Diplomarbeit Annelie Strietz - Staatliche Studienakademie Glauchau
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<strong>Diplomarbeit</strong>:<br />
Erstellung eines Brandschutzkonzeptes<br />
6 Brandschutzkonzept<br />
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6.4.12 Technische Prüfungen und Dokumentationen<br />
Die am und im Gebäude vorhandenen technischen Anlagen und Einrichtungen sind<br />
gemäß § 2 Absatz 3 SächsTechPrüfVO vor der ersten Inbetriebnahme zu prüfen.<br />
Nach wesentlichen Veränderungen ist ebenfalls unverzüglich eine Prüfung<br />
durchzuführen. Eine wiederkehrende Prüfung auf Wirksamkeit und Beschaffenheit<br />
der technischen Anlagen und Einrichtungen erfolgt aller 3 Jahre.<br />
Über die Ergebnisse von den o.g. Prüfungen ist ein Bericht anzufertigen, in dem der<br />
ordnungsgemäße Zustand der technischen Anlagen und Einrichtungen zu<br />
bescheinigen ist oder festgestellte Mängel, die eine konkrete Gefahr für die<br />
Sicherheit von Personen darstellen und andere Mängel aufzuführen sind.<br />
Gemäß § 2 Absatz 9 SächsTechPrüfVO ist der Bauherr verpflichtet die Prüfberichte<br />
der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden und Berichte über<br />
wiederkehrende Prüfungen mindestens 5 Jahre aufzubewahren.<br />
Die im Gebäude einzubauenden Bauteile und Bauprodukte mit brandschutztechnischen<br />
Anforderungen, wie beispielsweise Feuer- und Rauchschutzabschlüsse<br />
und Brandschutzabschottungen, dürfen nur unter Vorlage der entsprechenden<br />
Zulassungen, Prüfzeugnisse und sonstigen Nachweise und Zertifikate verwendet<br />
werden. Die oben genannten Bauteile und Bauprodukte sind fachgerecht<br />
einzubauen. Dieser muss mittels einer Werkstattbescheinigung nach DIN 50049-2.1<br />
oder einer Übereinstimmungserklärung der ausführenden Unternehmen<br />
nachzuweisen werden.<br />
Die aufgeführten Dokumente sind ebenfalls der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu<br />
übersenden.<br />
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<strong>Strietz</strong>, <strong>Annelie</strong> 08.08.2013 Seite 44