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Über uns - MDS MÖHRLE & Partner

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Ausgabe November 2013<br />

· Fachinformation für <strong>uns</strong>ere Mandanten ·<br />

WWW.<strong>MDS</strong>-MOEHRLE.DE HAMBURG · BERLIN · SCHWERIN WWW.HAPPLUTHER.DE<br />

Inhalt<br />

<strong>Über</strong> <strong>uns</strong> 1<br />

> HAPP LUTHER in vier Kategorien<br />

als beste Kanzlei des Jahres ausgezeichnet!<br />

> <strong>MDS</strong> <strong>MÖHRLE</strong> belegt in der Wirtschaftswoche<br />

Platz 2 der besten<br />

Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzleien<br />

Einkommensteuer 2<br />

> Ferienwohnung: <strong>Über</strong>schussprognose<br />

auch bei nur geplanter Eigennutzung<br />

> Abgeltungsteuer: Gewinne aus<br />

Genussrechten haben Bestandsschutz<br />

> Kosten für die Erbauseinandersetzung<br />

erhöhen das Abschreibungspotenzial<br />

> Unbestimmte Regelungen zur Kürzung<br />

des Tantiemeanspruchs vermeiden<br />

Umsatzsteuer 3<br />

> Leasing: Minderwertausgleich unterliegt<br />

nicht der Umsatzsteuer<br />

> Neue Nachweispflichten für EU-<br />

Lieferungen erst ab 1. Januar 2014<br />

verbindlich<br />

> Vorsteuerabzug nur für Leistungen<br />

an das eigene Unternehmen<br />

Lohnsteuer 5<br />

> Reisekostenreform: Umfangreiches<br />

Einführungsschreiben veröffentlicht<br />

Bilanzierung und<br />

Bewertung 6<br />

> Bilanzierung von Altersteilzeitvereinbarungen<br />

in der Handelsbilanz<br />

> Aufwendungen für die Dachsanierung<br />

als nachträgliche Herstellungskosten<br />

Sonstiges 7<br />

> Grundstücksbewertung: Gutachterkosten<br />

sind Nachlassverbindlichkeiten<br />

> Dokumentation der Verrechnungspreise<br />

ist unionsrechtskonform<br />

Steuertermine 8<br />

> November & Dezember 2013<br />

<strong>Über</strong> <strong>uns</strong><br />

HAPP LUTHER in vier Kategorien als beste<br />

Kanzlei des Jahres ausgezeichnet!<br />

Neben den bereits nominierten<br />

Kategorien „Kanzlei des Jahres für<br />

den Mittelstand“ und „Kanzlei des<br />

Jahres für regulierte Industrien“<br />

wurde HAPP LUTHER bei den<br />

JUVE AWARDS 2013 auch in den<br />

Preiskategorien „Kanzlei des Jahres<br />

Norden“ und „Kanzlei des Jahres für<br />

Gesundheitswesen“ als beste Kanzlei<br />

des Jahres 2013 geehrt.<br />

Die Preisverleihung fand im Rahmen einer<br />

festlichen Gala am 23. Oktober 2013<br />

in der Alten Oper in Frankfurt statt.<br />

Unsere Kollegen wurden von diesem<br />

sehr erfreulichen Ergebnis überrascht<br />

und konnten damit zwei der 18 begehrten<br />

Trophäen sowie zwei weitere Auszeichnungen<br />

mit nach Hause nehmen!<br />

Erstmalig wurden in diesem Jahr in 15<br />

statt wie bisher nur 14 Preiskategorien<br />

je fünf Kanzleien nominiert. Dazu wurden<br />

in weiteren drei Preiskategorien<br />

Inhouse-Teams für ihre Leistungen ausgezeichnet.<br />

Der JUVE Verlag, der unter anderem<br />

das Handbuch „Wirtschaftskanzleien”<br />

herausgibt, zeichnet mittlerweile<br />

zum zehnten Mal Kanzleien<br />

und Rechtsabteilungen mit einem<br />

JUVE AWARD aus. Die Redaktion<br />

stützt die Auswahl auf Informationen<br />

aus vielen tausend Gesprächen<br />

und Fragebögen mit Mandanten,<br />

<strong>Partner</strong>n sowie Nachwuchsanwälten<br />

und Richtern, die im Rahmen der<br />

Recherche für das JUVE Handbuch<br />

geführt werden.<br />

<strong>MDS</strong> <strong>MÖHRLE</strong> BELEGT IN DER WIRTSCHAFTSWOCHE<br />

