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4.3 Regelstrategien für die Gate-Annäherungsfunktion<br />

reich bis zu 3 m/s abdecken 143 , innerhalb dem die Anforderung erfüllt ist. Diese Parametrierung<br />

führt jedoch bei Annäherungen aus höheren Geschwindigkeiten zu einer für<br />

die Entscheidungsfindung deutlich zu frühen Aktivierung des Gate-Annäherungsmanövers<br />

in einer Phase, in der meist noch keine Entscheidung getroffen werden kann.<br />

Die Anforderung wird daher als nicht erfüllt bewertet.<br />

Kriechen<br />

Gemäß dieser Regelstrategie wird das Fahrzeug zunächst auf eine niedrige Geschwindigkeit,<br />

beispielsweise die Schrittgeschwindigkeit 143 verzögert. Anschließend kriecht<br />

das Fahrzeug bei dieser Geschwindigkeit bis zum Gate, gefolgt von dem Stillstand am<br />

Gate. Diese Strategie lässt sich beispielsweise durch Kombination der Zielbremsung mit<br />

einer Kriechphase realisieren. Dieses Verhalten entspricht dem von der StVO geforderten<br />

Verhalten des langsamen Hineintastens in unübersichtlichen Szenerien 144 . Die Erfüllung<br />

des Regelziels Δt G ≥ Δt E,min ist auch bei dieser Strategie nur durch Auslegung auf<br />

den Grenzfall, beispielsweise durch Wahl einer Kriechgeschwindigkeit für geringe<br />

Gate-Abstände möglich, was zu den zuvor beschriebenen Nachteilen führt. Die Anforderung<br />

Δt A ≥ Δt E,min lässt sich hingegen durch geeignete Parametrierung der Verzögerung<br />

D G und der Dauer der Kriechphase erfüllen. Jedoch ist diese Strategie, aufgrund<br />

der frühen Geschwindigkeitsreduktion nicht für die beschriebenen Szenarien geeignet,<br />

in denen eine möglichst späte Verzögerung erfolgen soll.<br />

Stufenweise Verzögerung<br />

Diese Strategie verzögert das Fahrzeug in mehreren Verzögerungsstufen. Dieses Regelverhalten<br />

entspricht nicht dem beobachtbaren Verhalten des menschlichen Fahrers und<br />

wird, je nach Verzögerung und Anzahl der Stufen, eher störend als komfortabel bewertet<br />

werden. Ebenso ist diese Strategie nicht für alle Szenarien geeignet und widerspricht der<br />

Regelung nach der StVO 145 .<br />

Signalverzögerung<br />

Diese Strategie entspricht der vorherigen Strategie einer stufenweisen Verzögerung,<br />

wobei es sich um zwei Stufen mit unterschiedlichen Verzögerungen handelt. Durch eine<br />

erste, leichte Verzögerung wird dem Fahrer der Beginn des Gate-Annäherungsmanövers<br />

143 Nach aktueller Rechtsprechung entspricht die Schrittgeschwindigkeit einer Geschwindigkeit von bis<br />

zu 10 km/h (OLG Hamm, VRS 6, S. 222). Es wird angenommen, dass dem menschlichen Fahrer eine<br />

Differenzierung des Anhaltevorgangs unterhalb dieser Geschwindigkeit nicht möglich ist. Somit ist<br />

auch eine Gewährleistung der Entscheidungszeit von 2 s nicht erforderlich.<br />

144 StVO §8.2:“[…]Kann er dies nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich<br />

vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat. […]<br />

145 StVO § 3.2: „Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss<br />

behindern.“<br />

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