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Vorhabenbezogener Bebauungsplan "WK Winnberg 2" - Gemeinde ...

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<strong>Gemeinde</strong> Sengenthal<br />

Landkreis Neumarkt i. d. Opf.<br />

Vorhabenträger:<br />

Max Bögl Windpower GmbH<br />

<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong><br />

„Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“<br />

Deckblatt Nr. 01<br />

Entwurf<br />

aufgestellt: 30.09.2013<br />

geändert: 15.01.2014


INHALT<br />

1 Allgemeine Angaben 3<br />

1.1 Anlass<br />

1.2 Lage und bestehende Nutzungen<br />

1.3 Schutzgebiete / Sonstiges<br />

2 Planungskonzeption 3<br />

2.1 Allgemeine Ziele / Übergeordnete Pläne und Programme<br />

2.2 Standortwahl und Abgrenzung des Sondergebietes<br />

2.3 Geplante Nutzung<br />

2.4 Erschließung<br />

2.5 Ver- und Entsorgung<br />

3 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 8<br />

3.1 Beschreibung des Eingriffs<br />

3.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung des Eingriffs<br />

3.3 Ermittlung des Kompensationsbedarfs<br />

3.4 Ausgleichsflächen<br />

4 Angaben zur Umweltprüfung 14<br />

Anhang<br />

Karte zur eigenen Landschaftsbildbewertung<br />

Karten zu den Ausgleichsmaßnahmen


<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01 3<br />

1 Allgemeine Angaben<br />

1.1 Anlass<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> Sengenthal beabsichtigt in Zusammenarbeit mit dem Vorhabenträger Max Bögl Windpower<br />

GmbH im Bereich <strong>Winnberg</strong> die bestehende Windenergieanlage <strong>Winnberg</strong> 1 aufzulassen und<br />

zu demontieren sowie die bestehende Anlage <strong>Winnberg</strong> 2 durch eine höhere Anlage zu ersetzen (Repowering).<br />

Für dieses Vorhaben müssen der Flächennutzungsplan Sengenthal sowie der vorhabenbezogene <strong>Bebauungsplan</strong><br />

„Windenergiewerk <strong>Winnberg</strong> 2“ geändert werden. Die Änderungen werden im Parallelverfahren<br />

durchgeführt.<br />

1.2 Lage und bestehende Nutzungen<br />

Der Standort der geplanten Windenergieanlage liegt am Rand der landwirtschaftlich intensiv genutzten<br />

Albhochfläche südöstlich von <strong>Winnberg</strong> (FlNr. 1214, Gmkg Sengenthal) in der Nähe eines Wirtschaftswegs<br />

und ist im Norden und Osten von intensiv genutzten Ackerflächen umgeben.<br />

Im Süden grenzen extensiv genutzte Grünlandbereiche an; ca. 300 m westlich beginnt der bewaldete<br />

Albtrauf.<br />

Die Bestandserfassung, Bewertung und Ermittlung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs werden im<br />

Rahmen der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung dargestellt.<br />

1.3 Schutzgebiete / Sonstiges<br />

Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Schutzgebieten.<br />

Außerhalb des Geltungsbereichs unmittelbar angrenzend (FlNr. 1347, Gmkg. Sengenthal) beginnt die<br />

Zone III B des Wasserschutzgebietes Schlierferhaide für die Brunnen III, IV und V im Landkreis Neumarkt<br />

i.d.OPf. Auf die in der Schutzgebietsverordnung festgesetzten Ge- und Verbote, insbesondere<br />

auf die Ziffern 1 (Eingriffe in den Untergrund), 2 (Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) und 4 (Errichtung<br />

von Verkehrswegen und sonstige Handlungen) der Schutzgebietsverordnung wird hingewiesen.<br />

Das geplante Vorhaben grenzt an eine inzwischen erloschene Eisenerzverleihung an. Das Vorhandensein<br />

hier nichtrisskundiger Grubenbaue kann nicht ausgeschlossen werden. Bei der Baugrunduntersuchung<br />

muss ein möglicher Altbergbau Berücksichtigung finden. Des Weiteren sind die Baugruben<br />

von einem Sachverständigen auf Spuren alten Bergbaus abnehmen zu lassen. Werden Hinweise auf<br />

alten Bergbau angetroffen ist das Bergamt Nordbayern zu verständigen.<br />

2 Planungskonzeption<br />

2.1 Allgemeine Ziele / Übergeordnete Pläne und Programme<br />

Die Ziele und Grundsätze der übergeordneten Programme sind in der Begründung des im Parallelverfahren<br />

erstellten Deckblatt 12 des Flächennutzungsplan Sengenthal dargestellt.<br />

Planungsabsicht und Ziel der <strong>Gemeinde</strong>, die Nutzung regenerativer Energien zu fördern und auf diese<br />

Weise indirekt zur Verringerung des klimaschädlichen CO2-Ausstoßes beizutragen, bleiben unverändert<br />

bestehen.


<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01 4<br />

2.2 Standortwahl und Abgrenzung des Sondergebietes<br />

Das Sondergebiet <strong>Winnberg</strong> 2 einschließlich der<br />

Erweiterungsflächen befindet sich im Bereich<br />

des geplanten Vorranggebiets für Windenergieanlagen<br />

(17) „südöstlich <strong>Winnberg</strong>“ 1 . In den Vorranggebieten<br />

Windkraft sind raumbedeutsame<br />

Nutzungen und Festlegungen ausgeschlossen,<br />

soweit diese mit der vorrangigen Funktion der<br />

Nutzung der Windkraft durch raumbedeutsame<br />

Windkraftanlagen nicht vereinbar sind 2 .<br />

Die Abgrenzung des Sondergebietes berücksichtigt<br />

an der Nord- und Westseite die Abgrenzung<br />

des Vorranggebietes. Die Ost- und Südseite<br />

wurden so abgegrenzt, dass die vom Rotor<br />

überstrichene Fläche der geplanten Windenergieanlage<br />

vollständig innerhalb der festgesetzten<br />

Baugrenzen liegt.<br />

Vorranggebiet (17) „südöstlich <strong>Winnberg</strong>“<br />

2.3 Geplante Nutzung<br />

2.3.1 Anzahl der Anlagen<br />

Im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s wird maximal eine Windenergieanlage zugelassen.<br />

