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Diplomarbeit Annelie Strietz - Staatliche Studienakademie Glauchau

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<strong>Diplomarbeit</strong>:<br />

Erstellung eines Brandschutzkonzeptes<br />

6 Brandschutzkonzept<br />

___________________________________________________________ __________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

6.4 Maßnahmenkatalog und brandschutztechnischer Nachweis<br />

6.4.1 Brandschutztechnische Gliederung<br />

6.4.1.1 Brandwände<br />

Brandwände laut § 30, Absatz 2, Ziffer 1 SächsBO, als Gebäudeabschlusswände<br />

sind nicht erforderlich, da es sich bei dem Gebäude um ein freistehendes Gebäude,<br />

mit ausreichend Abstand zu Grundstücksgrenzen und benachbarten Gebäuden<br />

handelt.<br />

Eine innere Brandabschnittsbildung nach § 30 Absatz 2, Ziffer 2 SächsBO ist nicht<br />

erforderlich, da die größte Gebäudeausdehnung im Bestandsgebäude 37,43 m<br />

beträgt und somit 40 m nicht überschreitet.<br />

Bei Betrachtung des Gesamtkomplexes Bestand + Anbau wird die ehemalige<br />

Bestandsaußenwand nach § 30 Absatz 2, Ziffer 2 SächsBO als innere Brandwand<br />

ausgebildet, da die Gebäudeausdehnung dann 53,42 m beträgt. Aufgrund eines<br />

Brandüberschlagrisikos muss die Brandwand 0,30 m über die Bedachung des<br />

Bestandsdaches geführt werden. Dieser Wert muss bei dem Dach des Anbaus nicht<br />

eingehalten werden, da es sich um eine nichtbrennbare Dachhaut handelt.<br />

Die Öffnungen in der inneren Brandwand werden laut § 30 Absatz 8 SächsBO als<br />

feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse ausgeführt.<br />

6.4.1.2 Trennwände mit Feuerwiderstand<br />

Trennwände nach § 29 Absatz 2, Ziffer 1 SächsBO müssen nicht ausgebildet<br />

werden, da in dem Gebäude nur eine Nutzungseinheit untergebracht ist.<br />

Der Heizungsverteilerraum, Aufzugsschacht, Maschinenraum des Aufzuges und der<br />

Hauptsicherung – Hauptverteiler stellen gemäß § 29 Absatz 2, Ziffer 2 SächsBO<br />

Räume mit erhöhter Brandgefahr dar. Nach § 29 Absatz 3, Satz 2 SächsBO müssen<br />

die Wände der o.g. Räume als feuerbeständig ausgeführt werden. Öffnungen in<br />

Trennwänden sind nach § 29 Absatz 5, Satz 2 SächsBO als feuerhemmende, dichtund<br />

selbstschließende Abschlüsse auszubilden.<br />

Die im Kellergeschoss befindlichen Aufenthaltsräume sind durch Trennwände nach<br />

§ 29 Absatz 2, Ziffer 3 von anders genutzten Räumen abzuteilen. Im Bestand wird<br />

die Wand zwischen Heizung (Verteiler) und Umkleide nicht den Anforderungen<br />

gerecht. Im Zuge der Umnutzung / Erweiterung werden die Aufenthaltsräume aus<br />

dem Keller in das Erdgeschoss verlegt, sodass der § 29 Absatz 2, Ziffer 3 nicht mehr<br />

greift.<br />

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<strong>Strietz</strong>, <strong>Annelie</strong> 08.08.2013 Seite 33

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