Diplomarbeit Annelie Strietz - Staatliche Studienakademie Glauchau
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<strong>Diplomarbeit</strong>:<br />
Erstellung eines Brandschutzkonzeptes<br />
6 Brandschutzkonzept<br />
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aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die angrenzenden Wände und Decken<br />
aus brennbaren Baustoffen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen und in<br />
ausreichender Dicke verkleidet werden. Als letzte Anforderung sollen Bodenbeläge,<br />
ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen<br />
bestehen.<br />
Gemäß der Bauregelliste A Teil 2, 2.10.3 ist die Eignung der Materialien durch ein<br />
bauaufsichtliches Prüfzeugnis zu erbringen.<br />
Die Tür, welche vom Keller in den Treppenraum führt und die Tür vom Treppenhaus<br />
ins Lager müssen mindestens als feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend<br />
ausgeführt werden. Alle Türen im Erd- und Obergeschoss, die vom Treppenraum zu<br />
notwendigen Fluren führen, müssen den Anforderungen einer rauchdichten und<br />
selbstschließenden Tür gerecht werden. Türen, die direkt in einen Aufenthaltsraum<br />
führen müssen mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse aufweisen.<br />
6.4.2.3 Notwendige und sonstige Treppen<br />
Notwendige Treppen sind laut SächsBO einzubauen, sobald ein Geschoss nicht<br />
ebenerdig liegt.<br />
Im Treppenhaus des Bestandsgebäudes wird das vorgegebene Mindestmaß von<br />
1,20 m unterschritten, dies ist bei der Rettungswegführung berücksichtigt worden,<br />
sodass der zu erwartende Personenverkehr der Breite der Treppe angepasst wurde.<br />
Im Anbau wurden die Mindestmaße, die erforderlich sind um den größten zu<br />
erwartenden Personenverkehr aufzunehmen, eingehalten.<br />
Alle tragenden Teile einer Treppe müssen für die Gebäudeklasse 3 als<br />
nichtbrennbar oder feuerhemmend ausgebildet sein. Die notwendigen Treppen<br />
haben Tritt- und Setzstufen und sind nach der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.3<br />
Punkt 6, Absatz 6 über gerade Läufe zu führen.<br />
Notwendige Umwehrungen oder Geländer an Treppenläufen, Treppenabsetzen und<br />
Treppenöffnungen müssen laut § 38 Absatz 4, Ziffer 1 eine Höhe von 0,90 m haben.<br />
Im bestehenden Treppenhaus befinden sich nur an einer Seite feste und griffsichere<br />
Handläufe, da 1. die geforderte Mindestbreite des Treppenlaufes noch weiter<br />
eingeschränkt werden würde und 2. die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist.<br />
Im Anbau wird der Einbau von beidseitig festen und griffsicheren Handläufen<br />
berücksichtigt.<br />
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<strong>Strietz</strong>, <strong>Annelie</strong> 08.08.2013 Seite 36