Diese Beschränkung auf maximal 1 Windenergieanlage ergibt sich aus der für den Betrieb unabdingbaren<br />

Gewährleistung der Standsicherheit der Anlage. Die Richtgröße des Abstands liegt hier bei ca.<br />

3 Rotordurchmesser. Dies entspricht bei den hier in Frage kommenden Anlagentypen einem Abstand<br />

von ca. 350 m.<br />

2.3.2Abstandsflächen<br />

Im <strong>Bebauungsplan</strong> selbst ist durch die Festlegung einer Baugrenze festgelegt, in welchen Bereichen<br />

die Windenergieanlagen stehen dürfen. Ausweislich der textlichen Festsetzung zu Ziffer 1.3 (Abstandsflächen)<br />

wird die Tiefe der Abstandsfläche auf 0,25 H beschränkt. Insoweit handelt es sich um<br />

eine ausdrückliche Abweichung der Festsetzung des Maßes der Tiefe der Abstandsflächen im Sinne<br />

des § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB. Zum anderen liegt hiermit eine entsprechende Abweichung gem. Art. 6<br />

Abs. 5 Satz 3 BayBO vor, da der <strong>Bebauungsplan</strong> als städtebauliche Satzung eine andere als die in<br />

Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO festgesetzte Abstandsfläche festlegt. Zudem ist eine Ermächtigungsgrundlage<br />

in der Regelung in Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BauBO zu sehen.<br />

Grundsätzlich wird es von der <strong>Gemeinde</strong> als ausreichend angesehen, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a<br />

BauGB ein abweichendes Maß der Tiefe der bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche festzulegen.<br />

Diese festgesetzten Abstandsflächen genügen den baurechtlichen Anforderungen einerseits und den<br />

darüber hinaus gehenden städtebaulichen Anforderungen anderseits, auch wenn sie sich von der<br />

grundsätzlichen Regelung des Art. 6 BayBO unterscheiden:<br />

1<br />

Regionalplan Region Regensburg (11), Teilfortschreibung B X Energieversorgung, Abschnitt Windkraft, Teilraum<br />

Neumarkt<br />

2<br />

Regionalplan Region Regensburg (11), Teilfortschreibung B X Energieversorgung, Abschnitt Windkraft, Teilraum<br />

Neumarkt, Verordnung - Ziele und Grundsätze


<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01 5<br />

Das Abstandsflächenrecht soll Freiflächen zwischen den Gebäuden sichern, die grundsätzlich nicht<br />

überbaut werden dürfen. Die aufgelockerte Bebauung soll eine ausreichende Belichtung, Besonnung<br />

und Belüftung zulassen und auf diese Weise sichern, dass – im öffentlichen wie privaten Interesse –<br />

gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse herrschen. Gleichzeitig soll ein sozialverträgliches Wohnen<br />

ermöglicht werden, das einen ausreichenden Abstand zu den Nachbarn voraussetzt. Darüber hinaus<br />

ist das Abstandsflächenrecht auch dem Brandschutz verpflichtet. Daneben sollen die Freiflächen<br />

auch für Nebenanlagen wie Kinderspielplätze, Terrassen, Zufahrten zu Garagen und für Stellplätze<br />

Verwendung finden. Mit dem Abstandsflächenrecht erfüllt der Landesgesetzgeber in Erfüllung des<br />

verfassungsrechtlichen Auftrags in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz innerhalb von Schranken Baufreiheit.<br />

Dabei hat er zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Eigentumspositionen des Bauherren,<br />

den Belangen des Allgemeinwohls und ebenfalls den Art. 14 Grundgesetz unterstellten Positionen der<br />

Grundstücksnachbarn, einen gerechten, das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachtenden Ausgleich zu<br />

finden (vgl. Simon/Busse, BayBO Art. 6 Rn. 1).<br />

Sofern von diesen unter anderem auch den Nachbarn schützenden Vorgaben abgewichen wird, ist<br />

ein besonderer Wert auf das Gebot der Rücksichtnahme zu legen. Kern des Abstandsflächenrechts<br />

ist das Verbot, Flächen in bestimmten Teilen vor den Außenwänden eines Gebäudes zu bebauen,<br />

wobei diese Freiflächen auf den Baugrundstück selbst liegen müssen. Da diese Verpflichtung für jedes<br />

Gebäude gilt, verdoppelt sich der Freiraum zwischen benachbarten Gebäuden. Erst hierdurch<br />

wird im Interesse der Gesundheit und des Wohlbefindens eine ausreichende Belichtung und Belüftung<br />

sowie der Brandschutz gewährleistet, zugleich dient die Regelung dem Wohnfrieden.<br />

Die bei Windenergieanlagen nach der BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen waren in der Rechtsprechung<br />

des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bis 2009 nicht abschließend geklärt. So war<br />

insbesondere unklar, ob von der Gesamthöhe der Anlage auszugehen ist oder von der Turmhöhe,<br />

ebenso ist unklar, ob das Schmalseitenprivileg anwendbar ist (vgl. Germer/Loibl, Energierecht, 2. Auflage,<br />

Seite 488). Dies kann beim vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong> dahinstehen, da es sich bei den umliegenden<br />

Flächen alle samt um Ackerflächen handelt. Die nächstgelegene Wohnbebauung liegt ca.<br />

1.000 m Luftlinie entfernt. Da die Abstandsflächenregelungen einer ausreichenden Belichtung, Belüftung<br />

und Besonnung dienen, um letztendlich gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu schaffen,<br />

läuft der Zweck des Abstandsflächenrechts bei der Fallgestaltung von Windenergieanlagen regelmäßig<br />

leer (vgl. Germer/Loibl, am angegebenen Ort). Dies ist auch im vorliegenden Fall so, da bei der<br />

nächst gelegenen Wohnbebauung in einer Entfernung von ca. 1.000 m Luftlinie keine nennenswerten<br />