PLATZ 2 DER BESTEN WIRTSCHAFTSPRÜFUNGS-<br />

UND STEUERBERATUNGSKANZLEIEN<br />

Gefragt: Strategisches Know-How und unternehmerisches Denken<br />

Im Rahmen der Serie Berater-Check<br />

der WirtschaftsWoche (Ausgabe 41)<br />

wurde eine Umfrage über die besten<br />

Wirtschaftsprüfungs- und Steuer-<br />

<strong>MDS</strong> <strong>MÖHRLE</strong> & PARTNER · Haferweg 24 · D-22769 Hamburg · Tel: + 49 (0) 40 / 85 30 10<br />

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November 2013<br />

<strong>MDS</strong> <strong>MÖHRLE</strong> · HAPP LUTHER<br />

beratungsgesellschaften in Deutschland<br />

veröffentlicht. Dafür wurden<br />

156 Unternehmer aus diversen<br />

Branchen von dem Hamburger Marktforschungsinstitut<br />

Faktenkontor befragt,<br />

welche Berater ihnen bekannt<br />

sind, häufig beauftragt werden und<br />

welche sie weiterempfehlen würden.<br />

Ebenfalls wurde eruiert, welche Anforderungen<br />

für die Auftragsvergabe<br />

ausschlaggebend sind. Dabei wurden<br />

als Kernkompetenzen das Finden strategisch<br />

relevanter Lösungen sowie<br />

unternehmerisches Denken genannt.<br />

Wir freuen <strong>uns</strong> sehr über dieses Ergebnis:<br />

<strong>MDS</strong> <strong>MÖHRLE</strong> konnte sich<br />

durch eine hohe Arbeitsqualität einen<br />

exzellenten Ruf im Kreise der Auftraggeber<br />

erarbeiten. Damit stehen<br />

wir direkt nach dem Branchenriesen<br />

EY (Ernst & Young) neben KPMG<br />

und drei weiteren mittelständischen<br />

Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern<br />

auf dem zweiten Platz.<br />

Uns bietet dieses Ergebnis Ansporn,<br />

Sie als <strong>uns</strong>ere Mandanten weiterhin<br />

mit qualitativ hochwertiger Arbeit zu<br />

überzeugen und lösungsorientiert<br />

sowie individuell zu beraten. Wir<br />

möchten diese Chance zudem nutzen,<br />

um <strong>uns</strong> bei Ihnen für Ihr Vertrauen und<br />

die langjährige Zusammenarbeit zu<br />

bedanken!<br />

❚ ❚<br />

Einkommensteuer<br />

Ferienwohnung: <strong>Über</strong>schussprognose auch bei nur geplanter<br />

Eigennutzung<br />

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen<br />

ist die Einkünfteerzielungsabsicht<br />

selbst dann anhand einer <strong>Über</strong>schussprognose<br />

zu prüfen, wenn sich<br />

der Eigentümer lediglich eine Zeit der<br />

Selbstnutzung in der Nebensaison<br />

mit schwacher Nachfrage vorbehalten<br />

hat. Dies hat der Bundesfinanzhof<br />

jüngst entschieden.<br />

Grundsätzlich ist bei einer auf Dauer<br />

angelegten Vermietungstätigkeit<br />

selbst bei Werbungskostenüberschüssen<br />

über längere Zeiträume davon<br />

auszugehen, dass keine Liebhaberei<br />

vorliegt, sofern die Wohnungen ausschließlich<br />

an wechselnde Feriengäste<br />

vermietet und in der übrigen<br />

Zeit hierfür bereitgehalten werden.<br />

Dabei ist es unerheblich, ob<br />

die Vermietung in Eigenregie oder<br />

durch Vermittlung über Dritte erfolgt.<br />

Haben sich die Eigentümer hingegen<br />

im Vertrag mit dem Vermittler<br />

die Selbstnutzung für einen begrenzten<br />

Zeitraum vorbehalten, ist die<br />

Einkünfteerzielungsabsicht anhand<br />

einer <strong>Über</strong>schussprognose zu überprüfen.<br />

Dabei kommt es nach der<br />

Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />

