Vorhabenbezogener Bebauungsplan "WK Winnberg 2" - Gemeinde ...
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<strong>Gemeinde</strong> Sengenthal<br />
Landkreis Neumarkt i. d. Opf.<br />
Vorhabenträger:<br />
Max Bögl Windpower GmbH<br />
<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong><br />
„Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“<br />
Deckblatt Nr. 01<br />
Entwurf<br />
aufgestellt: 30.09.2013<br />
geändert: 15.01.2014
INHALT<br />
1 Allgemeine Angaben 3<br />
1.1 Anlass<br />
1.2 Lage und bestehende Nutzungen<br />
1.3 Schutzgebiete / Sonstiges<br />
2 Planungskonzeption 3<br />
2.1 Allgemeine Ziele / Übergeordnete Pläne und Programme<br />
2.2 Standortwahl und Abgrenzung des Sondergebietes<br />
2.3 Geplante Nutzung<br />
2.4 Erschließung<br />
2.5 Ver- und Entsorgung<br />
3 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 8<br />
3.1 Beschreibung des Eingriffs<br />
3.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung des Eingriffs<br />
3.3 Ermittlung des Kompensationsbedarfs<br />
3.4 Ausgleichsflächen<br />
4 Angaben zur Umweltprüfung 14<br />
Anhang<br />
Karte zur eigenen Landschaftsbildbewertung<br />
Karten zu den Ausgleichsmaßnahmen
<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01 3<br />
1 Allgemeine Angaben<br />
1.1 Anlass<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> Sengenthal beabsichtigt in Zusammenarbeit mit dem Vorhabenträger Max Bögl Windpower<br />
GmbH im Bereich <strong>Winnberg</strong> die bestehende Windenergieanlage <strong>Winnberg</strong> 1 aufzulassen und<br />
zu demontieren sowie die bestehende Anlage <strong>Winnberg</strong> 2 durch eine höhere Anlage zu ersetzen (Repowering).<br />
Für dieses Vorhaben müssen der Flächennutzungsplan Sengenthal sowie der vorhabenbezogene <strong>Bebauungsplan</strong><br />
„Windenergiewerk <strong>Winnberg</strong> 2“ geändert werden. Die Änderungen werden im Parallelverfahren<br />
durchgeführt.<br />
1.2 Lage und bestehende Nutzungen<br />
Der Standort der geplanten Windenergieanlage liegt am Rand der landwirtschaftlich intensiv genutzten<br />
Albhochfläche südöstlich von <strong>Winnberg</strong> (FlNr. 1214, Gmkg Sengenthal) in der Nähe eines Wirtschaftswegs<br />
und ist im Norden und Osten von intensiv genutzten Ackerflächen umgeben.<br />
Im Süden grenzen extensiv genutzte Grünlandbereiche an; ca. 300 m westlich beginnt der bewaldete<br />
Albtrauf.<br />
Die Bestandserfassung, Bewertung und Ermittlung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs werden im<br />
Rahmen der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung dargestellt.<br />
1.3 Schutzgebiete / Sonstiges<br />
Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Schutzgebieten.<br />
Außerhalb des Geltungsbereichs unmittelbar angrenzend (FlNr. 1347, Gmkg. Sengenthal) beginnt die<br />
Zone III B des Wasserschutzgebietes Schlierferhaide für die Brunnen III, IV und V im Landkreis Neumarkt<br />
i.d.OPf. Auf die in der Schutzgebietsverordnung festgesetzten Ge- und Verbote, insbesondere<br />
auf die Ziffern 1 (Eingriffe in den Untergrund), 2 (Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) und 4 (Errichtung<br />
von Verkehrswegen und sonstige Handlungen) der Schutzgebietsverordnung wird hingewiesen.<br />
Das geplante Vorhaben grenzt an eine inzwischen erloschene Eisenerzverleihung an. Das Vorhandensein<br />
hier nichtrisskundiger Grubenbaue kann nicht ausgeschlossen werden. Bei der Baugrunduntersuchung<br />
muss ein möglicher Altbergbau Berücksichtigung finden. Des Weiteren sind die Baugruben<br />
von einem Sachverständigen auf Spuren alten Bergbaus abnehmen zu lassen. Werden Hinweise auf<br />
alten Bergbau angetroffen ist das Bergamt Nordbayern zu verständigen.<br />
2 Planungskonzeption<br />
2.1 Allgemeine Ziele / Übergeordnete Pläne und Programme<br />
Die Ziele und Grundsätze der übergeordneten Programme sind in der Begründung des im Parallelverfahren<br />
erstellten Deckblatt 12 des Flächennutzungsplan Sengenthal dargestellt.<br />
Planungsabsicht und Ziel der <strong>Gemeinde</strong>, die Nutzung regenerativer Energien zu fördern und auf diese<br />
Weise indirekt zur Verringerung des klimaschädlichen CO2-Ausstoßes beizutragen, bleiben unverändert<br />
bestehen.