Auswirkungen der Windenergieanlage bzgl. Belichtung, Belüftung und Besonnung zu verzeichnen<br />

sind. Für die Zwecke der Ackerbewirtschaftung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass insoweit<br />

keine ausreichende Belichtung, Besonnung oder Belüftung im Falls der Errichtung von Windenergieanlagen<br />

vorliegen würde, auch dann nicht, wenn letztendlich die Abstandsflächen auf Null reduziert<br />

und die Anlagen direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfen. Die Beeinträchtigung der<br />

angrenzenden Ackerflächen ist nur in sehr geringem Maß gegeben, im Hinblick auf den Zweck des<br />

Abstandsflächenrechts kann diese Beeinträchtigung vernachlässigt werden. Auch aus Gründen des<br />

Brandschutzes sind keine weitergehenden Abstandsflächen als die hier festgesetzten erforderlich, da<br />

zum einen die festgesetzten Gebiete und damit die einzelnen Windenergieanlagen untereinander einen<br />

ausreichenden Abstand haben und zum anderen die nächst gelegene Wohnbebauung ca. 1.000<br />

m Luftlinie entfernt ist. Im Hinblick auf die insoweit überwiegenden öffentlichen Interessen am Ausbau<br />

der Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien (vgl. § 1 EEG) ist eine Festlegung einer geringeren<br />

Tiefe der Abstandsfläche vertretbar.<br />

Dies dürfte auch der seit 2009 vorliegenden Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes<br />

zur Abstandsflächenproblematik bei Windenergieanlagen (Urteil vom 28,07.2009, Az 22 BV<br />

08.3427) entsprechen: Der Verwaltungsgerichtshof geht hierbei davon aus, dass gerechnet ab dem<br />

höchsten Punkt der Anlage (senkrecht stehender Rotor) die Gesamthöhe der Anlage (bis zur Rotorblattspitze)<br />

als abstandsflächenrelevant anzusehen ist. Allerdings kommen nach dem zitierten Urteil<br />

aufgrund der Eigenart der Windenergieanlage, die nicht als typische bauliche Anlage anzusehen ist, in


<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01 6<br />

Hinblick auf den oben bereits genannten Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts regelmäßig eine<br />

Abweichung von diesen Vorgaben in Betracht. Wörtlich führt das Urteil aus: „Es mag systematisch<br />

unbefriedigend erscheinen, in einem ersten Schritt gesetzliche Anforderungen bezüglich einer Gruppe<br />

von Anlagen für anwendbar zu erklären, um dann in einem zweiten Schritt regelmäßig eine atypische,<br />

eine Abweichung rechtfertigende Fallgestaltung zu bejahen. Doch muss hier davon ausgegangen<br />

werden, dass dies den Zielen des Gesetzgebers am besten entspricht.“ Da damit schon ohne <strong>Bebauungsplan</strong><br />

regelmäßig eine Verkürzung der Abstandsflächen mittels Abweichung im Sinne der Bay.<br />

Bauordnung in Betracht kommt, kann für eine entsprechende Verkürzung, die in einem <strong>Bebauungsplan</strong><br />

ausgesprochen wird, nichts anderes gelten. Aus diesem Grund ist die oben getroffene Entscheidung<br />

als mit der aktuellen Rechtsprechung ohne weiteres vereinbar anzusehen.<br />

2.3.3Nabenhöhe<br />

Die zulässige Nabenhöhe der geplanten Windenergieanlage wird aus technischen, betriebswirtschaftlichen<br />

und umweltrelevanten Gründen auf 150 m über dem ursprünglichen Geländeniveau festgelegt.<br />

Dadurch ist gewährleistet, dass die von der Vorhabenträgerin in Betracht gezogene Anlage der 3-<br />

Megawatt-Klasse mit einem Hybridturm der Fa. Bögl errichtet werden kann.<br />

Bis zu dem hier gewählten Nabenhöhenbereich von 150 m ist die Windgeschwindigkeit überproportional<br />

höher als in Bereichen um die 100 m. Nachdem die Stromausbeute mit der 3. Potenz der<br />

Windgeschwindigkeit anwächst, wird dadurch eine sehr gute Stromausbeute am Standort ermöglicht.<br />

Infolgedessen wird sowohl die Wirtschaftlichkeit des Kraftwerkes deutlich verbessert als auch der<br />

ökologische Nutzen in der Weise vermehrt, dass die Windenergieanlagen pro Standort deutlich größere<br />

Mengen an umwelt- und klimaschutzfreundlichen Strom erzeugen. Dieser Zusammenhang lässt<br />

sich eindrucksvoll anhand der vom Vorhabenträger vorgelegten Ertragszahlen darstellen.<br />

Bei der von der Vorhabenträgerin geplanten Windenergieanlage der 3-Megawattklasse liegt die Nabenhöhe<br />

im Bereich von 140 bis 150 Meter Nabenhöhe. Mit diesem Anlagentyp lässt sich pro Betriebsjahr<br />

ein Gesamtertrag von ca. 9 Millionen Kilowattstunden erzielen. Damit kann mengenmäßig<br />

mit dieser Anlage ca. 40% des jährlichen Stromverbrauchs im <strong>Gemeinde</strong>gebiet erzeugt werden.<br />

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Windenergieanlagen,<br />

und hier insbesondere die Fragestellung, wie sich die Zunahme der Höhe der WEA auf das<br />

Landschaftsbild auswirkt. Hier verweisen wir auf eine Sichtbarkeitsstudie für die Stadt Berching, welche<br />

im Rahmen der Ausweisung von Sondergebieten zur Windenergienutzung erstellt wurde und in<br />

der die Abhängigkeit der Größe und Lage der Bereiche, von denen aus die WEA zu sehen sind, von<br />

der Gesamthöhe der WEA untersucht wurde. Die Gesamthöhe wurde in dieser Untersuchung zwischen<br />

