Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord - Stadt Aachen
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Bebauungsplan Nr. 954 N<br />
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung<br />
<strong>Laurentiushang</strong> / <strong>Laurentiusstraße</strong> - <strong>Nord</strong> Fassung vom 07.11.2013<br />
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 45 dB<br />
Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich Schalldämm-Maß gemäß 5.2 der<br />
DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden. Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden,<br />
wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere<br />
Schalldämm-Maße für Außenbauteile gem. DIN 4109 ausreichend sind.<br />
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989.<br />
5 Erhalt von Bäumen und Sträuchern, sonstige Bepflanzungen<br />
5.1 Erhalt von Einzelbäumen<br />
Die im WA 1 zum Erhalt festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten, während der Baumaßnahmen durch entsprechende<br />
Sicherheitsmaßnahmen zu schützen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.<br />
5.1 Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern<br />
Die private Grünfläche „Parkanlage“ ist als solche in ihrem Charakter zu erhalten. Vorhandene Bäume sind dauerhaft zu<br />
erhalten, während der Baumaßnahmen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu schützen und bei Abgang<br />
gleichwertig zu ersetzen. Eine Versiegelung – auch von Teilflächen – ist nicht zulässig.<br />
6 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW)<br />
6.1 Doppelhäuser<br />
Bei Doppelhäusern sind einheitliche Dachneigungen sowie einheitliche Material- und Farbwahl bei der Dach- und Fassadengestaltung<br />
einzuhalten. Dies gilt auch für bauliche Veränderungen oder Instandhaltungsmaßnahmen, die in Bezug auf<br />
ein einheitliches Gesamterscheinungsbild des Doppelhauses untereinander abzustimmen sind.<br />
6.2 Dachformen und Dachneigungen<br />
Gemäß § 86 Abs. 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass in den WA 1-Gebieten Dächer eine Neigung von maximal 45° nicht<br />
überschreiten dürfen. Geneigte Dächer von Nebenanlagen, Garagen, Carports u.ä. sind mit einer Dachneigung von max.<br />
25° zu erstellen. In den WA 1-Gebieten sind Flachdächer zulässig; unzulässig sind im WA 1 Walmdächer und Krüppelwalmdächer.<br />
Hinweis: Im WA 2 wird die Dachform im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geregelt. Diese ist mit den Belangen<br />
des Denkmalschutzes abzustimmen.<br />
6.3 Stellplätze<br />
Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind mit versickerungsfähigen Materialien zur Oberflächenbefestigung zu versehen, sofern<br />
dies nicht anderen Vorschriften widerspricht (Grundwasserverschmutzung etc.) oder die Flächen durch Tiefgaragen unterbaut<br />
sind.<br />
Hinweise<br />
1 Lärm<br />
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm aufgrund der in ca. 300 m entfernt liegenden Autobahn A 4 sowie der in etwa gleicher<br />
Entfernung liegenden Bahntrasse vorbelastet. Der Geltungsbereich erfordert eine Gebäudestellung mit abschirmender<br />
Wirkung der Außenwohnbereiche sowie die Einhaltung von Schalldämmmaßen entsprechend den Festsetzungen der<br />
Ziffer 4.<br />
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