Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord - Stadt Aachen
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Bebauungsplan Nr. 954 N<br />
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung<br />
<strong>Laurentiushang</strong> / <strong>Laurentiusstraße</strong> - <strong>Nord</strong> Fassung vom 07.11.2013<br />
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der<br />
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der<br />
Bauordnung NRW (BauO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:<br />
Planungsrechtliche Festsetzungen<br />
1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)<br />
1.1 Allgemeines Wohngebiet WA 1<br />
Das Allgemeine Wohngebiet WA 1 dient vorwiegend dem Wohnen.<br />
Zulässig sind<br />
- Wohngebäude,<br />
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,<br />
- nicht störende Handwerksbetriebe,<br />
- Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke,<br />
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.<br />
Ausnahmsweise zulässig sind<br />
- Anlagen für Verwaltungen.<br />
Die gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften und Anlagen für kulturelle<br />
und sportliche Zwecke sowie die gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />
Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 unzulässig.<br />
1.2 Allgemeines Wohngebiet WA 2 (Haus Linde)<br />
Das Allgemeine Wohngebiet WA 2 dient vorwiegend dem Wohnen.<br />
Zulässig sind<br />
- Wohngebäude,<br />
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften,<br />
- nicht störende Handwerksbetriebe,<br />
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,<br />
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe<br />
Ausnahmsweise zulässig sind<br />
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />
- Anlagen für Verwaltungen.<br />
Die gem. § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind im Allgemeinen<br />
Wohngebiet WA 2 unzulässig.<br />
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