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Diplomarbeit Annelie Strietz - Staatliche Studienakademie Glauchau

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<strong>Diplomarbeit</strong>:<br />

Erstellung eines Brandschutzkonzeptes<br />

6 Brandschutzkonzept<br />

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6.4.2.4 Notwendige Flure<br />

Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen in notwendige Treppenräume<br />

oder ins Freie führen, werden als notwendige Flure bezeichnet. Wände in<br />

notwendigen Fluren müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein<br />

und bis an die Rohdecke geführt werden. Öffnungen, die sich in diesen Wänden<br />

befinden müssen als dichtschließend ausgeführt werden.<br />

In den notwendigen Fluren müssen<br />

• Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen bestehen und<br />

• Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus<br />

nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.<br />

6.4.2.5 Allgemeine Anforderungen<br />

Für Rollstuhlfahrer sollte vorzugsweise im Erdgeschoss ein Arbeitsplatz vorgesehen<br />

werden, da so eine schnellere Evakuierung und Selbstrettung möglich ist.<br />

Nach § 35 Absatz 2 SächsBO ist die maximale Rettungsweglänge von 35 m von<br />

jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes zu einem Ausgang ins Freie oder einen<br />

notwendigen Treppenraum eingehalten.<br />

Die Anforderung, dass alle Türen des 1. Rettungsweges in Fluchtrichtung<br />

aufschlagen ist nur teilweise erfüllt. Die Türen, die diese Anforderung nicht erfüllen<br />

sind Türen zu Aufenthaltsräumen, sodass aus diesem Grund die Türen auch gegen<br />

Fluchtrichtung aufschlagen können. Dicht- und selbstschließende Türen, die von<br />

Aufenthaltsräumen in den notwendigen Treppenraum im Anbau führen erhalten<br />

einen Freilauftürschließer oder eine elektrische Offenhaltung.<br />

Die Rettungswege sind frei von Brandlasten zu halten, dazu zählen ungeschützte<br />

Hauptsicherung, Telefonverteiler, eingelagerte Pappkartons und brennbare<br />

Einrichtungsgegenstände. Die Lagerung der Pappkartons hat in den dafür<br />

vorgesehenen Lagerräumen zu erfolgen.<br />

6.4.3 Bauteile und Baustoffe<br />

Am und im Gebäude dürfen nach § 26 Absatz 1, Satz 2 SächsBO nur mindestens<br />

normalentflammbare Baustoffe verwendet werden. Nicht verwendet werden dürfen<br />

leichtentflammbare Baustoffe oder nicht eindeutig klassifizierte Baustoffe. Sofern<br />

solche Baustoffe sich im Gebäude befinden, müssen diese entfernt werden. In<br />

Rettungswegen dürfen nur Baustoffe eingebaut werden, die bei einem Brand nicht<br />

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<strong>Strietz</strong>, <strong>Annelie</strong> 08.08.2013 Seite 37

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