Laurentiushang/ Laurentiusstraße - Nord - Stadt Aachen
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Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung<br />
und Verkehrsanlagen<br />
Der Oberbürgermeister<br />
Schriftliche Festsetzungen<br />
zum<br />
Bebauungsplan Nr. 954 N<br />
- <strong>Laurentiushang</strong>/ <strong>Laurentiusstraße</strong> - <strong>Nord</strong><br />
<strong>Stadt</strong>bezirk <strong>Aachen</strong>-Richterich<br />
zur öffentlichen Auslegung<br />
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 954 N<br />
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung<br />
<strong>Laurentiushang</strong> / <strong>Laurentiusstraße</strong> - <strong>Nord</strong> Fassung vom 07.11.2013<br />
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der<br />
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der<br />
Bauordnung NRW (BauO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:<br />
Planungsrechtliche Festsetzungen<br />
1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)<br />
1.1 Allgemeines Wohngebiet WA 1<br />
Das Allgemeine Wohngebiet WA 1 dient vorwiegend dem Wohnen.<br />
Zulässig sind<br />
- Wohngebäude,<br />
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,<br />
- nicht störende Handwerksbetriebe,<br />
- Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke,<br />
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.<br />
Ausnahmsweise zulässig sind<br />
- Anlagen für Verwaltungen.<br />
Die gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften und Anlagen für kulturelle<br />
und sportliche Zwecke sowie die gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />
Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 unzulässig.<br />
1.2 Allgemeines Wohngebiet WA 2 (Haus Linde)<br />
Das Allgemeine Wohngebiet WA 2 dient vorwiegend dem Wohnen.<br />
Zulässig sind<br />
- Wohngebäude,<br />
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften,<br />
- nicht störende Handwerksbetriebe,<br />
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,<br />
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe<br />
Ausnahmsweise zulässig sind<br />
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />
- Anlagen für Verwaltungen.<br />
Die gem. § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind im Allgemeinen<br />
Wohngebiet WA 2 unzulässig.<br />
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Bebauungsplan Nr. 954 N<br />
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung<br />
<strong>Laurentiushang</strong> / <strong>Laurentiusstraße</strong> - <strong>Nord</strong> Fassung vom 07.11.2013<br />
2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 16-21a BauNVO)<br />
2.1 Wohneinheiten<br />
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 wird festgesetzt, dass je Baugrundstück nur ein Wohngebäude mit maximal zwei<br />
Wohneinheiten zulässig ist. Eine Doppelhaushälfte gilt als ein Wohngebäude.<br />
2.2 Höhenfestsetzungen<br />
Die Oberkante der baulichen Anlagen ist durch die in der Planzeichnung festgesetzten NHN-Höhen (OK) festgesetzt. Die<br />
maximal zulässige Gebäudehöhe bezieht sich auf die Oberkante First bzw. Attika der baulichen Anlagen. Die im Bebauungsplan<br />
festgesetzten Gebäudehöhen dürfen ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 1,50 m überschritten werden ausschließlich<br />
durch<br />
<br />
<br />
<br />
Nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen (Wärmetauscher,<br />
Empfangsanlagen, Lichtkuppeln und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie)<br />
Treppenhäuser<br />
Brüstungen / Absturzsicherungen<br />
3 Nebenanlagen und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und §§ 12, 14, 21a, 23 Abs. 5 BauNVO)<br />
3.1 Nebenanlagen<br />
In den Allgemeinen Wohngebieten sind Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO (wie z.B. Gartenhäuser, Geräteschuppen<br />
und Kellerersatzräume) auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.<br />
3.2 Garagen<br />
Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete sind Garagen und/ oder Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Flächen, im<br />
seitlichen Grenzabstand oder in den dafür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Bereichen zulässig.<br />
4 Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
4.1 Schallimmissionen<br />
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten Teilbereiche sind die<br />
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche<br />
(LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist für alle Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß<br />
(erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden wie folgt einzuhalten:<br />
Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Unterrichtsräume<br />
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB<br />
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB<br />
Für Büroräume<br />
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB<br />
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB<br />
Für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien<br />
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB<br />
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Bebauungsplan Nr. 954 N<br />
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung<br />
<strong>Laurentiushang</strong> / <strong>Laurentiusstraße</strong> - <strong>Nord</strong> Fassung vom 07.11.2013<br />
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 45 dB<br />
Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich Schalldämm-Maß gemäß 5.2 der<br />
DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden. Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden,<br />
wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere<br />
Schalldämm-Maße für Außenbauteile gem. DIN 4109 ausreichend sind.<br />
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989.<br />
5 Erhalt von Bäumen und Sträuchern, sonstige Bepflanzungen<br />
5.1 Erhalt von Einzelbäumen<br />
Die im WA 1 zum Erhalt festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten, während der Baumaßnahmen durch entsprechende<br />
Sicherheitsmaßnahmen zu schützen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.<br />
