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Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord - Stadt Aachen

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Bebauungsplan Nr. 954 N<br />

Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung<br />

<strong>Laurentiushang</strong> / <strong>Laurentiusstraße</strong> - <strong>Nord</strong> Fassung vom 07.11.2013<br />

2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 16-21a BauNVO)<br />

2.1 Wohneinheiten<br />

In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 wird festgesetzt, dass je Baugrundstück nur ein Wohngebäude mit maximal zwei<br />

Wohneinheiten zulässig ist. Eine Doppelhaushälfte gilt als ein Wohngebäude.<br />

2.2 Höhenfestsetzungen<br />

Die Oberkante der baulichen Anlagen ist durch die in der Planzeichnung festgesetzten NHN-Höhen (OK) festgesetzt. Die<br />

maximal zulässige Gebäudehöhe bezieht sich auf die Oberkante First bzw. Attika der baulichen Anlagen. Die im Bebauungsplan<br />

festgesetzten Gebäudehöhen dürfen ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 1,50 m überschritten werden ausschließlich<br />

durch<br />

<br />

<br />

<br />

Nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen (Wärmetauscher,<br />

Empfangsanlagen, Lichtkuppeln und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie)<br />

Treppenhäuser<br />

Brüstungen / Absturzsicherungen<br />

3 Nebenanlagen und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und §§ 12, 14, 21a, 23 Abs. 5 BauNVO)<br />

3.1 Nebenanlagen<br />

In den Allgemeinen Wohngebieten sind Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO (wie z.B. Gartenhäuser, Geräteschuppen<br />

und Kellerersatzräume) auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.<br />

3.2 Garagen<br />

Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete sind Garagen und/ oder Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Flächen, im<br />

seitlichen Grenzabstand oder in den dafür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Bereichen zulässig.<br />

4 Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

4.1 Schallimmissionen<br />

Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten Teilbereiche sind die<br />

Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche<br />

(LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist für alle Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß<br />

(erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden wie folgt einzuhalten:<br />

Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Unterrichtsräume<br />

- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB<br />

- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB<br />

Für Büroräume<br />

- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB<br />

- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB<br />

Für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien<br />

- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB<br />

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