135 und 180 Meter variiert. Als Ergebnis der Untersuchung konnte festgestellt werden, dass<br />

die der prozentuelle Anteil der Flächen mit Sichtbeziehung mit steigender Anlagenhöhe nur gering<br />

zunimmt und diese Zunahme fast ausschließlich in der Fernzone der WEA (1.500-10.000 m Entfernung)<br />

in einer Entfernung von ca. 5 Kilometer und mehr stattfindet. In der Nah- und Mittelzone (0-200<br />

m bzw. 200-1.500 m; in letzterer liegen die umliegenden Ortschaften) bleibt die Sichtbarkeit gleich,<br />

unabhängig von der Höhe der WEA.<br />

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Zulassung großer Nabenhöhen große Vorteile<br />

bei den Klimaschutzaspekten aufweist und die Wirtschaftlichkeit des Projekts steigert. Die negativen<br />

Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch die großen Nabenhöhen der geplanten Anlagen halten<br />

sich bei diesem Projekt aufgrund der bereits vorhandenen Windenergieanlagen <strong>Winnberg</strong> 3 und 4 im<br />

Rahmen.


<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01 7<br />

2.3.4Nutzung der Restflächen<br />

Die innerhalb des Geltungsbereichs bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb der Betriebsfläche<br />

der Windenergieanlage stehen weiterhin der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung.<br />

Das geltende Baurecht, insbesondere eine Bebauung im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es auf<br />

der Grundlage des § 35 Abs. 1 BauGB, wird nicht eingeschränkt. Es wird sichergestellt, dass die Zufahrt<br />

zu den landwirtschaftlichen Grundstücken auch mit größeren Maschinen ungehindert möglich<br />

ist.<br />

2.3.5 Immissionsschutz<br />

Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die Anforderungen<br />

an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Bei Windenergieanlagen sind<br />

insoweit insbesondere Lärm sowie Schattenwurf zu berücksichtigen. Insoweit ist sicherzustellen,<br />

dass in Hinblick auf die von der Windenergieanlage ausgehenden Schallemissionen (Lärm) die einschlägigen<br />

Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden. Ebenso ist sicherzustellen, dass die dem<br />

Stand der Technik und der Rechtsprechung entsprechenden Vorgaben zur Zumutbarkeit von Schattenwurf<br />

eingehalten werden (nicht mehr als 30 Stunden Schattenwurf im Jahr, ausgehend von der<br />

astronomisch möglichen Beschattungsdauer, nicht mehr als 8 Stunden tatsächliche Beschattungsdauer<br />

im Jahr und nicht mehr als maximal 30 Minuten am Tag Beschattungsdauer; vgl. OVG Lüneburg,<br />

Urteil vom 18.05.2007, Az: 12 LB 8/07). Die Einhaltung dieser Vorgaben ist im Rahmen des<br />

Bauleitverfahrens mittels einer ausführlichen Schall- und Schattenwurfprognose nachzuweisen. Dieses<br />

Gutachten wird Bestandteil des <strong>Bebauungsplan</strong>es. Das Gutachten ist von einem der vom technischen<br />

Umweltschutz beim Landratsamt genannten Fachbüros zu erstellen.<br />

2.4 Erschließung<br />

Der Standort ist über öffentliche Straßen und Feldwege erschlossen. Die Benutzung der Wege ist im<br />

Durchführungsvertrag geregelt.<br />

2.5 Ver- und Entsorgung<br />

2.5.1 Netzanbindung<br />

Die Netzanbindung erfolgt über die bisherige Anlage <strong>Winnberg</strong> 2 oder auch über das Erdkabel der<br />

Anlage <strong>Winnberg</strong> 4.<br />

2.5.2 Niederschlagswasser<br />

Ein Ableitung von Niederschlagswassers ist nicht vorgesehen. Das anfallende Niederschlagswasser<br />

der Anlage versickert außerhalb des Fundaments im Boden. Betriebsflächen werden mit versickerungsfähigen<br />

Belägen (Schotter, Schotterrasen) gestaltet.


<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01 8<br />

3 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung<br />

3.1 Beschreibung des Eingriffs<br />

Der Vorhabensträger Max Bögl Windpower GmbH beabsichtigt die beiden bestehenden Windenergieanlagen<br />

<strong>Winnberg</strong>1 und <strong>Winnberg</strong> 2 mit Gesamthöhen von 100 m und 118 m rückzubauen und ca.<br />

50 m östlich der bestehenden Anlage <strong>Winnberg</strong> 2 durch eine größere Anlage mit ca. 200 m Gesamthöhe<br />

zu ersetzen.<br />

Der geplante neue Standort befindet sich im Bereich der naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche, die<br />

unmittelbar angrenzend an das bisherige Sondergebiet <strong>Winnberg</strong> 2 für die Windenergieanlagen<br />

<strong>Winnberg</strong>1 und <strong>Winnberg</strong> 2 im Herbst 2004 angelegt wurde. Betriebsfläche und Fundament liegen<br />

auf einer extensiv genutzten Wiese, die zur Entwicklung einer Magerwiese vorgesehen war. Aufgrund<br />

der relativ geringen Entwicklungszeit ist das Entwicklungsziel „Magerwiese“ auf dieser Fläche noch<br />

nicht erreicht; geschützte Pflanzenarten oder geschützte Flächen nach §30 BNatSchG sind durch das<br />

Vorhaben nicht betroffen. Durch die Vergrößerung des Sondergebietes werden 8.800 m 2 der Ausgleichsfläche<br />

überplant; die angelegten Gehölzpflanzungen bleiben erhalten und liegen zukünftig unter<br />

der vom Rotor überstrichenen Fläche.<br />

Im Ergebnis werden durch das Vorhaben die beiden bestehenden Windenergieanlagen <strong>Winnberg</strong> 1<br />

und <strong>Winnberg</strong> 2 durch eine größere Anlage ersetzt. Für die Schutzgüter sind keine erheblichen Auswirkungen<br />

zu erwarten, da sich durch die Konzentration der Nutzung insgesamt weniger Betriebsflächen<br />

ergeben und die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und mögliche Störungen der Lebensräume<br />

auf einen Bereich konzentriert werden.<br />

Die speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) 1 , die ursprünglich zur Deckblattänderung Nr. 10<br />

erstellt und für das vorliegende Vorhaben angepasst wurde, hat ergeben, dass unter Berücksichtigung<br />

der dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung für alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie<br />

sowie alle europäische Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie die Verbotstatbestände des<br />

