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3. Stand des Wissens und der Normung<br />

− Potentialausgleich durch vermaschte Erdungsanlage;<br />

− Absperrungen und/oder Warnhinweise zur Verringerung der Wahrscheinlichkeit<br />

des Betretens des gefährlichen Bereichs innerhalb von<br />

3 m um die Ableitung.<br />

Schutzmaÿnahmen müssen den zutreenden Normen entsprechen (siehe<br />

ISO 3864-1).<br />

In Anhang E der Norm, welcher nur informativ, nicht aber normativ ist, wird dies<br />

näher erläutert und folgende Ausführung vorgeschlagen:<br />

Wenn sich viele Personen häug in einem Bereich in der Nähe der zu schützenden<br />

baulichen Anlage aufhalten, sollte eine weitere Potentialsteuerung<br />

für derartige Bereiche vorgesehen werden. Weitere Ringerder sollten in<br />

einem Abstand von etwa 3 m vom ersten und den weiteren Ringleitern<br />

entfernt installiert werden. Die von der baulichen Anlage weiter entfernten<br />

Ringerder sollten tiefer unter der Oberäche installiert werden, d. h.<br />

die in einer Entfernung von 4 m von der baulichen Anlage in einer Tiefe<br />

von 1 m, die in einer Entfernung von 7 m von der baulichen Anlage in<br />

einer Tiefe von 1,5 m und die in einer Entfernung von 10 m in einer Tiefe<br />

von 2 m. Diese Ringerder sollten durch umlaufende Verbindungsleiter mit<br />

dem ersten Ringleiter verbunden werden.<br />

Wenn der Bereich um die bauliche Anlage mit einer 50 mm dicken Asphaltschicht<br />

geringer Leitfähigkeit bedeckt ist, dann ist ein genügender Schutz<br />

für Personen gegeben, die diesen Bereich benutzen.<br />

Dieses Ausführungsbeispiel wird in Beiblatt 1 zur DIN EN 62305-3 zusätzlich in<br />

zwei Bildern verdeutlicht, von denen Bild 120 hier in Abbildung 3.2 wiedergegeben<br />

ist.<br />

Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass die Normenreihe DIN EN 62305 auf<br />

das Problem möglicherweise gefährlicher Schrittspannungen grundsätzlich hinweist.<br />

Sie gibt jedoch nur Empfehlungen dazu, wie diese gegebenenfalls vermieden werden<br />

können. Sie legt insbesondere nicht zwingend fest, unter welchen Umständen eine<br />

zusätzliche Potentialsteuerung anzuwenden ist, sie fordert keinen Nachweis darüber,<br />

welche konkreten Schrittspannungen auftreten und nennt auch keinen Schrittspannungsgrenzwert,<br />

der nicht überschritten werden darf.<br />

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