st09557.de13.pdf
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HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:<br />
Artikel 1<br />
Der Anhang A der Richtlinie 96/98/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden<br />
Richtlinie.<br />
Artikel 2<br />
In Anhang A.1 Spalte 1 als aus Anhang A.2 übertragene Ausrüstungen aufgeführte<br />
Ausrüstungen, die vor [ein Jahr nach dem Inkrafttreten] im Einklang mit vor diesem<br />
Zeitpunkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geltenden Baumusterzulassungsverfahren<br />
hergestellt wurden, können bis zum [drei Jahre nach dem Inkrafttreten] weiterhin in Verkehr<br />
und an Bord von Schiffen der Gemeinschaft gebracht werden.<br />
Artikel 3<br />
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [ein Jahr nach dem<br />
Inkrafttreten] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser<br />
Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut<br />
dieser Rechtsvorschriften mit.<br />
Sie wenden diese Vorschriften ab dem [ein Jahr nach dem Inkrafttreten] an.<br />
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst<br />
oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie<br />
Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.<br />
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten<br />
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie<br />
fallenden Gebiet erlassen.<br />
Artikel 4<br />
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der<br />
Europäischen Union in Kraft.<br />
Artikel 5<br />
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.<br />
Brüssel, den<br />
Für die Kommission<br />
Der Präsident<br />
DE 2 DE