Diplomarbeit Annelie Strietz - Staatliche Studienakademie Glauchau
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<strong>Diplomarbeit</strong>:<br />
Erstellung eines Brandschutzkonzeptes<br />
6 Brandschutzkonzept<br />
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2. Rettungsweg<br />
Aus dem Kellergeschoss ist kein 2. Rettungsweg zu führen, da die Raumstruktur im<br />
Keller keine Aufenthaltsräume vorsieht.<br />
Der 2. Rettungsweg aus dem rechten Teil des Bestandserdgeschosses führt über<br />
einen notwendigen Flur um Giebel, über die dort befindliche Tür gelangt man ins<br />
Freie. Vom linken Teil des Erdgeschosses wird der 2. Rettungsweg über den<br />
notwendigen Treppenraum im Bestandsgebäude ins Freie geführt. Aus dem<br />
Erdgeschoss im Anbau gelangt man als 2. Rettungsweg über den Speisesaal ins<br />
Freie.<br />
Der 2. Rettungsweg aus dem rechten Obergeschoss im Bestandsgebäude wird<br />
mittels Rettungsfenster im Ruheraum und Umkleide – Damen realisiert. Die nach<br />
§ 37 Absatz 4 SächsBO vorgeschriebene Größe für Fenster, die als Rettungsweg<br />
dienen beträgt 0,90 x 1,20 m im Lichten und wird im betrachteten Fall eingehalten.<br />
Zusätzlich bestehen keine Bedenken zur Personenrettung, da sich in diesem Bereich<br />
nur eine geringe Anzahl an Personen aufhält. Aus dem linken Teil des<br />
Obergeschosses im Bestand führt der 2. Rettungsweg über das Treppenhaus im<br />
Bestandsgebäude ins Erdgeschoss und dann ins Freie. Als 2. Rettungsweg für das<br />
Obergeschoss im Anbau ist an der Giebelseite ein Rettungsbalkon mit den Abmaßen<br />
2 x 4 m, ausgelegt für max. 15 Personen vorgesehen, von dem man dann mit Hilfe<br />
von Rettungsgeräten der Feuerwehr zur Geländeoberkante gelangt. Wahlweise<br />
kann statt des Rettungsbalkons auch eine Fluchttreppe aus Stahl angebracht<br />
werden.<br />
6.4.2.2 Notwendige Treppenräume<br />
Laut § 35 Absatz 1 SächsBO muss jede notwendige Treppe zur Sicherstellung der<br />
Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden<br />
Treppenraum liegen. Aufgrund der Überschreitung von 200 m² je Nutzungseinheit<br />
werden die Treppenräume als notwendige Treppenräume eingestuft, daher gilt, die<br />
Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der<br />
notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist.<br />
Alle notwendigen Treppenräume liegen an einer Außenwand und haben einen<br />
Ausgang der unmittelbar ins Freie führt. Nach § 35 Absatz 4, Ziffer 3 müssen alle<br />
raumabschließenden Bauteile feuerhemmend ausgebildet sein. Zusätzlich sollen die<br />
oberen Abschlüsse im Treppenraum als F 30 ausgeführt werden.<br />
Nach § 35 Absatz 5 müssen in den notwendigen Treppenräumen die eingebauten<br />
und verwendeten Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten<br />
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<strong>Strietz</strong>, <strong>Annelie</strong> 08.08.2013 Seite 35