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B Verhaltensvorschriften an Entscheidungspunkten<br />
aus der StVO<br />
B.1 Annäherung an Entscheidungspunkte<br />
Vorfahrt<br />
§8.2 StVO: Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten,<br />
insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass er warten wird. Er<br />
darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder<br />
gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle<br />
unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung<br />
hineintasten, bis er die Übersicht hat. Auch wenn der, der die Vorfahrt hat, in die andere<br />
Straße abbiegt, darf ihn der Wartepflichtige nicht wesentlich behindern.<br />
Bahnübergänge<br />
§19.1 StVO: Schienenfahrzeuge haben Vorrang. [...] Der Straßenverkehr darf sich solchen<br />
Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern.<br />
Fußgängerüberwege<br />
§26.1: […] Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig,<br />
müssen sie warten.<br />
B.2 Informationsbedarf an Entscheidungspunkten<br />
Abbiegen<br />
§9.1: [...] Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur<br />
einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. [...]<br />
§9.3: Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen,<br />
Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf<br />
oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber<br />
Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen<br />
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