<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01 4<br />
2.2 Standortwahl und Abgrenzung des Sondergebietes<br />
Das Sondergebiet <strong>Winnberg</strong> 2 einschließlich der<br />
Erweiterungsflächen befindet sich im Bereich<br />
des geplanten Vorranggebiets für Windenergieanlagen<br />
(17) „südöstlich <strong>Winnberg</strong>“ 1 . In den Vorranggebieten<br />
Windkraft sind raumbedeutsame<br />
Nutzungen und Festlegungen ausgeschlossen,<br />
soweit diese mit der vorrangigen Funktion der<br />
Nutzung der Windkraft durch raumbedeutsame<br />
Windkraftanlagen nicht vereinbar sind 2 .<br />
Die Abgrenzung des Sondergebietes berücksichtigt<br />
an der Nord- und Westseite die Abgrenzung<br />
des Vorranggebietes. Die Ost- und Südseite<br />
wurden so abgegrenzt, dass die vom Rotor<br />
überstrichene Fläche der geplanten Windenergieanlage<br />
vollständig innerhalb der festgesetzten<br />
Baugrenzen liegt.<br />
Vorranggebiet (17) „südöstlich <strong>Winnberg</strong>“<br />
2.3 Geplante Nutzung<br />
2.3.1 Anzahl der Anlagen<br />
Im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s wird maximal eine Windenergieanlage zugelassen.<br />
Diese Beschränkung auf maximal 1 Windenergieanlage ergibt sich aus der für den Betrieb unabdingbaren<br />
Gewährleistung der Standsicherheit der Anlage. Die Richtgröße des Abstands liegt hier bei ca.<br />
3 Rotordurchmesser. Dies entspricht bei den hier in Frage kommenden Anlagentypen einem Abstand<br />
von ca. 350 m.<br />
2.3.2Abstandsflächen<br />
Im <strong>Bebauungsplan</strong> selbst ist durch die Festlegung einer Baugrenze festgelegt, in welchen Bereichen<br />
die Windenergieanlagen stehen dürfen. Ausweislich der textlichen Festsetzung zu Ziffer 1.3 (Abstandsflächen)<br />
wird die Tiefe der Abstandsfläche auf 0,25 H beschränkt. Insoweit handelt es sich um<br />
eine ausdrückliche Abweichung der Festsetzung des Maßes der Tiefe der Abstandsflächen im Sinne<br />
des § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB. Zum anderen liegt hiermit eine entsprechende Abweichung gem. Art. 6<br />
Abs. 5 Satz 3 BayBO vor, da der <strong>Bebauungsplan</strong> als städtebauliche Satzung eine andere als die in<br />
Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO festgesetzte Abstandsfläche festlegt. Zudem ist eine Ermächtigungsgrundlage<br />
in der Regelung in Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BauBO zu sehen.<br />
Grundsätzlich wird es von der <strong>Gemeinde</strong> als ausreichend angesehen, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a<br />
BauGB ein abweichendes Maß der Tiefe der bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche festzulegen.<br />
Diese festgesetzten Abstandsflächen genügen den baurechtlichen Anforderungen einerseits und den<br />
darüber hinaus gehenden städtebaulichen Anforderungen anderseits, auch wenn sie sich von der<br />
grundsätzlichen Regelung des Art. 6 BayBO unterscheiden:<br />
1<br />
Regionalplan Region Regensburg (11), Teilfortschreibung B X Energieversorgung, Abschnitt Windkraft, Teilraum<br />
Neumarkt<br />
2<br />
Regionalplan Region Regensburg (11), Teilfortschreibung B X Energieversorgung, Abschnitt Windkraft, Teilraum<br />
Neumarkt, Verordnung - Ziele und Grundsätze
<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01 5<br />
Das Abstandsflächenrecht soll Freiflächen zwischen den Gebäuden sichern, die grundsätzlich nicht<br />
überbaut werden dürfen. Die aufgelockerte Bebauung soll eine ausreichende Belichtung, Besonnung<br />
und Belüftung zulassen und auf diese Weise sichern, dass – im öffentlichen wie privaten Interesse –<br />
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse herrschen. Gleichzeitig soll ein sozialverträgliches Wohnen<br />
ermöglicht werden, das einen ausreichenden Abstand zu den Nachbarn voraussetzt. Darüber hinaus<br />
ist das Abstandsflächenrecht auch dem Brandschutz verpflichtet. Daneben sollen die Freiflächen<br />
auch für Nebenanlagen wie Kinderspielplätze, Terrassen, Zufahrten zu Garagen und für Stellplätze<br />
Verwendung finden. Mit dem Abstandsflächenrecht erfüllt der Landesgesetzgeber in Erfüllung des<br />
verfassungsrechtlichen Auftrags in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz innerhalb von Schranken Baufreiheit.<br />
Dabei hat er zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Eigentumspositionen des Bauherren,<br />
den Belangen des Allgemeinwohls und ebenfalls den Art. 14 Grundgesetz unterstellten Positionen der<br />
Grundstücksnachbarn, einen gerechten, das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachtenden Ausgleich zu<br />
finden (vgl. Simon/Busse, BayBO Art. 6 Rn. 1).<br />
Sofern von diesen unter anderem auch den Nachbarn schützenden Vorgaben abgewichen wird, ist<br />
ein besonderer Wert auf das Gebot der Rücksichtnahme zu legen. Kern des Abstandsflächenrechts<br />
ist das Verbot, Flächen in bestimmten Teilen vor den Außenwänden eines Gebäudes zu bebauen,<br />
wobei diese Freiflächen auf den Baugrundstück selbst liegen müssen. Da diese Verpflichtung für jedes<br />
Gebäude gilt, verdoppelt sich der Freiraum zwischen benachbarten Gebäuden. Erst hierdurch<br />
wird im Interesse der Gesundheit und des Wohlbefindens eine ausreichende Belichtung und Belüftung<br />
sowie der Brandschutz gewährleistet, zugleich dient die Regelung dem Wohnfrieden.<br />
Die bei Windenergieanlagen nach der BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen waren in der Rechtsprechung<br />
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bis 2009 nicht abschließend geklärt. So war<br />
insbesondere unklar, ob von der Gesamthöhe der Anlage auszugehen ist oder von der Turmhöhe,<br />
ebenso ist unklar, ob das Schmalseitenprivileg anwendbar ist (vgl. Germer/Loibl, Energierecht, 2. Auflage,<br />
Seite 488). Dies kann beim vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong> dahinstehen, da es sich bei den umliegenden<br />
Flächen alle samt um Ackerflächen handelt. Die nächstgelegene Wohnbebauung liegt ca.<br />
1.000 m Luftlinie entfernt. Da die Abstandsflächenregelungen einer ausreichenden Belichtung, Belüftung<br />
und Besonnung dienen, um letztendlich gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu schaffen,<br />
läuft der Zweck des Abstandsflächenrechts bei der Fallgestaltung von Windenergieanlagen regelmäßig<br />
