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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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312<br />

Der Landesfrauenrat Baden-Württemberg schlägt vor, eine Zielvorgabe aufzunehmen,<br />

dass Gender Mainstreaming als Inhaltsqualität in der Lehre und in Forschungs-<br />

und Entwicklungsvorhaben integriert wird.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Mit dem neuen Satz 2 wird das Leitprinzip Gender<br />

Mainstreaming, nach dem bei allen politischen und administrativen Entscheidungsprozessen<br />

und Maßnahmen die konkreten Lebenssituationen von Frauen und Männern<br />

von vornherein und regelmäßig zu berücksichtigen sind, durch eine eigenständige<br />

Regelung gestärkt. Weitergehende Regelungen werden nicht <strong>für</strong> erforderlich<br />

gehalten.<br />

Zu § 4 Absatz 2<br />

Die Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an den wissenschaftlichen<br />

Hochschulen Baden-Württembergs (LaKoG) und die Gleichstellungsbeauftragte der<br />

Universität Ulm fordern die gesetzliche Verankerung von Fakultätsgleichstellungsbeauftragten,<br />

die die Gleichstellungsbeauftragte in Kommission und Gremien vertrete.<br />

Der Verband Baden-Württembergischer Wissenschaftlerinnen (VBWW) lehnt den<br />

Wegfall der Fakultäts-Gleichstellungsbeauftragten entschieden ab.<br />

Die Forderungen der LaKoG und der Gleichstellungsbeauftragten der Universität Ulm<br />

werden nicht aufgegriffen. Eine gesetzliche Verankerung von Fakultätsgleichstellungsbeauftragten<br />

gab es bisher nicht, und eine Verankerung wird auch nicht <strong>für</strong> erforderlich<br />

gehalten. In Absatz 3 Satz 6 Halbsatz 2 ist explizit geregelt, dass die<br />

Gleichstellungsbeauftragte sich in den Berufungs- und Auswahlkommissionen unbeschadet<br />

des § 10 Absatz 6 Satz 1 von einer von ihr zu benennenden Person vertreten<br />

lassen kann. Zudem können die Hochschulen durch den Wegfall der Obergrenze<br />

bei der Anzahl der Stellvertreterinnen faktisch <strong>für</strong> jede Fakultät eine Stellvertreterin<br />

vorsehen.<br />

Zu § 4 Absatz 2 Satz 1<br />

Die LaKoG ist der Auffassung, dass der Begriff „Gleichstellungsbeauftragte“ dem gesetzlichen<br />

Auftrag der Gleichstellung von Frauen und Männern, Gender Mainstreaming<br />

und der Herstellung von Geschlechtergerechtigkeit nachkomme; der aus der<br />

Bildungsdebatte stammende Begriff „Chancengleichheit“ greife hier zu kurz.<br />

14 02 04

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