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Diplomarbeit Annelie Strietz - Staatliche Studienakademie Glauchau

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<strong>Diplomarbeit</strong>:<br />

Erstellung eines Brandschutzkonzeptes<br />

6 Brandschutzkonzept<br />

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6.4.12 Technische Prüfungen und Dokumentationen<br />

Die am und im Gebäude vorhandenen technischen Anlagen und Einrichtungen sind<br />

gemäß § 2 Absatz 3 SächsTechPrüfVO vor der ersten Inbetriebnahme zu prüfen.<br />

Nach wesentlichen Veränderungen ist ebenfalls unverzüglich eine Prüfung<br />

durchzuführen. Eine wiederkehrende Prüfung auf Wirksamkeit und Beschaffenheit<br />

der technischen Anlagen und Einrichtungen erfolgt aller 3 Jahre.<br />

Über die Ergebnisse von den o.g. Prüfungen ist ein Bericht anzufertigen, in dem der<br />

ordnungsgemäße Zustand der technischen Anlagen und Einrichtungen zu<br />

bescheinigen ist oder festgestellte Mängel, die eine konkrete Gefahr für die<br />

Sicherheit von Personen darstellen und andere Mängel aufzuführen sind.<br />

Gemäß § 2 Absatz 9 SächsTechPrüfVO ist der Bauherr verpflichtet die Prüfberichte<br />

der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden und Berichte über<br />

wiederkehrende Prüfungen mindestens 5 Jahre aufzubewahren.<br />

Die im Gebäude einzubauenden Bauteile und Bauprodukte mit brandschutztechnischen<br />

Anforderungen, wie beispielsweise Feuer- und Rauchschutzabschlüsse<br />

und Brandschutzabschottungen, dürfen nur unter Vorlage der entsprechenden<br />

Zulassungen, Prüfzeugnisse und sonstigen Nachweise und Zertifikate verwendet<br />

werden. Die oben genannten Bauteile und Bauprodukte sind fachgerecht<br />

einzubauen. Dieser muss mittels einer Werkstattbescheinigung nach DIN 50049-2.1<br />

oder einer Übereinstimmungserklärung der ausführenden Unternehmen<br />

nachzuweisen werden.<br />

Die aufgeführten Dokumente sind ebenfalls der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu<br />

übersenden.<br />

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<strong>Strietz</strong>, <strong>Annelie</strong> 08.08.2013 Seite 44

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