leer (vgl. Germer/Loibl, am angegebenen Ort). Dies ist auch im vorliegenden Fall so, da bei der<br />
nächst gelegenen Wohnbebauung in einer Entfernung von ca. 1.000 m Luftlinie keine nennenswerten<br />
Auswirkungen der Windenergieanlage bzgl. Belichtung, Belüftung und Besonnung zu verzeichnen<br />
sind. Für die Zwecke der Ackerbewirtschaftung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass insoweit<br />
keine ausreichende Belichtung, Besonnung oder Belüftung im Falls der Errichtung von Windenergieanlagen<br />
vorliegen würde, auch dann nicht, wenn letztendlich die Abstandsflächen auf Null reduziert<br />
und die Anlagen direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfen. Die Beeinträchtigung der<br />
angrenzenden Ackerflächen ist nur in sehr geringem Maß gegeben, im Hinblick auf den Zweck des<br />
Abstandsflächenrechts kann diese Beeinträchtigung vernachlässigt werden. Auch aus Gründen des<br />
Brandschutzes sind keine weitergehenden Abstandsflächen als die hier festgesetzten erforderlich, da<br />
zum einen die festgesetzten Gebiete und damit die einzelnen Windenergieanlagen untereinander einen<br />
ausreichenden Abstand haben und zum anderen die nächst gelegene Wohnbebauung ca. 1.000<br />
m Luftlinie entfernt ist. Im Hinblick auf die insoweit überwiegenden öffentlichen Interessen am Ausbau<br />
der Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien (vgl. § 1 EEG) ist eine Festlegung einer geringeren<br />
Tiefe der Abstandsfläche vertretbar.<br />
Dies dürfte auch der seit 2009 vorliegenden Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes<br />
zur Abstandsflächenproblematik bei Windenergieanlagen (Urteil vom 28,07.2009, Az 22 BV<br />
08.3427) entsprechen: Der Verwaltungsgerichtshof geht hierbei davon aus, dass gerechnet ab dem<br />
höchsten Punkt der Anlage (senkrecht stehender Rotor) die Gesamthöhe der Anlage (bis zur Rotorblattspitze)<br />
als abstandsflächenrelevant anzusehen ist. Allerdings kommen nach dem zitierten Urteil<br />
aufgrund der Eigenart der Windenergieanlage, die nicht als typische bauliche Anlage anzusehen ist, in
<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01 6<br />
Hinblick auf den oben bereits genannten Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts regelmäßig eine<br />
Abweichung von diesen Vorgaben in Betracht. Wörtlich führt das Urteil aus: „Es mag systematisch<br />
unbefriedigend erscheinen, in einem ersten Schritt gesetzliche Anforderungen bezüglich einer Gruppe<br />
von Anlagen für anwendbar zu erklären, um dann in einem zweiten Schritt regelmäßig eine atypische,<br />
eine Abweichung rechtfertigende Fallgestaltung zu bejahen. Doch muss hier davon ausgegangen<br />
werden, dass dies den Zielen des Gesetzgebers am besten entspricht.“ Da damit schon ohne <strong>Bebauungsplan</strong><br />
regelmäßig eine Verkürzung der Abstandsflächen mittels Abweichung im Sinne der Bay.<br />
Bauordnung in Betracht kommt, kann für eine entsprechende Verkürzung, die in einem <strong>Bebauungsplan</strong><br />
ausgesprochen wird, nichts anderes gelten. Aus diesem Grund ist die oben getroffene Entscheidung<br />
als mit der aktuellen Rechtsprechung ohne weiteres vereinbar anzusehen.<br />
2.3.3Nabenhöhe<br />
Die zulässige Nabenhöhe der geplanten Windenergieanlage wird aus technischen, betriebswirtschaftlichen<br />
und umweltrelevanten Gründen auf 150 m über dem ursprünglichen Geländeniveau festgelegt.<br />
Dadurch ist gewährleistet, dass die von der Vorhabenträgerin in Betracht gezogene Anlage der 3-<br />
Megawatt-Klasse mit einem Hybridturm der Fa. Bögl errichtet werden kann.<br />
Bis zu dem hier gewählten Nabenhöhenbereich von 150 m ist die Windgeschwindigkeit überproportional<br />
höher als in Bereichen um die 100 m. Nachdem die Stromausbeute mit der 3. Potenz der<br />
Windgeschwindigkeit anwächst, wird dadurch eine sehr gute Stromausbeute am Standort ermöglicht.<br />
Infolgedessen wird sowohl die Wirtschaftlichkeit des Kraftwerkes deutlich verbessert als auch der<br />
ökologische Nutzen in der Weise vermehrt, dass die Windenergieanlagen pro Standort deutlich größere<br />
Mengen an umwelt- und klimaschutzfreundlichen Strom erzeugen. Dieser Zusammenhang lässt<br />
sich eindrucksvoll anhand der vom Vorhabenträger vorgelegten Ertragszahlen darstellen.<br />
Bei der von der Vorhabenträgerin geplanten Windenergieanlage der 3-Megawattklasse liegt die Nabenhöhe<br />
im Bereich von 140 bis 150 Meter Nabenhöhe. Mit diesem Anlagentyp lässt sich pro Betriebsjahr<br />
ein Gesamtertrag von ca. 9 Millionen Kilowattstunden erzielen. Damit kann mengenmäßig<br />
mit dieser Anlage ca. 40% des jährlichen Stromverbrauchs im <strong>Gemeinde</strong>gebiet erzeugt werden.<br />
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Windenergieanlagen,<br />
und hier insbesondere die Fragestellung, wie sich die Zunahme der Höhe der WEA auf das<br />
Landschaftsbild auswirkt. Hier verweisen wir auf eine Sichtbarkeitsstudie für die Stadt Berching, welche<br />
im Rahmen der Ausweisung von Sondergebieten zur Windenergienutzung erstellt wurde und in<br />
der die Abhängigkeit der Größe und Lage der Bereiche, von denen aus die WEA zu sehen sind, von<br />
der Gesamthöhe der WEA untersucht wurde. Die Gesamthöhe wurde in dieser Untersuchung zwischen<br />
135 und 180 Meter variiert. Als Ergebnis der Untersuchung konnte festgestellt werden, dass<br />
die der prozentuelle Anteil der Flächen mit Sichtbeziehung mit steigender Anlagenhöhe nur gering<br />
zunimmt und diese Zunahme fast ausschließlich in der Fernzone der WEA (1.500-10.000 m Entfernung)<br />
in einer Entfernung von ca. 5 Kilometer und mehr stattfindet. In der Nah- und Mittelzone (0-200<br />
m bzw. 200-1.500 m; in letzterer liegen die umliegenden Ortschaften) bleibt die Sichtbarkeit gleich,<br />
unabhängig von der Höhe der WEA.<br />
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Zulassung großer Nabenhöhen große Vorteile<br />
bei den Klimaschutzaspekten aufweist und die Wirtschaftlichkeit des Projekts steigert. Die negativen<br />
Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch die großen Nabenhöhen der geplanten Anlagen halten<br />
sich bei diesem Projekt aufgrund der bereits vorhandenen Windenergieanlagen <strong>Winnberg</strong> 3 und 4 im<br />
Rahmen.
