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Diplomarbeit Annelie Strietz - Staatliche Studienakademie Glauchau

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<strong>Diplomarbeit</strong>:<br />

Erstellung eines Brandschutzkonzeptes<br />

6 Brandschutzkonzept<br />

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aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die angrenzenden Wände und Decken<br />

aus brennbaren Baustoffen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen und in<br />

ausreichender Dicke verkleidet werden. Als letzte Anforderung sollen Bodenbeläge,<br />

ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen<br />

bestehen.<br />

Gemäß der Bauregelliste A Teil 2, 2.10.3 ist die Eignung der Materialien durch ein<br />

bauaufsichtliches Prüfzeugnis zu erbringen.<br />

Die Tür, welche vom Keller in den Treppenraum führt und die Tür vom Treppenhaus<br />

ins Lager müssen mindestens als feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend<br />

ausgeführt werden. Alle Türen im Erd- und Obergeschoss, die vom Treppenraum zu<br />

notwendigen Fluren führen, müssen den Anforderungen einer rauchdichten und<br />

selbstschließenden Tür gerecht werden. Türen, die direkt in einen Aufenthaltsraum<br />

führen müssen mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse aufweisen.<br />

6.4.2.3 Notwendige und sonstige Treppen<br />

Notwendige Treppen sind laut SächsBO einzubauen, sobald ein Geschoss nicht<br />

ebenerdig liegt.<br />

Im Treppenhaus des Bestandsgebäudes wird das vorgegebene Mindestmaß von<br />

1,20 m unterschritten, dies ist bei der Rettungswegführung berücksichtigt worden,<br />

sodass der zu erwartende Personenverkehr der Breite der Treppe angepasst wurde.<br />

Im Anbau wurden die Mindestmaße, die erforderlich sind um den größten zu<br />

erwartenden Personenverkehr aufzunehmen, eingehalten.<br />

Alle tragenden Teile einer Treppe müssen für die Gebäudeklasse 3 als<br />

nichtbrennbar oder feuerhemmend ausgebildet sein. Die notwendigen Treppen<br />

haben Tritt- und Setzstufen und sind nach der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.3<br />

Punkt 6, Absatz 6 über gerade Läufe zu führen.<br />

Notwendige Umwehrungen oder Geländer an Treppenläufen, Treppenabsetzen und<br />

Treppenöffnungen müssen laut § 38 Absatz 4, Ziffer 1 eine Höhe von 0,90 m haben.<br />

Im bestehenden Treppenhaus befinden sich nur an einer Seite feste und griffsichere<br />

Handläufe, da 1. die geforderte Mindestbreite des Treppenlaufes noch weiter<br />

eingeschränkt werden würde und 2. die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist.<br />

Im Anbau wird der Einbau von beidseitig festen und griffsicheren Handläufen<br />

berücksichtigt.<br />

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<strong>Strietz</strong>, <strong>Annelie</strong> 08.08.2013 Seite 36

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