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Mit <br />

Schöner Wohnen<br />

Mit gutem Rat ins Eigenheim<br />

So wird der Hausbau nicht zur Reise ins Ungewisse<br />

(djd/pt). Immer wieder verunsichern<br />

Meldungen über nahezu unbewohnbare<br />

Neubauten Menschen, die sich<br />

für den Bau oder Kauf eines Eigenheims<br />

interessieren. Wahr ist, dass<br />

www.sparkasse-nuernberg.de<br />

Neubau einer<br />

Eigentumswohnanlage<br />

„Am Strengenberg in<br />

Rückersdorf“<br />

4-Zi.-ETWs von ca. 112 m 2 bis<br />

121 m 2 Wohnfläche mit durchdachten<br />

Grundrissen, alle Wohnungen<br />

nach Süd/Westen ausgerichtet,<br />

KFW 70 Standard,<br />

Blockkraftheizwerk mit Gas<br />

betrieben, Baubeginn ist erfolgt.<br />

– keine Käuferprovision –<br />

Bauträger: Fa. Draft Gesellschaft<br />

für Projektentwicklung mbH<br />

Wellanger 5; 91242 Ottensoos<br />

Vertrieb über:<br />

Sparkasse<br />

Nürnberg<br />

Tel. 0911 230 - 2240<br />

Dieter Greißel, ImmobilienCenter Lauf<br />

Baumängel und unklare vertragliche<br />

Regelungen keine Ausnahme sind.<br />

Unwahr ist, dass der Verbraucher<br />

den schwarzen Schafen unter den<br />

Hausbauunternehmen hilflos ausgeliefert<br />

sei. In dem Ratgeber „Schritt<br />

für Schritt – von der Idee zum<br />

fertigen Haus“ listet die Verbraucherschutzorganisation<br />

Bauherren-<br />

Schutzbund e.V. (BSB) auf, wo auf<br />

dem Weg ins Eigenheim typische<br />

Fallstricke lauern und wie Bauherren<br />

sich schützen können.<br />

Überarbeitete Neuauflage<br />

In einer aktuellen Neuauflage wurde<br />

der Ratgeber überarbeitet und an<br />

aktuelle Gesetze, Regeln und Entwicklungen<br />

angepasst.<br />

Der Weg zum Haus beginnt schon<br />

lange, bevor die Bauarbeiten anfangen.<br />

So gilt es, schon vor der<br />

konkreten Planung den verfügbaren<br />

finanziellen Spielraum richtig einzuschätzen<br />

und mit den eigenen<br />

Wünschen und Vorstellungen in<br />

Einklang zu bringen. Je besser die<br />

Anforderungen an das künftige<br />

Haus definiert sind, desto leichter<br />

wird es, die Angebote verschiedener<br />

Unternehmen zu vergleichen.<br />

In der Entscheidungsphase für einen<br />

Anbieter kommt es darauf an, die<br />

Vertragswerke genau unter die Lupe<br />

zu nehmen und gegebenenfalls<br />

nachzuverhandeln. Hilfreich ist hier<br />

die Unterstützung eines Vertrauensanwalts<br />

oder eines unabhängigen<br />

Bauherrenberaters.<br />

Der Berater kann auch die eigentliche<br />

Bauphase begleiten. So lassen<br />

sich Baumängel frühzeitig erkennen<br />

und beheben, bevor sie „überbaut“<br />

Damit der Weg ins Eigenheim nicht zum Horrortrip wird: Ein guter Rat vom Sachverständigen<br />

