 18<br />

Leistungsbild Flächennutzungsplan<br />

(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen<br />

unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:<br />

1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)<br />

Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches<br />

<strong>mit</strong> 60 Prozent,<br />

2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf <strong>zur</strong> öffentlichen Auslegung)<br />

Entwurf in der vorgeschriebenen Fassung <strong>mit</strong> Begründung für die öffentliche Auslegung<br />

nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches <strong>mit</strong> 30 Prozent,<br />

3. für die Leistungsphase 3 (Plan <strong>zur</strong> Beschlussfassung)<br />

Plan für den Beschluss durch die Gemeinde <strong>mit</strong> 10 Prozent.<br />

Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung <strong>mit</strong> Begründung<br />

anzufertigen.

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