<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01 7<br />
2.3.4Nutzung der Restflächen<br />
Die innerhalb des Geltungsbereichs bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb der Betriebsfläche<br />
der Windenergieanlage stehen weiterhin der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung.<br />
Das geltende Baurecht, insbesondere eine Bebauung im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es auf<br />
der Grundlage des § 35 Abs. 1 BauGB, wird nicht eingeschränkt. Es wird sichergestellt, dass die Zufahrt<br />
zu den landwirtschaftlichen Grundstücken auch mit größeren Maschinen ungehindert möglich<br />
ist.<br />
2.3.5 Immissionsschutz<br />
Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die Anforderungen<br />
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Bei Windenergieanlagen sind<br />
insoweit insbesondere Lärm sowie Schattenwurf zu berücksichtigen. Insoweit ist sicherzustellen,<br />
dass in Hinblick auf die von der Windenergieanlage ausgehenden Schallemissionen (Lärm) die einschlägigen<br />
Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden. Ebenso ist sicherzustellen, dass die dem<br />
Stand der Technik und der Rechtsprechung entsprechenden Vorgaben zur Zumutbarkeit von Schattenwurf<br />
eingehalten werden (nicht mehr als 30 Stunden Schattenwurf im Jahr, ausgehend von der<br />
astronomisch möglichen Beschattungsdauer, nicht mehr als 8 Stunden tatsächliche Beschattungsdauer<br />
im Jahr und nicht mehr als maximal 30 Minuten am Tag Beschattungsdauer; vgl. OVG Lüneburg,<br />
Urteil vom 18.05.2007, Az: 12 LB 8/07). Die Einhaltung dieser Vorgaben ist im Rahmen des<br />
Bauleitverfahrens mittels einer ausführlichen Schall- und Schattenwurfprognose nachzuweisen. Dieses<br />
Gutachten wird Bestandteil des <strong>Bebauungsplan</strong>es. Das Gutachten ist von einem der vom technischen<br />
Umweltschutz beim Landratsamt genannten Fachbüros zu erstellen.<br />
2.4 Erschließung<br />
Der Standort ist über öffentliche Straßen und Feldwege erschlossen. Die Benutzung der Wege ist im<br />
Durchführungsvertrag geregelt.<br />
2.5 Ver- und Entsorgung<br />
2.5.1 Netzanbindung<br />
Die Netzanbindung erfolgt über die bisherige Anlage <strong>Winnberg</strong> 2 oder auch über das Erdkabel der<br />
Anlage <strong>Winnberg</strong> 4.<br />
2.5.2 Niederschlagswasser<br />
Ein Ableitung von Niederschlagswassers ist nicht vorgesehen. Das anfallende Niederschlagswasser<br />
der Anlage versickert außerhalb des Fundaments im Boden. Betriebsflächen werden mit versickerungsfähigen<br />
Belägen (Schotter, Schotterrasen) gestaltet.
<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01 8<br />
3 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung<br />
3.1 Beschreibung des Eingriffs<br />
Der Vorhabensträger Max Bögl Windpower GmbH beabsichtigt die beiden bestehenden Windenergieanlagen<br />
<strong>Winnberg</strong>1 und <strong>Winnberg</strong> 2 mit Gesamthöhen von 100 m und 118 m rückzubauen und ca.<br />
50 m östlich der bestehenden Anlage <strong>Winnberg</strong> 2 durch eine größere Anlage mit ca. 200 m Gesamthöhe<br />
zu ersetzen.<br />
Der geplante neue Standort befindet sich im Bereich der naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche, die<br />
unmittelbar angrenzend an das bisherige Sondergebiet <strong>Winnberg</strong> 2 für die Windenergieanlagen<br />
<strong>Winnberg</strong>1 und <strong>Winnberg</strong> 2 im Herbst 2004 angelegt wurde. Betriebsfläche und Fundament liegen<br />
auf einer extensiv genutzten Wiese, die zur Entwicklung einer Magerwiese vorgesehen war. Aufgrund<br />
der relativ geringen Entwicklungszeit ist das Entwicklungsziel „Magerwiese“ auf dieser Fläche noch<br />
nicht erreicht; geschützte Pflanzenarten oder geschützte Flächen nach §30 BNatSchG sind durch das<br />
Vorhaben nicht betroffen. Durch die Vergrößerung des Sondergebietes werden 8.800 m 2 der Ausgleichsfläche<br />
überplant; die angelegten Gehölzpflanzungen bleiben erhalten und liegen zukünftig unter<br />
der vom Rotor überstrichenen Fläche.<br />
Im Ergebnis werden durch das Vorhaben die beiden bestehenden Windenergieanlagen <strong>Winnberg</strong> 1<br />
und <strong>Winnberg</strong> 2 durch eine größere Anlage ersetzt. Für die Schutzgüter sind keine erheblichen Auswirkungen<br />
zu erwarten, da sich durch die Konzentration der Nutzung insgesamt weniger Betriebsflächen<br />
ergeben und die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und mögliche Störungen der Lebensräume<br />
auf einen Bereich konzentriert werden.<br />
Die speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) 1 , die ursprünglich zur Deckblattänderung Nr. 10<br />
erstellt und für das vorliegende Vorhaben angepasst wurde, hat ergeben, dass unter Berücksichtigung<br />
der dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung für alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie<br />