§ 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG durch das Vorhaben nicht erfüllt sind und die jeweiligen Populationen<br />

der potentiell betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand<br />

bleiben bzw. deren aktuelle Erhaltungszustände sich nicht verschlechtern.<br />

3.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung des Eingriffs<br />

Zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind folgende Maßnahmen<br />

vorgesehen:<br />

‣ Der Ausbau der Zufahrtswege und die Einrichtung der Betriebsfläche erfolgt in wasserdurchlässiger<br />

Bauweise (Schotter).<br />

‣ Die Baustelleneinrichtung für den Bau der Windenergieanlage ist möglichst flächenmäßig zu<br />

begrenzen, um unnötige Bodenverdichtungen zu vermeiden. Der Oberboden ist vor Beginn<br />

der Bauarbeiten abzutragen, entsprechend zu lagern bzw. abzutransportieren.<br />

‣ Die Gehölzbestände im Bereich des Sondergebiets sind zu erhalten.<br />

‣ Die südlich angrenzende Ausgleichsfläche darf im Rahmen der Bauarbeiten weder betreten<br />

oder befahren noch als Lagerfläche genutzt werden.<br />

Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tierarten des<br />

Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern 2 :<br />

1 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum FNP Sengenthal / Deckblatt Nr. 12, 30.09.2013<br />

2<br />

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum FNP Sengenthal / Deckblatt Nr. 12, 30.09.2013


<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01 9<br />

‣ Sicherung von Öffnungen und Spalten zwischen Anlagenteilen mit feinmaschigen Netzen<br />

bzw. Bürsten um das Eindringen von spaltenbewohnenden Fledermäusen zu verhindern.<br />

Spalten und Öffnungen können unter Umständen für Spaltenbewohner eine Gefährdung<br />

darstellen.<br />

‣ Markierung der Rotorblätter in rot-weiß zur Verminderung bzw. Vermeidung von Vogelkollisionen.<br />

3.3 Ermittlung des Kompensationsbedarfs<br />

Für das Vorhaben sind keine zusätzlichen Erschließungsmaßnahmen erforderlich.<br />

In Anlehnung an die „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011<br />

(Winderlass) ergibt sich durch den Ersatz der beiden bestehenden Anlagen mit Gesamthöhen von<br />

100 m und 118 m durch eine Anlage mit einer Gesamthöhe von 200 m kein zusätzlicher Kompensationsbedarf,<br />

wenn man die Gesamthöhen der beiden zurückzubauenden Anlagen addiert und der Gesamthöhe<br />

der neuen Anlage gegenüberstellt.<br />

Da im Winderlass hinsichtlich der Vorgehensweise zum Repowering eine Verrechnung von 2 Bestandsanlagen<br />

nicht ausdrücklich beschrieben ist, wird in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde<br />

des Landratsamts Neumarkt alternativ eine weitere Kompensationsermittlung durchgeführt,<br />

bei der wie im Winderlass beschrieben die Höhendifferenz der geplanten Anlage zur bestehenden<br />

Anlage als Eingriff gewertet wird. Für den Rückbau der weiteren Anlage (<strong>Winnberg</strong> 1) wird die dafür<br />

verwendete Ausgleichsfläche in Höhe von 5.048 m 2 auf den neu ermittelten Ausgleich angerechnet.<br />

Landschaftsbildbewertung der Höheren Naturschutzbehörde<br />

Zur Bewertung des Landschaftsbild wurde von der Unteren Naturschutzbehörde eine Landschaftsbildbewertung<br />

der Höheren Naturschutzbehörde zur Verfügung gestellt, in der die Hochfläche um<br />

<strong>Winnberg</strong> sowie der angrenzende Talraum bei Sengenthal der höchsten Stufe 4 zugeordnet wird. Diese<br />

Bewertung wird im vorliegenden Verfahren verwendet.<br />

Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Zuordnung zur höchsten Wertstufe im Widerspruch<br />

zum Umweltbericht (Strategische Umweltprüfung) des Regionalplans der Region Regensburg (11)<br />

steht, in dem die Auswirkungen von Windkraftanlagen durch das Vorranggebiet (17) aufgrund der<br />

Vorbelastungen als neutral bewertet werden. Außerdem entspricht die hohe Einstufung nicht den Beschreibungen<br />

der Wertstufen im Winderlass. Die Landschaftsbildeinheit der höchsten Wertstufe wird<br />

im Winderlass als „Landschaften mit sehr hoher Bedeutung für das Landschaftsbild und die naturbezogene<br />

Erholung; Natur weitgehend frei von visuell störenden Objekten“ beschrieben. Dies trifft weder<br />

auf den durch Gewerbegebiete, Verkehrs- und Leitungstrassen vorbelastetenTalraum bei Sengenthal<br />

noch auf die durch Windenergieanlagen vorbelastete Hochfläche zu. Trotz dieser Vorbelastungen<br />

werden beide Landschaftsräume in der Landschaftsbildbewertung der Regierung der höchsten Wertstufe<br />

zugeordnet.<br />

Ermittlung der Ersatzzahlung auf Grundlage der Landschaftsbildbewertung der Höheren Naturschutzbehörde<br />

Um die weitere Abstimmung bei der Bewertung zu erleichtern, wird - trotz der oben genannten Diskrepanzen<br />

- bei der Berechnung die Landschaftsbildbewertung der Höheren Naturschutzbehörde zu<br />

Grunde gelegt.


