Diplomarbeit Annelie Strietz - Staatliche Studienakademie Glauchau
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<strong>Diplomarbeit</strong>:<br />
Erstellung eines Brandschutzkonzeptes<br />
6 Brandschutzkonzept<br />
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6.4 Maßnahmenkatalog und brandschutztechnischer Nachweis<br />
6.4.1 Brandschutztechnische Gliederung<br />
6.4.1.1 Brandwände<br />
Brandwände laut § 30, Absatz 2, Ziffer 1 SächsBO, als Gebäudeabschlusswände<br />
sind nicht erforderlich, da es sich bei dem Gebäude um ein freistehendes Gebäude,<br />
mit ausreichend Abstand zu Grundstücksgrenzen und benachbarten Gebäuden<br />
handelt.<br />
Eine innere Brandabschnittsbildung nach § 30 Absatz 2, Ziffer 2 SächsBO ist nicht<br />
erforderlich, da die größte Gebäudeausdehnung im Bestandsgebäude 37,43 m<br />
beträgt und somit 40 m nicht überschreitet.<br />
Bei Betrachtung des Gesamtkomplexes Bestand + Anbau wird die ehemalige<br />
Bestandsaußenwand nach § 30 Absatz 2, Ziffer 2 SächsBO als innere Brandwand<br />
ausgebildet, da die Gebäudeausdehnung dann 53,42 m beträgt. Aufgrund eines<br />
Brandüberschlagrisikos muss die Brandwand 0,30 m über die Bedachung des<br />
Bestandsdaches geführt werden. Dieser Wert muss bei dem Dach des Anbaus nicht<br />
eingehalten werden, da es sich um eine nichtbrennbare Dachhaut handelt.<br />
Die Öffnungen in der inneren Brandwand werden laut § 30 Absatz 8 SächsBO als<br />
feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse ausgeführt.<br />
6.4.1.2 Trennwände mit Feuerwiderstand<br />
Trennwände nach § 29 Absatz 2, Ziffer 1 SächsBO müssen nicht ausgebildet<br />
werden, da in dem Gebäude nur eine Nutzungseinheit untergebracht ist.<br />
Der Heizungsverteilerraum, Aufzugsschacht, Maschinenraum des Aufzuges und der<br />
Hauptsicherung – Hauptverteiler stellen gemäß § 29 Absatz 2, Ziffer 2 SächsBO<br />
Räume mit erhöhter Brandgefahr dar. Nach § 29 Absatz 3, Satz 2 SächsBO müssen<br />
die Wände der o.g. Räume als feuerbeständig ausgeführt werden. Öffnungen in<br />
Trennwänden sind nach § 29 Absatz 5, Satz 2 SächsBO als feuerhemmende, dichtund<br />
selbstschließende Abschlüsse auszubilden.<br />
Die im Kellergeschoss befindlichen Aufenthaltsräume sind durch Trennwände nach<br />
§ 29 Absatz 2, Ziffer 3 von anders genutzten Räumen abzuteilen. Im Bestand wird<br />
die Wand zwischen Heizung (Verteiler) und Umkleide nicht den Anforderungen<br />
gerecht. Im Zuge der Umnutzung / Erweiterung werden die Aufenthaltsräume aus<br />
dem Keller in das Erdgeschoss verlegt, sodass der § 29 Absatz 2, Ziffer 3 nicht mehr<br />
greift.<br />
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<strong>Strietz</strong>, <strong>Annelie</strong> 08.08.2013 Seite 33