sowie alle europäische Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie die Verbotstatbestände des<br />
§ 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG durch das Vorhaben nicht erfüllt sind und die jeweiligen Populationen<br />
der potentiell betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand<br />
bleiben bzw. deren aktuelle Erhaltungszustände sich nicht verschlechtern.<br />
3.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung des Eingriffs<br />
Zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind folgende Maßnahmen<br />
vorgesehen:<br />
‣ Der Ausbau der Zufahrtswege und die Einrichtung der Betriebsfläche erfolgt in wasserdurchlässiger<br />
Bauweise (Schotter).<br />
‣ Die Baustelleneinrichtung für den Bau der Windenergieanlage ist möglichst flächenmäßig zu<br />
begrenzen, um unnötige Bodenverdichtungen zu vermeiden. Der Oberboden ist vor Beginn<br />
der Bauarbeiten abzutragen, entsprechend zu lagern bzw. abzutransportieren.<br />
‣ Die Gehölzbestände im Bereich des Sondergebiets sind zu erhalten.<br />
‣ Die südlich angrenzende Ausgleichsfläche darf im Rahmen der Bauarbeiten weder betreten<br />
oder befahren noch als Lagerfläche genutzt werden.<br />
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tierarten des<br />
Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern 2 :<br />
1 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum FNP Sengenthal / Deckblatt Nr. 12, 30.09.2013<br />
2<br />
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum FNP Sengenthal / Deckblatt Nr. 12, 30.09.2013
<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01 9<br />
‣ Sicherung von Öffnungen und Spalten zwischen Anlagenteilen mit feinmaschigen Netzen<br />
bzw. Bürsten um das Eindringen von spaltenbewohnenden Fledermäusen zu verhindern.<br />
Spalten und Öffnungen können unter Umständen für Spaltenbewohner eine Gefährdung<br />
darstellen.<br />
‣ Markierung der Rotorblätter in rot-weiß zur Verminderung bzw. Vermeidung von Vogelkollisionen.<br />
3.3 Ermittlung des Kompensationsbedarfs<br />
Für das Vorhaben sind keine zusätzlichen Erschließungsmaßnahmen erforderlich.<br />
In Anlehnung an die „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011<br />
(Winderlass) ergibt sich durch den Ersatz der beiden bestehenden Anlagen mit Gesamthöhen von<br />
100 m und 118 m durch eine Anlage mit einer Gesamthöhe von 200 m kein zusätzlicher Kompensationsbedarf,<br />
wenn man die Gesamthöhen der beiden zurückzubauenden Anlagen addiert und der Gesamthöhe<br />
der neuen Anlage gegenüberstellt.<br />
Da im Winderlass hinsichtlich der Vorgehensweise zum Repowering eine Verrechnung von 2 Bestandsanlagen<br />
nicht ausdrücklich beschrieben ist, wird in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde<br />
des Landratsamts Neumarkt alternativ eine weitere Kompensationsermittlung durchgeführt,<br />
bei der wie im Winderlass beschrieben die Höhendifferenz der geplanten Anlage zur bestehenden<br />
Anlage als Eingriff gewertet wird. Für den Rückbau der weiteren Anlage (<strong>Winnberg</strong> 1) wird die dafür<br />
verwendete Ausgleichsfläche in Höhe von 5.048 m 2 auf den neu ermittelten Ausgleich angerechnet.<br />
Landschaftsbildbewertung der Höheren Naturschutzbehörde<br />
Zur Bewertung des Landschaftsbild wurde von der Unteren Naturschutzbehörde eine Landschaftsbildbewertung<br />
der Höheren Naturschutzbehörde zur Verfügung gestellt, in der die Hochfläche um<br />
<strong>Winnberg</strong> sowie der angrenzende Talraum bei Sengenthal der höchsten Stufe 4 zugeordnet wird. Diese<br />
Bewertung wird im vorliegenden Verfahren verwendet.<br />
Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Zuordnung zur höchsten Wertstufe im Widerspruch<br />
zum Umweltbericht (Strategische Umweltprüfung) des Regionalplans der Region Regensburg (11)<br />
steht, in dem die Auswirkungen von Windkraftanlagen durch das Vorranggebiet (17) aufgrund der<br />
Vorbelastungen als neutral bewertet werden. Außerdem entspricht die hohe Einstufung nicht den Beschreibungen<br />
der Wertstufen im Winderlass. Die Landschaftsbildeinheit der höchsten Wertstufe wird<br />
im Winderlass als „Landschaften mit sehr hoher Bedeutung für das Landschaftsbild und die naturbezogene<br />
Erholung; Natur weitgehend frei von visuell störenden Objekten“ beschrieben. Dies trifft weder<br />
auf den durch Gewerbegebiete, Verkehrs- und Leitungstrassen vorbelastetenTalraum bei Sengenthal<br />
noch auf die durch Windenergieanlagen vorbelastete Hochfläche zu. Trotz dieser Vorbelastungen<br />
werden beide Landschaftsräume in der Landschaftsbildbewertung der Regierung der höchsten Wertstufe<br />
zugeordnet.<br />
Ermittlung der Ersatzzahlung auf Grundlage der Landschaftsbildbewertung der Höheren Naturschutzbehörde<br />
Um die weitere Abstimmung bei der Bewertung zu erleichtern, wird - trotz der oben genannten Diskrepanzen<br />
- bei der Berechnung die Landschaftsbildbewertung der Höheren Naturschutzbehörde zu<br />
Grunde gelegt.