<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01 10<br />

Wertstufen<br />

Anlagenhöhe [m]<br />

(Differenz)<br />

Anzahl<br />

der Anlagen<br />

Ersatzzahlung<br />

bei 1- 2<br />

Anlagen [€/m]<br />

Flächenanteil<br />

monetärer Ausgleich für<br />

den Eingriff in das<br />

Landschaftsbild<br />

Wertstufe 4 80 1 1200 100 % 96.000 €<br />

∑ 96.000 €<br />

Aufgrund der Lage im geplanten Vorranggebiet für Windkraftanlagen (siehe Darstellung Kap. 2) reduziert<br />

sich die abschließend errechnete Zahlung um 50% auf 48.000 €.<br />

Zum Vergleich:<br />

Bewertung des Landschaftsbilds auf Grundlage der Beschreibungen im Winderlass<br />

(eigene Zuordnung)<br />

Zum Vergleich wird im folgenden die Bewertung des Landschaftsbilds mit Hilfe der im Winderlass<br />

beschriebenen Landschaftsbildeinheiten dargestellt (vgl. Karte zur Landschaftsbildbewertung im Anhang).<br />

Grundlage der Bewertung sind die topografische Karte mit den dargestellten Landschaftsschutzgebieten,<br />

der Regionalplan Region Regensburg 1 , eigene Luftbildauswertungen sowie die Vorbelastungen<br />

(bestehende Windenergieanlagen im Bereich großräumiger Ackerflächen, Gewerbegebiete, Leitungs-<br />

und Verkehrstrassen).<br />

Die zu untersuchende Fläche entspricht dem Radius 3.000 m (15-fache der Anlagenhöhe).<br />

Die auf der Karte zur Landschaftsbildbewertung dargestellten Flächen werden wie folgt eingestuft:<br />

Wertstufe<br />

Beschreibung laut Hinweisen zur Planung<br />

und Genehmigung von Windkraftanlagen<br />

Darstellung<br />

in der<br />

Karte<br />

Begründung<br />

Wertstufe 1<br />

Landschaften mit geringer Bedeutung<br />

für das Landschaftsbild und die naturbezogene<br />

Erholung<br />

schwarz<br />

schraffierte<br />

Flächen<br />

landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen<br />

im Bereich der Hochfläche, Umgebung<br />

der bestehenden WEA<br />

Wertstufe 2<br />

Landschaften mit mittlerer Bedeutung<br />

für das Landschaftsbild und die naturbezogene<br />

Erholung; naturraumtypische<br />

und kulturhistorische Landschaftselemente<br />

sowie landschaftstypische<br />

Vielfalt vermindert und stellenweise<br />

überformt aber noch erkennbar;<br />

Vorbelastungen zu erkennen<br />

nicht<br />

schraffierte<br />

Flächen<br />

land- oder forstwirtschaftlich genutzte<br />

Flächen mit einer mittleren Bedeutung<br />

für das Landschaftsbild und die die naturbezogene<br />

Erholung;<br />

hier: landwirtschaftlich intensiv genutzte<br />

Flächen im Bereich der Hochfläche mit<br />

einzelnen Gehölzstrukturen, Waldflächen<br />

Wertstufe 3<br />

Landschaften mit hoher Bedeutung<br />

für das Landschaftsbild und die naturbezogene<br />

Erholung; naturräumliche<br />

Eigenart und kulturhistorische<br />

Landschaftselemente im Wesentlichen<br />

noch gut zu erkennen; beeinträchtigende<br />

Vorbelastungen gering<br />

grün<br />

schraffierte<br />

Fläche<br />

Seitental südlich von Tauernfeld<br />

Vorbelastungen durch teilweise hohen<br />

Nadelholzanteil in den Wäldern und<br />

Strukturarmut iim Bereich der landwirtschaftlich<br />

genutzten Flächen<br />

1<br />

Regionalplan Region Regensburg (11), Teilfortschreibung B X Energieversorgung, Abschnitt Windkraft, Teilraum<br />

Neumarkt, Karte zum Ausschlusskriterium Landschaftsbild


<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01 11<br />

Wertstufe<br />

Beschreibung laut Hinweisen zur Planung<br />

und Genehmigung von Windkraftanlagen<br />

Darstellung<br />

in der<br />

Karte<br />

Begründung<br />

Wertstufe 4<br />

Landschaften mit sehr hoher Bedeutung<br />

für das Landschaftsbild und die<br />

naturbezogene Erholung; Natur weitgehend<br />

frei von visuell störenden<br />

Objekten; extensive kleinteilige Nutzung<br />

dominiert; hoher Anteil naturraumtypischer<br />

Landschaftselemente;<br />

hoher Anteil natürlicher landschaftsprägender<br />

Oberflächenformen; hoher<br />

Anteil kultur- historischer bedeutsamer<br />

Landschaftselemente bzw.<br />

historischer Landnutzungsformen<br />

rot<br />

schraffierte<br />

Fläche<br />

Teile des Albtraufs, Talraum der Weißen<br />

Laber, kleinteilige Landschaft südöstlich<br />

von Leutenbach<br />

Zum Vergleich:<br />

Ermittlung des Kompensationsbedarfs Landschaftsbild (eigene Zuordnung)<br />

Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs Landschaftsbild erfolgt auf Grundlage der Hinweise zur<br />

Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen sowie der oben durchgeführten Bewertung der<br />

