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Diplomarbeit Annelie Strietz - Staatliche Studienakademie Glauchau

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<strong>Diplomarbeit</strong>:<br />

Erstellung eines Brandschutzkonzeptes<br />

6 Brandschutzkonzept<br />

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2. Rettungsweg<br />

Aus dem Kellergeschoss ist kein 2. Rettungsweg zu führen, da die Raumstruktur im<br />

Keller keine Aufenthaltsräume vorsieht.<br />

Der 2. Rettungsweg aus dem rechten Teil des Bestandserdgeschosses führt über<br />

einen notwendigen Flur um Giebel, über die dort befindliche Tür gelangt man ins<br />

Freie. Vom linken Teil des Erdgeschosses wird der 2. Rettungsweg über den<br />

notwendigen Treppenraum im Bestandsgebäude ins Freie geführt. Aus dem<br />

Erdgeschoss im Anbau gelangt man als 2. Rettungsweg über den Speisesaal ins<br />

Freie.<br />

Der 2. Rettungsweg aus dem rechten Obergeschoss im Bestandsgebäude wird<br />

mittels Rettungsfenster im Ruheraum und Umkleide – Damen realisiert. Die nach<br />

§ 37 Absatz 4 SächsBO vorgeschriebene Größe für Fenster, die als Rettungsweg<br />

dienen beträgt 0,90 x 1,20 m im Lichten und wird im betrachteten Fall eingehalten.<br />

Zusätzlich bestehen keine Bedenken zur Personenrettung, da sich in diesem Bereich<br />

nur eine geringe Anzahl an Personen aufhält. Aus dem linken Teil des<br />

Obergeschosses im Bestand führt der 2. Rettungsweg über das Treppenhaus im<br />

Bestandsgebäude ins Erdgeschoss und dann ins Freie. Als 2. Rettungsweg für das<br />

Obergeschoss im Anbau ist an der Giebelseite ein Rettungsbalkon mit den Abmaßen<br />

2 x 4 m, ausgelegt für max. 15 Personen vorgesehen, von dem man dann mit Hilfe<br />

von Rettungsgeräten der Feuerwehr zur Geländeoberkante gelangt. Wahlweise<br />

kann statt des Rettungsbalkons auch eine Fluchttreppe aus Stahl angebracht<br />

werden.<br />

6.4.2.2 Notwendige Treppenräume<br />

Laut § 35 Absatz 1 SächsBO muss jede notwendige Treppe zur Sicherstellung der<br />

Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden<br />

Treppenraum liegen. Aufgrund der Überschreitung von 200 m² je Nutzungseinheit<br />

werden die Treppenräume als notwendige Treppenräume eingestuft, daher gilt, die<br />

Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der<br />

notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist.<br />

Alle notwendigen Treppenräume liegen an einer Außenwand und haben einen<br />

Ausgang der unmittelbar ins Freie führt. Nach § 35 Absatz 4, Ziffer 3 müssen alle<br />

raumabschließenden Bauteile feuerhemmend ausgebildet sein. Zusätzlich sollen die<br />

oberen Abschlüsse im Treppenraum als F 30 ausgeführt werden.<br />

Nach § 35 Absatz 5 müssen in den notwendigen Treppenräumen die eingebauten<br />

und verwendeten Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten<br />

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<strong>Strietz</strong>, <strong>Annelie</strong> 08.08.2013 Seite 35

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