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3 Entwicklung des Interaktionskonzepts<br />
(beispielsweise Missachtung der Vorfahrtsregelung) oder eine Fehlfunktion der CbW-<br />
Automation hervorgerufen wird 129 .<br />
Im Folgenden werden die Ergebnisse exemplarisch für die in Abbildung 3-5 skizzierten<br />
Szenarien dargestellt. Bei diesen Szenarien nähert sich das CbW-Fahrzeug der Vorfahrtsstraße<br />
folgend einer X-Kreuzung aus Richtung Süden. Für die vier zulässigen<br />
Manöver lassen sich insgesamt vier Gates identifizieren, deren Position wie folgt definiert<br />
ist:<br />
• Intersection, entry (I,E): Schnittpunkt Ego-Fahrzeug mit virtueller Verbindungslinie<br />
zwischen der unterbrochenen Begrenzung der gekreuzten Straße<br />
• Intersection, left (I,L): Schnittpunkt Ego-Fahrzeug mit gestrichelter, vertikaler<br />
Verbindungslinie 130 zwischen Begrenzungslinie des entgegenkommenden kreuzenden<br />
Fahrstreifens aus Richtung Norden und gegenüberliegender Kreuzungsausfahrt<br />
• Intersection, right (I,R): Schnittpunkt Ego-Fahrzeug mit parallel um 0,5 m zur<br />
Verbindungslinie zwischen Begrenzungslinie der Ego-Zufahrt und der Begrenzungslinie<br />
der gegenüberliegenden Ausfahrt verlaufender virtueller Linie 131 .<br />
• Intersection, turn (I,T): Schnittpunkt Ego-Fahrzeug mit gestrichelter, vertikaler<br />
Verbindungslinie zwischen Begrenzungslinie des entgegenkommenden kreuzenden<br />
Fahrstreifens aus Richtung Norden und gegenüberliegender Kreuzungsausfahrt.<br />
Der diesen Gates für die Entscheidungsfindung zugewiesene Informationsbedarf ist<br />
Abbildung 3-5 für die jeweiligen Manöver zu entnehmen. Bei dieser Analyse wird für<br />
alle Verkehrsteilnehmer ein regelkonformes Verhalten gemäß der Straßenverkehrsordnung<br />
angenommen.<br />
129 Einen derartigen Katalog beschreiben beispielsweise Flemisch et al. (2009): Validation of preliminary<br />
design by simulation, S. 23<br />
130 Dies entspricht einer möglichen Szenerieausprägung. Mögliche Fallunterscheidung s. Anhang C.1<br />
131 Annahme für einen in der StVO §5.8 und StVO §9.3 nicht näher definierten einzuhaltenden seitlichen<br />
Abstand, der Fahrradfahrern und Mofa-Fahrern das Passieren rechts neben dem Ego-Fahrzeug ermöglicht.<br />
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