Beeinträchtigungszone.<br />

Es ergeben sich folgende Flächenanteile:<br />

Flächen [ha]<br />

Flächenanteil<br />

Beeinträchtigungszone<br />

(Radius 3 km)<br />

2.828,2 100 %<br />

Wertstufe 1 583,0 21 %<br />

Wertstufe 2 1.684,0 60 %<br />

Wertstufe 3 252,3 9 %<br />

Wertstufe 4 308,9 11 %<br />

Nach der Matrix der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (S. 38) ergibt<br />

sich daraus für die vorliegende Planung folgender Kompensationsbedarf:<br />

Wertstufen<br />

Anlagenhöhe<br />

[m]<br />

(Differenz)<br />

Anzahl der<br />

Anlagen<br />

Ersatzzahlung<br />

bei 1- 2<br />

Anlagen [€/m]<br />

Flächenanteil<br />

monetärer Ausgleich für<br />

den Eingriff in das<br />

Landschaftsbild<br />

Wertstufe 1 80 1 180 21 % 3.024 €<br />

Wertstufe 2 80 1 360 60 % 17.280 €<br />

Wertstufe 3 80 1 600 9 % 4.320 €<br />

Wertstufe 4 80 1 1200 11 % 10.560 €<br />

∑ 35.184 €


<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01 12<br />

Aufgrund der Lage im geplanten Vorranggebiet für Windkraftanlagen (siehe Darstellung Kap. 2) reduziert<br />

sich die abschließend errechnete Zahlung um 50% auf 17.592 €.<br />

Beim Vergleich der Ergebnisse der beiden Landschaftsbildbewertungen ergibt sich ein deutlicher Unterschied<br />

von 30.408 €.<br />

Ermittlung der Ausgleichsfläche<br />

Im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens ist ein monetärer Ausgleich nicht möglich. Der mit Hilfe der<br />

Landschaftsbildbewertung der Regierung ermittelte Kompensationsbedarf wird daher in eine Flächengröße<br />

umgerechnet:<br />

Ermittlung der Kosten für Ausgleichsmaßnahmen [€/m 2 ]<br />

Grunderwerb<br />

4,00<br />

Umsetzung der Maßnahme<br />

(Angenommene Maßnahmen: Anlage einer Streuobstwiese, Pflanzung von<br />

Heckenstrukturen, flächige Gehölzpflanzung als Initialpflanzung)<br />

Fertigstellungs- und Unterhaltungspflege<br />

∑<br />

3,50<br />

2,50<br />

10,00<br />

Es ergibt sich damit für das Repowering der Windenergieanlage <strong>Winnberg</strong> 2 ein auf die Fläche umgerechneter<br />

Kompensationsbedarf von 4.800 m 2 . Für den Rückbau der Windenergieanlage <strong>Winnberg</strong> 1<br />

wird eine umgesetzte Ausgleichsfläche 1 von 5.048 m 2 auf den ermittelten Kompensationsbedarf angerechnet:<br />

Ermittelter Kompensationsbedarf für Repowering<br />

Anrechnung der Ausgleichsfläche durch Rückbau der WEA <strong>Winnberg</strong> 1<br />

Kompensationsbedarf (Fläche)<br />

4.800 m 2<br />

5.048 m 2<br />

-<br />

Ergebnis:<br />

Durch den Ersatz der beiden bestehenden Anlagen <strong>Winnberg</strong> 1 und <strong>Winnberg</strong> 2 mit Gesamthöhen<br />

von 100 m und 118 m durch eine Anlage mit einer Gesamthöhe von 200 m ergibt sich bei<br />

beiden Ermittlungsmethoden kein Kompensationsbedarf.<br />

Durch die Erweiterung des Sondergebiets werden 8.800 m 2 der bisherigen Ausgleichsfläche an der<br />

WEA <strong>Winnberg</strong> 2 überplant. Dabei bleiben ein großer Teil der Fläche sowie die angepflanzten Gehölzstrukturen<br />

zum größten Teil erhalten; lediglich der nördliche Teil an der bestehenden Anlage <strong>Winnberg</strong><br />

2 wird für die Erweiterung der Kranstellfläche benötigt. Der naturschutzfachliche Wert der Fläche<br />

bleibt erhalten.<br />

Die planerische Überlagerung von 8.800 m 2 wird in vollem Umfang im Rahmen der nachfolgend dargestellten<br />

Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen und stellt damit tatsächlich eine zusätzliche naturschutzfachliche<br />

Aufwertung dar.<br />

1 LBP WEA <strong>Winnberg</strong> 1 vom 03.11.2003 (Aktenzeichen der Genehmigung BV-Nr. 43-1999-1200)


<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01 13<br />

3.4 Ausgleichsflächen<br />

Flächenübersicht Ausgleichsflächen [m 2 ]<br />

Kompensationsbedarf<br />

Ausgleichsfläche FlNr. 139, Gmkg. Deusmauer<br />

Ausgleichsfläche FlNr. 146, Gmkg. Deusmauer<br />

8.800<br />

4.307<br />

4.493<br />

Ausgleichsfläche FlNr. 139, Gemarkung Deusmauer<br />

Die 12.490 m 2 große Fläche wird zur Zeit landwirtschaftlich intensiv genutzt.<br />

Zur Aufwertung sind folgende Maßnahmen vorgesehen:<br />

‣ flächige Extensivierung durch Mahd mit Mähgutentfernung<br />

(Schnittzeitpunkte Anfang Juli, Ende September)<br />

‣ Entwicklung einer extensiv genutzten Wiese mit Obst- bzw. Wildobstbäumen<br />

‣ Pflanzung einer Baumreihe entlang der angrenzenden Straße und des Weges<br />

‣ Entwicklung eines Gehölzsaums entlang der bestehenden Gehölzstrukturen; Pflege des<br />

Saums durch 2-jährige Mahd Ende September<br />

Flächenübersicht Ausgleichsfläche FlNr. 139, Gmkg. Deusmauer [m 2 ]<br />

Gesamtfläche<br />

Ausgleichsfläche vorhabenbezogener <strong>Bebauungsplan</strong><br />

„Windpark Unterried WEA Mitte“<br />

Ausgleichsfläche vorhabenbezogener <strong>Bebauungsplan</strong><br />

„Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01<br />

12.490<br />

8.183<br />

4.307<br />

Ausgleichsfläche FlNr. 146, Gmkg. Deusmauer<br />

Die 7.560 m 2 große Fläche wird zur Zeit landwirtschaftlich genutzt (Ackerfläche). An der Südwestseite<br />

befinden sich entlang einer Böschung Heckenreste; der aufwertbare Flächenanteil der Ausgleichsfläche<br />

beträgt ca. 7.000 m 2 .<br />

Zur Aufwertung sind folgende Maßnahmen vorgesehen:<br />

‣ flächige Extensivierung der Ackernutzung,<br />

Anlage einer Extensiv-Wiese(Schnittzeitpunkte Anfang Juli, Ende September)<br />

‣ Entwicklung einer extensiv genutzten Wiese mit Obst- bzw. Wildobstbäumen<br />

‣ Pflanzung einer Baumreihe entlang des angrenzenden Wirtschaftsweges<br />

‣ Entwicklung eines Gehölzsaums entlang der bestehenden Gehölzstrukturen; Pflege des<br />