<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01 10<br />
Wertstufen<br />
Anlagenhöhe [m]<br />
(Differenz)<br />
Anzahl<br />
der Anlagen<br />
Ersatzzahlung<br />
bei 1- 2<br />
Anlagen [€/m]<br />
Flächenanteil<br />
monetärer Ausgleich für<br />
den Eingriff in das<br />
Landschaftsbild<br />
Wertstufe 4 80 1 1200 100 % 96.000 €<br />
∑ 96.000 €<br />
Aufgrund der Lage im geplanten Vorranggebiet für Windkraftanlagen (siehe Darstellung Kap. 2) reduziert<br />
sich die abschließend errechnete Zahlung um 50% auf 48.000 €.<br />
Zum Vergleich:<br />
Bewertung des Landschaftsbilds auf Grundlage der Beschreibungen im Winderlass<br />
(eigene Zuordnung)<br />
Zum Vergleich wird im folgenden die Bewertung des Landschaftsbilds mit Hilfe der im Winderlass<br />
beschriebenen Landschaftsbildeinheiten dargestellt (vgl. Karte zur Landschaftsbildbewertung im Anhang).<br />
Grundlage der Bewertung sind die topografische Karte mit den dargestellten Landschaftsschutzgebieten,<br />
der Regionalplan Region Regensburg 1 , eigene Luftbildauswertungen sowie die Vorbelastungen<br />
(bestehende Windenergieanlagen im Bereich großräumiger Ackerflächen, Gewerbegebiete, Leitungs-<br />
und Verkehrstrassen).<br />
Die zu untersuchende Fläche entspricht dem Radius 3.000 m (15-fache der Anlagenhöhe).<br />
Die auf der Karte zur Landschaftsbildbewertung dargestellten Flächen werden wie folgt eingestuft:<br />
Wertstufe<br />
Beschreibung laut Hinweisen zur Planung<br />
und Genehmigung von Windkraftanlagen<br />
Darstellung<br />
in der<br />
Karte<br />
Begründung<br />
Wertstufe 1<br />
Landschaften mit geringer Bedeutung<br />
für das Landschaftsbild und die naturbezogene<br />
Erholung<br />
schwarz<br />
schraffierte<br />
Flächen<br />
landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen<br />
im Bereich der Hochfläche, Umgebung<br />
der bestehenden WEA<br />
Wertstufe 2<br />
Landschaften mit mittlerer Bedeutung<br />
für das Landschaftsbild und die naturbezogene<br />
Erholung; naturraumtypische<br />
und kulturhistorische Landschaftselemente<br />
sowie landschaftstypische<br />
Vielfalt vermindert und stellenweise<br />
überformt aber noch erkennbar;<br />
Vorbelastungen zu erkennen<br />
nicht<br />
schraffierte<br />
Flächen<br />
land- oder forstwirtschaftlich genutzte<br />
Flächen mit einer mittleren Bedeutung<br />
für das Landschaftsbild und die die naturbezogene<br />
Erholung;<br />
hier: landwirtschaftlich intensiv genutzte<br />
Flächen im Bereich der Hochfläche mit<br />
einzelnen Gehölzstrukturen, Waldflächen<br />
Wertstufe 3<br />
Landschaften mit hoher Bedeutung<br />
für das Landschaftsbild und die naturbezogene<br />
Erholung; naturräumliche<br />
Eigenart und kulturhistorische<br />
Landschaftselemente im Wesentlichen<br />
noch gut zu erkennen; beeinträchtigende<br />
Vorbelastungen gering<br />
grün<br />
schraffierte<br />
Fläche<br />
Seitental südlich von Tauernfeld<br />
Vorbelastungen durch teilweise hohen<br />
Nadelholzanteil in den Wäldern und<br />
Strukturarmut iim Bereich der landwirtschaftlich<br />
genutzten Flächen<br />
1<br />
Regionalplan Region Regensburg (11), Teilfortschreibung B X Energieversorgung, Abschnitt Windkraft, Teilraum<br />
Neumarkt, Karte zum Ausschlusskriterium Landschaftsbild
<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01 11<br />
Wertstufe<br />
Beschreibung laut Hinweisen zur Planung<br />
und Genehmigung von Windkraftanlagen<br />
Darstellung<br />
in der<br />
Karte<br />
Begründung<br />
Wertstufe 4<br />
Landschaften mit sehr hoher Bedeutung<br />
für das Landschaftsbild und die<br />
naturbezogene Erholung; Natur weitgehend<br />
frei von visuell störenden<br />
Objekten; extensive kleinteilige Nutzung<br />
dominiert; hoher Anteil naturraumtypischer<br />
Landschaftselemente;<br />
hoher Anteil natürlicher landschaftsprägender<br />
Oberflächenformen; hoher<br />
Anteil kultur- historischer bedeutsamer<br />
Landschaftselemente bzw.<br />
historischer Landnutzungsformen<br />
rot<br />
schraffierte<br />
Fläche<br />
Teile des Albtraufs, Talraum der Weißen<br />
Laber, kleinteilige Landschaft südöstlich<br />
von Leutenbach<br />
Zum Vergleich:<br />
Ermittlung des Kompensationsbedarfs Landschaftsbild (eigene Zuordnung)<br />
Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs Landschaftsbild erfolgt auf Grundlage der Hinweise zur<br />
Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen sowie der oben durchgeführten Bewertung der<br />
Beeinträchtigungszone.<br />
Es ergeben sich folgende Flächenanteile:<br />
Flächen [ha]<br />
Flächenanteil<br />
Beeinträchtigungszone<br />
(Radius 3 km)<br />
2.828,2 100 %<br />
Wertstufe 1 583,0 21 %<br />
Wertstufe 2 1.684,0 60 %<br />
Wertstufe 3 252,3 9 %<br />
Wertstufe 4 308,9 11 %<br />
Nach der Matrix der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (S. 38) ergibt<br />
