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Diplomarbeit Annelie Strietz - Staatliche Studienakademie Glauchau

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<strong>Diplomarbeit</strong>:<br />

Erstellung eines Brandschutzkonzeptes<br />

6 Brandschutzkonzept<br />

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beschränkt werden. In Decken über Kellergeschossen müssen Abschlüsse bzw.<br />

Abschottungen der Feuerwiderstandsklasse der Kellergeschossdecke entsprechen.<br />

Diese Anforderungen sind in der LAR, LüAR und SächsBO §§ 40 und 41<br />

niedergeschrieben.<br />

Dächer<br />

Die bituminöse Dacheindeckung des Bestandsgebäudes entspricht nicht den<br />

Anforderungen einer harten Bedachung nach DIN 4102 – 4, Abschnitt 8.7, da es sich<br />

um Dachpappe aus DDR – Zeiten handelt. Im Zuge der nächsten Dacherneuerung<br />

soll eine harte Bedachung aufgebracht werden, die ausreichend widerstandsfähig<br />

gegen Flugasche und strahlende Wärme ist.<br />

Der Anbau erfüllt die Anforderungen der DIN 4102 – 4, Abschnitt 8.7, da eine<br />

Spannbetondecke mit Polymerabdichtung, Dämmung und Bekiesung vorgesehen ist.<br />

Fenster, Türen und sonstige Öffnungen<br />

Die erforderliche Brandschutzverglasung muss nach Anlage 0.1.2 (Tabelle 2)<br />

Bauregelliste A Teil 1 klassifiziert sein.<br />

Im Gebäude einzubauenden rauchdichten und selbstschließenden Türen müssen<br />

den Anforderungen von Rauchschutztüren nach DIN 18095 – 1 entsprechen.<br />

Türen, die als Feuerschutzabschluss dienen müssen eine Klassifizierung nach DIN<br />

4102 – 5 oder Anlage 0.1.2 (Tabelle 2) Bauregelliste A Teil 1 besitzen.<br />

6.4.4 Haustechnische Anlagen<br />

Die im Gebäude vorhandenen und neu entstehenden Leitungsanlagen,<br />

Installationsschächte und -kanäle sind nach den Anforderungen der<br />

Leitungsanlagen – Richtlinie (LAR) zu verlegen.<br />

Leitungsanlagen in Rettungswegen<br />

Nach § 40 Absatz 2 SächsBO sind in notwendigen Treppenräumen und in<br />

notwendigen Fluren Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als<br />

Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.<br />

Leitungsführung durch raumabschließende Bauteile<br />

Der § 40 Absatz 1 SächsBO schreibt vor, das Leitungen, Installationsschächte und<br />

-kanäle, die durch raumabschließende Bauteile führen, für die<br />

Feuerwiderstandsklassen vorgeschrieben sind, nur hindurchgeführt werden dürfen,<br />

wenn eine Brandausbreitung ausreichend verhindert werden kann oder<br />

Vorkehrungen dagegen getroffen werden.<br />

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<strong>Strietz</strong>, <strong>Annelie</strong> 08.08.2013 Seite 39

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