gibt Sicherheit. <br />

Foto: djd/Bauherren-Schutzbund<br />

werden und später einmal für Ärger<br />

sorgen. Wer durch Eigenleistungen<br />

in der Bauphase Kosten sparen<br />

möchte, sollte seine Fähigkeiten<br />

und die verfügbare Zeit realistisch<br />

einschätzen und Eigenleistungen<br />

auch klar im Vertrag definieren,<br />

denn sonst kann es später zu Streitigkeiten<br />

über die Verantwortung bei<br />

Mängeln kommen.<br />

„Die fachliche Begleitung eines<br />

Bausachverständigen gibt dem<br />

Bauherren Sicherheit – auch beim<br />

wichtigen Termin der Bauabnahme“,<br />

erläutert Peter Mauel, erster<br />

Vorsitzender des BSB. Denn nach<br />

der Bauabnahme wird es schwierig,<br />

später auftretende Mängel noch zu<br />

reklamieren. Der BSB-Ratgeber kann<br />

unter www.bsb-ev.de gegen eine<br />

Schutzgebühr von drei Euro plus<br />

Portokosten angefordert werden. Auf<br />

der Website sind auch Adressen von<br />

Bauherrenberatern und Vertrauensanwälten<br />

zu finden.<br />

Was Mieter bei Renovierungsarbeiten beachten sollten<br />

Frühjahrskur für Haus und<br />

Wohnung<br />

(djd/pt). Schon bald bringt es die<br />

Frühlingssonne ans Licht: Die<br />

Räume wirken plötzlich verstaubt<br />

und vergilbt. Da ist es mit dem<br />

Frühjahrs putz allein oft nicht getan<br />

– Renovieren ist angesagt.<br />

Bei Mietobjekten stellt sich die Frage,<br />

wer die Schönheitsreparaturen<br />

durchzuführen hat. Grundsätzlich ist<br />

der Vermieter dazu verpflichtet, da<br />

sie zur Instandhaltung der Mietsache<br />

gehören. Allerdings kann er die<br />

Pflicht auf den Mieter übertragen.<br />

Voraussetzung ist eine wirksame<br />

Vereinbarung.<br />

Unwirksame Klauseln zu<br />

Schönheitsreparaturen<br />

Viele Klauseln zu Schönheitsreparaturen<br />

in Mietverträgen sind jedoch<br />

unwirksam. Sollen etwa die Arbeiten<br />

laut Mietvertrag innerhalb von bestimmten<br />

Zeiträumen erfolgen und<br />

es fehlen Zusätze wie „in aller Regel“<br />

oder „im Allgemeinen“, ist die Klausel<br />

ungültig. Silvia Jörg vom Interessenverband<br />

Mieterschutz: „Hierbei<br />

handelt es sich um feste Fristen, der<br />

tatsächliche Zustand der Mieträume<br />

bleibt unberücksichtigt.<br />

Ein starrer Fristenplan führt nach<br />

der gefestigten Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofs (BGH) zur<br />

Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel<br />

insgesamt.“ Auch<br />

Formulierungen, nach denen der<br />

Mieter verpflichtet ist, bei seinem<br />

Auszug alle von ihm angebrachten<br />

oder vom Vormieter übernommenen<br />

Tapeten zu beseitigen, seien wegen<br />

unangemessener Benachteiligung<br />

des Mieters nicht rechtens.<br />

Aufgrund der Vielzahl entsprechend<br />

unwirksamer Klauseln ist eine Beratung<br />

im Vorfeld einer Renovierung<br />

empfehlenswert. Informationen dazu<br />

gibt es unter www.iv-mieterschutz.de.<br />

Auch wer in Sachen Renovierung<br />

mehr tun möchte als streichen, sollte<br />

sich vorher schlaumachen - besonders<br />

dann, wenn es um größere<br />

Maßnahmen wie das Durchbrechen<br />

von Wänden oder den Einbau eines<br />

neuen Bads geht.<br />

Will ein Mieter bauliche Veränderungen<br />

in der Wohnung auf eigene<br />

Kosten durchführen, muss er sich<br />

vom Wohnungseigentümer die<br />

schriftliche Erlaubnis holen. Trotz der<br />

vermieterseits erteilten Zustimmung<br />

ist nicht ausgeschlossen, dass der<br />

Vermieter bei Auszug einen Rückbau<br />

zulässigerweise verlangt.<br />

44 Januar 2014

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