Saums durch 2-jährige Mahd Ende September<br />

‣ Fortsetzung der bestehenden Heckenstrukturen in nordwestliche Richtung<br />

Flächenübersicht Ausgleichsfläche FlNr. 146, Gmkg. Deusmauer [m 2 ]<br />

Aufwertbare Fläche 7.000


<strong>Vorhabenbezogener</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> „Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01 14<br />

Flächenübersicht Ausgleichsfläche FlNr. 146, Gmkg. Deusmauer [m 2 ]<br />

Ausgleichsfläche vorhabenbezogener <strong>Bebauungsplan</strong><br />

„Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01<br />

Restfläche<br />

4.493<br />

2.507<br />

4<br />

Angaben zur Umweltprüfung<br />

Die Umweltprüfung wurde zur zeitgleich durchführten Änderung des Flächennutzungsplans (Flächennutzungsplan<br />

Sengenthal, Deckblatt Nr. 12) durchgeführt. Der Umweltbericht ist in der Begründung<br />

zu dieser Flächennutzungsplanänderung enthalten. Zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen<br />

durch das geplante Vorhaben haben sich beim <strong>Bebauungsplan</strong> nicht ergeben.<br />

Nach § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB wird auf eine nochmalige Darstellung des Umweltberichts im vorliegenden<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> verzichtet.<br />

Anhang<br />

Karte zur eigenen Landschaftsbildbewertung<br />

Karten zu den Ausgleichsmaßnahmen


km 2 4<br />

Kartengrundlage: Top. Karte 1:50.000 Bayern (Nord), Maßstab 1:50.000<br />

Zeichenerklärung<br />

Beeinträchtigungszone<br />

WEA5 (Repowering geplant)<br />

WEA (Bestand)<br />

Beeinträchtigungszone (3.000 m)<br />

(entspricht dem 15 -fachen der Anlagenhöhe)<br />

Bewertung Landschaftsbild<br />

Wertstufe 1:<br />

schwarz schraffierte Flächen<br />

Wertstufe 2:<br />

nicht schraffierte Flächen<br />

Wertstufe 3:<br />

grün schraffierte Flächen<br />

Wertstufe 4:<br />

rot schraffierte Flächen<br />

WEA <strong>Winnberg</strong> 2 neu<br />

Vorhabensträgerin: Max Bögl Windpower GmbH<br />

Karte zur Landschaftsbildbewertung<br />

M 1 : 50.000<br />

15.01.2014


2<br />

1<br />

Beschreibung der Ausgleichsmaßnahme<br />

Flächengröße: 12.490 m2<br />

- flächige Extensivierung durch Mahd mit<br />

Mähgutentfernung<br />

(Schnittzeitpunkte Anfang Juli, Ende September)<br />

- Entwicklung einer extensiv genutzten Wiese mit<br />

Obst- bzw. Wildobstbäumen<br />

- Pflanzung einer Baumreihe entlang der<br />

angrenzenden Straße und des Weges<br />

- Entwicklung eines Gehölzsaums entlang der<br />

bestehenden Gehölzstrukturen; Pflege des Saums<br />

durch 2-jährige Mahd Ende September<br />

1<br />

2<br />

Gesamtfläche:<br />

Flächenanteil für den vorhabenbezogenen <strong>Bebauungsplan</strong><br />

„WP Pilsach - W3“:<br />

Flächenanteil für den vorhabenbezogenen <strong>Bebauungsplan</strong><br />

„Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01:<br />

12.490 m2<br />

8.183 m2<br />

4.307 m2<br />

Zeichenerklärung<br />

Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen<br />

zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Natur und Landschaft<br />

Abgrenzung der Flächenanteile<br />

Wiese extensiv<br />

Entwicklung eines Gehölzsaums<br />

Baum (Obst, Wildobst)<br />

Übersichtsplan 1:25.000<br />

Ausgleichsmaßnahme FlNr. 139, Gmkg. Deusmauer<br />

M ca. 1 : 2.500


2<br />

1<br />

Beschreibung der Ausgleichsmaßnahme<br />

- flächige Extensivierung der Ackernutzung;<br />

Anlage einer Extensiv-Wiese<br />

(Schnittzeitpunkte Anfang Juli, Ende September)<br />

- Entwicklung einer extensiv genutzten Wiese mit<br />

Obst- bzw. Wildobstbäumen<br />

- Pflanzung einer Baumreihe entlang des<br />

angrenzenden Wirtschaftsweges<br />

- Entwicklung eines Gehölzsaums entlang der<br />

bestehenden Gehölzstrukturen; Pflege des Saums<br />

durch 2-jährige Mahd Ende September<br />

- Fortsetzung der bestehenden Heckenstrukturen in<br />

nordwestliche Richtung<br />

1<br />

2<br />

Gesamtfläche:<br />

aufwertbare Fläche:<br />

Flächenanteil für den vorhabenbezogenen <strong>Bebauungsplan</strong><br />

„Windkraftwerk <strong>Winnberg</strong> 2“ Deckblatt Nr. 01:<br />

Restfläche:<br />

7.560 m2<br />

7.000 m2<br />

4.493 m2<br />

2.507 m2<br />

Zeichenerklärung<br />

Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz,<br />

zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft<br />

Heckenstruktur (Bestand)<br />

Wiese extensiv<br />

Fortsetzung der bestehenden Heckenstrukturen<br />

Entwicklung eines Gehölzsaums<br />

Baum (Obst, Wildobst)<br />

Übersichtsplan 1:25.000<br />

Ausgleichsfläche FlNr. 146, Gmkg. Deusmauer<br />

M ca. 1 : 2.500

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