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Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord - Stadt Aachen

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Bebauungsplan Nr. 954 N<br />

Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung<br />

<strong>Laurentiushang</strong> / <strong>Laurentiusstraße</strong> - <strong>Nord</strong> Fassung vom 07.11.2013<br />

Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der<br />

Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der<br />

Bauordnung NRW (BauO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:<br />

Planungsrechtliche Festsetzungen<br />

1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)<br />

1.1 Allgemeines Wohngebiet WA 1<br />

Das Allgemeine Wohngebiet WA 1 dient vorwiegend dem Wohnen.<br />

Zulässig sind<br />

- Wohngebäude,<br />

- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,<br />

- nicht störende Handwerksbetriebe,<br />

- Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke,<br />

- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.<br />

Ausnahmsweise zulässig sind<br />

- Anlagen für Verwaltungen.<br />

Die gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften und Anlagen für kulturelle<br />

und sportliche Zwecke sowie die gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />

Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 unzulässig.<br />

1.2 Allgemeines Wohngebiet WA 2 (Haus Linde)<br />

Das Allgemeine Wohngebiet WA 2 dient vorwiegend dem Wohnen.<br />

Zulässig sind<br />

- Wohngebäude,<br />

- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften,<br />

- nicht störende Handwerksbetriebe,<br />

- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,<br />

- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe<br />

Ausnahmsweise zulässig sind<br />

- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />

- Anlagen für Verwaltungen.<br />

Die gem. § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind im Allgemeinen<br />

Wohngebiet WA 2 unzulässig.<br />

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