sich daraus für die vorliegende Planung folgender Kompensationsbedarf:<br />
Wertstufen<br />
Anlagenhöhe<br />
[m]<br />
(Differenz)<br />
Anzahl der<br />
Anlagen<br />
Ersatzzahlung<br />
bei 1- 2<br />
Anlagen [€/m]<br />
Flächenanteil<br />
monetärer Ausgleich für<br />
den Eingriff in das<br />
Landschaftsbild<br />
Wertstufe 1 80 1 180 21 % 3.024 €<br />
Wertstufe 2 80 1 360 60 % 17.280 €<br />
Wertstufe 3 80 1 600 9 % 4.320 €<br />
Wertstufe 4 80 1 1200 11 % 10.560 €<br />
∑ 35.184 €
<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01 12<br />
Aufgrund der Lage im geplanten Vorranggebiet für Windkraftanlagen (siehe Darstellung Kap. 2) reduziert<br />
sich die abschließend errechnete Zahlung um 50% auf 17.592 €.<br />
Beim Vergleich der Ergebnisse der beiden Landschaftsbildbewertungen ergibt sich ein deutlicher Unterschied<br />
von 30.408 €.<br />
Ermittlung der Ausgleichsfläche<br />
Im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens ist ein monetärer Ausgleich nicht möglich. Der mit Hilfe der<br />
Landschaftsbildbewertung der Regierung ermittelte Kompensationsbedarf wird daher in eine Flächengröße<br />
umgerechnet:<br />
Ermittlung der Kosten für Ausgleichsmaßnahmen [€/m 2 ]<br />
Grunderwerb<br />
4,00<br />
Umsetzung der Maßnahme<br />
(Angenommene Maßnahmen: Anlage einer Streuobstwiese, Pflanzung von<br />
Heckenstrukturen, flächige Gehölzpflanzung als Initialpflanzung)<br />
Fertigstellungs- und Unterhaltungspflege<br />
∑<br />
3,50<br />
2,50<br />
10,00<br />
Es ergibt sich damit für das Repowering der Windenergieanlage <strong>Winnberg</strong> 2 ein auf die Fläche umgerechneter<br />
Kompensationsbedarf von 4.800 m 2 . Für den Rückbau der Windenergieanlage <strong>Winnberg</strong> 1<br />
wird eine umgesetzte Ausgleichsfläche 1 von 5.048 m 2 auf den ermittelten Kompensationsbedarf angerechnet:<br />
Ermittelter Kompensationsbedarf für Repowering<br />
Anrechnung der Ausgleichsfläche durch Rückbau der WEA <strong>Winnberg</strong> 1<br />
Kompensationsbedarf (Fläche)<br />
4.800 m 2<br />
5.048 m 2<br />
-<br />
Ergebnis:<br />
Durch den Ersatz der beiden bestehenden Anlagen <strong>Winnberg</strong> 1 und <strong>Winnberg</strong> 2 mit Gesamthöhen<br />
von 100 m und 118 m durch eine Anlage mit einer Gesamthöhe von 200 m ergibt sich bei<br />
beiden Ermittlungsmethoden kein Kompensationsbedarf.<br />
Durch die Erweiterung des Sondergebiets werden 8.800 m 2 der bisherigen Ausgleichsfläche an der<br />
WEA <strong>Winnberg</strong> 2 überplant. Dabei bleiben ein großer Teil der Fläche sowie die angepflanzten Gehölzstrukturen<br />
zum größten Teil erhalten; lediglich der nördliche Teil an der bestehenden Anlage <strong>Winnberg</strong><br />
2 wird für die Erweiterung der Kranstellfläche benötigt. Der naturschutzfachliche Wert der Fläche<br />
bleibt erhalten.<br />
Die planerische Überlagerung von 8.800 m 2 wird in vollem Umfang im Rahmen der nachfolgend dargestellten<br />
Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen und stellt damit tatsächlich eine zusätzliche naturschutzfachliche<br />
Aufwertung dar.<br />
1 LBP WEA <strong>Winnberg</strong> 1 vom 03.11.2003 (Aktenzeichen der Genehmigung BV-Nr. 43-1999-1200)
<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01 13<br />
3.4 Ausgleichsflächen<br />
Flächenübersicht Ausgleichsflächen [m 2 ]<br />
Kompensationsbedarf<br />
Ausgleichsfläche FlNr. 139, Gmkg. Deusmauer<br />
Ausgleichsfläche FlNr. 146, Gmkg. Deusmauer<br />
8.800<br />
4.307<br />
4.493<br />
Ausgleichsfläche FlNr. 139, Gemarkung Deusmauer<br />
Die 12.490 m 2 große Fläche wird zur Zeit landwirtschaftlich intensiv genutzt.<br />
Zur Aufwertung sind folgende Maßnahmen vorgesehen:<br />
‣ flächige Extensivierung durch Mahd mit Mähgutentfernung<br />
(Schnittzeitpunkte Anfang Juli, Ende September)<br />
‣ Entwicklung einer extensiv genutzten Wiese mit Obst- bzw. Wildobstbäumen<br />
‣ Pflanzung einer Baumreihe entlang der angrenzenden Straße und des Weges<br />
‣ Entwicklung eines Gehölzsaums entlang der bestehenden Gehölzstrukturen; Pflege des<br />
Saums durch 2-jährige Mahd Ende September<br />
Flächenübersicht Ausgleichsfläche FlNr. 139, Gmkg. Deusmauer [m 2 ]<br />
Gesamtfläche<br />
Ausgleichsfläche vorhabenbezogener <strong>Bebauungsplan</strong><br />
„Windpark Unterried WEA Mitte“<br />
Ausgleichsfläche vorhabenbezogener <strong>Bebauungsplan</strong><br />
„Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01<br />
12.490<br />
8.183<br />
4.307<br />
Ausgleichsfläche FlNr. 146, Gmkg. Deusmauer<br />
Die 7.560 m 2 große Fläche wird zur Zeit landwirtschaftlich genutzt (Ackerfläche). An der Südwestseite<br />
befinden sich entlang einer Böschung Heckenreste; der aufwertbare Flächenanteil der Ausgleichsfläche<br />
beträgt ca. 7.000 m 2 .<br />
Zur Aufwertung sind folgende Maßnahmen vorgesehen:<br />