5.1 Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern<br />
Die private Grünfläche „Parkanlage“ ist als solche in ihrem Charakter zu erhalten. Vorhandene Bäume sind dauerhaft zu<br />
erhalten, während der Baumaßnahmen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu schützen und bei Abgang<br />
gleichwertig zu ersetzen. Eine Versiegelung – auch von Teilflächen – ist nicht zulässig.<br />
6 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW)<br />
6.1 Doppelhäuser<br />
Bei Doppelhäusern sind einheitliche Dachneigungen sowie einheitliche Material- und Farbwahl bei der Dach- und Fassadengestaltung<br />
einzuhalten. Dies gilt auch für bauliche Veränderungen oder Instandhaltungsmaßnahmen, die in Bezug auf<br />
ein einheitliches Gesamterscheinungsbild des Doppelhauses untereinander abzustimmen sind.<br />
6.2 Dachformen und Dachneigungen<br />
Gemäß § 86 Abs. 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass in den WA 1-Gebieten Dächer eine Neigung von maximal 45° nicht<br />
überschreiten dürfen. Geneigte Dächer von Nebenanlagen, Garagen, Carports u.ä. sind mit einer Dachneigung von max.<br />
25° zu erstellen. In den WA 1-Gebieten sind Flachdächer zulässig; unzulässig sind im WA 1 Walmdächer und Krüppelwalmdächer.<br />
Hinweis: Im WA 2 wird die Dachform im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geregelt. Diese ist mit den Belangen<br />
des Denkmalschutzes abzustimmen.<br />
6.3 Stellplätze<br />
Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind mit versickerungsfähigen Materialien zur Oberflächenbefestigung zu versehen, sofern<br />
dies nicht anderen Vorschriften widerspricht (Grundwasserverschmutzung etc.) oder die Flächen durch Tiefgaragen unterbaut<br />
sind.<br />
Hinweise<br />
1 Lärm<br />
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm aufgrund der in ca. 300 m entfernt liegenden Autobahn A 4 sowie der in etwa gleicher<br />
Entfernung liegenden Bahntrasse vorbelastet. Der Geltungsbereich erfordert eine Gebäudestellung mit abschirmender<br />
Wirkung der Außenwohnbereiche sowie die Einhaltung von Schalldämmmaßen entsprechend den Festsetzungen der<br />
Ziffer 4.<br />
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Bebauungsplan Nr. 954 N<br />
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung<br />
<strong>Laurentiushang</strong> / <strong>Laurentiusstraße</strong> - <strong>Nord</strong> Fassung vom 07.11.2013<br />
2 Denkmalschutz<br />
Mit den Erdarbeiten für das Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn der Beginn der Unteren Denkmalbehörde der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong> mindestens zwei Wochen vorher (Eingang der Meldung bei der Behörde) schriftlich angezeigt wurde. Den<br />
Mitarbeitern der Unteren Denkmalbehörde ist die Möglichkeit einzuräumen, die Erdarbeiten zu überwachen und – sollten<br />
Bodendenkmäler aufgedeckt werden – Anordnungen nach denkmalrechtlichen Vorgaben zu erteilen (§§ 3, 4, 9, 15, 16<br />
DSchG NW). Durch Sachverhaltsermittlung im Vorfeld der Erdarbeiten (z.B. die Anlage von Suchschnitten) kann die archäologische<br />
Ausgangssituation vor Ausführung des Vorhabens näher bestimmt werden. Dadurch können Verzögerungen,<br />
die durch die Aufdeckung von Bodendenkmälern und die damit verbundenen Sicherungsverpflichtungen entstehen,<br />
minimiert werden. Einzelheiten hierzu sind mit der Unteren Denkmalbehörde der <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong> und dem LVR - Amt für<br />
Bodendenkmalpflege abzustimmen.<br />
3 Kampfmittel<br />
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 954 <strong>Laurentiushang</strong>/ <strong>Laurentiusstraße</strong> - <strong>Nord</strong> ist nicht auszuschließen,<br />
dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie<br />
Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird von Seiten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion<br />
empfohlen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit sofort einzustellen und unverzüglich<br />
die Bauverwaltung der <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong> oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen.<br />
4 Artenschutz<br />
Um einen artenschutzrechtlichen Konflikt der Planung mit dem Artenschutz sicher auszuschließen, ist es erforderlich<br />
• die voraussichtlich zu fällende Ulme unmittelbar vor der Fällung einer näheren Untersuchung durch einen<br />
Fledermausexperten zu unterziehen und<br />
• alle Maßnahmen zur Gehölzentfernung außerhalb der Brutzeiten europäischer Vogelarten durchzuführen<br />
Als populationsstützende Maßnahmen wird darüber hinaus empfohlen<br />
• bei der Neuanlage von Gebäuden auf „Fledermausfreundlichkeit“ zu achten (z.B. Einbau von<br />
Fledermausspaltensteinen, Anbringen von Fledermauskästen an die Fassaden, o.Ä.) und<br />
• im Bereich der Gärten Nisthilfen für Vögel und Fledermäuse anzubringen.<br />
5 Bergrecht<br />
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich innerhalb des bergrechtlichen Erlaubnisfeldes „Rheinland“<br />
der Wintershall Holding GmbH, Erdölwerke. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich – rechtlich verliehene Berechtigung<br />
zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen.<br />
6 Kriminalprävention<br />
Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen auch sicherheitstechnische Maßnahmen an den Gebäuden berücksichtigt<br />
werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) der Polizei <strong>Aachen</strong> bietet kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde<br />
Maßnahmen an.<br />
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Bebauungsplan Nr. 954 N<br />
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung<br />
<strong>Laurentiushang</strong> / <strong>Laurentiusstraße</strong> - <strong>Nord</strong> Fassung vom 07.11.2013<br />
Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung<br />
am 07.11.2013 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 954 N – <strong>Laurentiushang</strong> / <strong>Laurentiusstraße</strong> - <strong>Nord</strong> –<br />
beschlossen hat.<br />
<strong>Aachen</strong>, den 08.11.2013<br />
(Marcel Philipp)<br />
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