‣ flächige Extensivierung der Ackernutzung,<br />
Anlage einer Extensiv-Wiese(Schnittzeitpunkte Anfang Juli, Ende September)<br />
‣ Entwicklung einer extensiv genutzten Wiese mit Obst- bzw. Wildobstbäumen<br />
‣ Pflanzung einer Baumreihe entlang des angrenzenden Wirtschaftsweges<br />
‣ Entwicklung eines Gehölzsaums entlang der bestehenden Gehölzstrukturen; Pflege des<br />
Saums durch 2-jährige Mahd Ende September<br />
‣ Fortsetzung der bestehenden Heckenstrukturen in nordwestliche Richtung<br />
Flächenübersicht Ausgleichsfläche FlNr. 146, Gmkg. Deusmauer [m 2 ]<br />
Aufwertbare Fläche 7.000
<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01 14<br />
Flächenübersicht Ausgleichsfläche FlNr. 146, Gmkg. Deusmauer [m 2 ]<br />
Ausgleichsfläche vorhabenbezogener <strong>Bebauungsplan</strong><br />
„Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01<br />
Restfläche<br />
4.493<br />
2.507<br />
4<br />
Angaben zur Umweltprüfung<br />
Die Umweltprüfung wurde zur zeitgleich durchführten Änderung des Flächennutzungsplans (Flächennutzungsplan<br />
Sengenthal, Deckblatt Nr. 12) durchgeführt. Der Umweltbericht ist in der Begründung<br />
zu dieser Flächennutzungsplanänderung enthalten. Zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen<br />
durch das geplante Vorhaben haben sich beim <strong>Bebauungsplan</strong> nicht ergeben.<br />
Nach § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB wird auf eine nochmalige Darstellung des Umweltberichts im vorliegenden<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> verzichtet.<br />
Anhang<br />
Karte zur eigenen Landschaftsbildbewertung<br />
Karten zu den Ausgleichsmaßnahmen
km 2 4<br />
Kartengrundlage: Top. Karte 1:50.000 Bayern (Nord), Maßstab 1:50.000<br />
Zeichenerklärung<br />
Beeinträchtigungszone<br />
WEA5 (Repowering geplant)<br />
WEA (Bestand)<br />
Beeinträchtigungszone (3.000 m)<br />
(entspricht dem 15 -fachen der Anlagenhöhe)<br />
Bewertung Landschaftsbild<br />
Wertstufe 1:<br />
schwarz schraffierte Flächen<br />
Wertstufe 2:<br />
nicht schraffierte Flächen<br />
Wertstufe 3:<br />
grün schraffierte Flächen<br />
Wertstufe 4:<br />
rot schraffierte Flächen<br />
WEA <strong>Winnberg</strong> 2 neu<br />
Vorhabensträgerin: Max Bögl Windpower GmbH<br />
Karte zur Landschaftsbildbewertung<br />
M 1 : 50.000<br />
15.01.2014
2<br />
1<br />
Beschreibung der Ausgleichsmaßnahme<br />
Flächengröße: 12.490 m2<br />
- flächige Extensivierung durch Mahd mit<br />
Mähgutentfernung<br />
(Schnittzeitpunkte Anfang Juli, Ende September)<br />
- Entwicklung einer extensiv genutzten Wiese mit<br />
Obst- bzw. Wildobstbäumen<br />
- Pflanzung einer Baumreihe entlang der<br />
angrenzenden Straße und des Weges<br />
- Entwicklung eines Gehölzsaums entlang der<br />
bestehenden Gehölzstrukturen; Pflege des Saums<br />
durch 2-jährige Mahd Ende September<br />
1<br />
2<br />
Gesamtfläche:<br />
Flächenanteil für den vorhabenbezogenen <strong>Bebauungsplan</strong><br />
„WP Pilsach - W3“:<br />
Flächenanteil für den vorhabenbezogenen <strong>Bebauungsplan</strong><br />
„Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01:<br />
12.490 m2<br />
8.183 m2<br />
4.307 m2<br />
Zeichenerklärung<br />
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen<br />
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />
von Natur und Landschaft<br />
Abgrenzung der Flächenanteile<br />
Wiese extensiv<br />
Entwicklung eines Gehölzsaums<br />
Baum (Obst, Wildobst)<br />
Übersichtsplan 1:25.000<br />
Ausgleichsmaßnahme FlNr. 139, Gmkg. Deusmauer<br />
M ca. 1 : 2.500
2<br />
1<br />
Beschreibung der Ausgleichsmaßnahme<br />
- flächige Extensivierung der Ackernutzung;<br />
Anlage einer Extensiv-Wiese<br />
(Schnittzeitpunkte Anfang Juli, Ende September)<br />
- Entwicklung einer extensiv genutzten Wiese mit<br />
Obst- bzw. Wildobstbäumen<br />
- Pflanzung einer Baumreihe entlang des<br />
angrenzenden Wirtschaftsweges<br />
- Entwicklung eines Gehölzsaums entlang der<br />
bestehenden Gehölzstrukturen; Pflege des Saums<br />
durch 2-jährige Mahd Ende September<br />
- Fortsetzung der bestehenden Heckenstrukturen in<br />
nordwestliche Richtung<br />
1<br />
2<br />
Gesamtfläche:<br />
aufwertbare Fläche:<br />
Flächenanteil für den vorhabenbezogenen <strong>Bebauungsplan</strong><br />
„Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01:<br />
Restfläche:<br />
7.560 m2<br />
7.000 m2<br />
4.493 m2<br />
2.507 m2<br />
Zeichenerklärung<br />
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz,<br />
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft<br />
Heckenstruktur (Bestand)<br />
Wiese extensiv<br />
Fortsetzung der bestehenden Heckenstrukturen<br />
Entwicklung eines Gehölzsaums<br />
Baum (Obst, Wildobst)<br />
Übersichtsplan 1:25.000<br />
Ausgleichsfläche FlNr. 146, Gmkg. Deusmauer<br />
M ca. 1 : 2.500