nicht darauf an, ob<br />

• das Eigennutzungsrecht tatsächlich<br />

verwendet oder ausgenutzt wird,<br />

• sich der Vorbehalt aus einem individuell<br />

geschlossenen Vertrag<br />

oder aus einem formularmäßigen<br />

Mustervertrag mit einem professionellen<br />

Vermittler ergibt.<br />

Beachten Sie:<br />

Für Eigentümer kann es gegebenenfalls<br />

ratsam sein, sich keine Selbstnutzung<br />

vorzubehalten und am<br />

Ferienort eine fremde Wohnung anzumieten.<br />

Damit bleiben die Werbungskostenüberschüsse<br />

erhalten<br />

und die mühevolle Prognoserechnung<br />

entfällt.<br />

Abgeltungsteuer: Gewinne aus Genussrechten haben Bestandsschutz<br />

Obligationsähnliche Genussrechte<br />

stellten bis zur Einführung der<br />

Abgeltungsteuer keine Finanzinnovationen<br />

dar. Somit waren Substanzmehrungen<br />

außerhalb der einjährigen<br />

Spekulationsfrist nicht<br />

steuerbar. Durch die in 2009 eingeführte<br />

Abgeltungsteuer ist dieses<br />

Privileg entfallen. Strittig war nur, ob<br />

Abgeltungsteuer auch auf den Verkauf<br />

des Altbestandes (Anschaffung vor<br />

dem 1. Januar 2009) zu erheben ist<br />

oder insoweit Bestandsschutz gewährt<br />

wird.<br />

Mit einem erst nachträglich veröffentlichten<br />

Urteil stellt der<br />

Bundesfinanzhof klar, dass Gewinne<br />

aus vor 2009 erworbenen obligationsähnlichen<br />

Genussrechten nicht<br />

der Abgeltungsteuer unterliegen und<br />

demzufolge höchstens als privates<br />

Veräußerungsgeschäft (innerhalb<br />

der einjährigen Spekulationsfrist)<br />

steuerpflichtig sind. Insoweit gilt<br />

der Bestandsschutz wie für herkömmliche<br />

Genussrechte.<br />

2<br />

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<strong>MDS</strong> <strong>MÖHRLE</strong> · HAPP LUTHER November 2013<br />

Kosten für die Erbauseinandersetzung erhöhen das<br />

Abschreibungspotenzial<br />

Bei zum Nachlass gehörenden Mietimmobilien<br />

können die Aufwendungen<br />

für die Erbauseinandersetzung zu<br />

Anschaffungsnebenkosten führen,<br />

die im Rahmen von Absetzungen für<br />

Abnutzung (AfA) abziehbar sind. So<br />

lautet eine aktuelle Entscheidung des<br />

IX. Senats des Bundesfinanzhofs.<br />

Im Streitfall hatten Geschwister von<br />

ihren Eltern mehrere Grundstücke<br />

geerbt. Den Nachlass teilten sie in<br />

der Weise auf, dass die Schwester<br />

zwei mit Wohngebäuden bebaute,<br />

vermietete Grundstücke als Alleineigentümerin<br />

erhielt. Die Kosten der<br />

Erbauseinandersetzung (u. a. Notarund<br />

Grundbuchkosten) machte sie als<br />

Werbungskosten bei den Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung geltend.<br />

Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug<br />

jedoch ab und<br />

berief sich dabei auf ein Schreiben<br />

des Bundesfinanzministeriums, wonach<br />

Nebenkosten bei einem unentgeltlichen<br />

Erwerb weder zu Anschaffungskosten<br />

noch zu Werbungskosten<br />

führen. Diese Sichtweise hat<br />

der Bundesfinanzhof jedoch nicht<br />

geteilt und entschieden, dass die<br />

Nebenkosten im Wege der AfA<br />

abziehbar sind, sofern sie nicht auf<br />

den Grund und Boden entfallen.<br />

Unbestimmte Regelungen zur Kürzung des Tantiemeanspruchs<br />

vermeiden<br />

Soll der Alleingesellschafter-Geschäftsführer<br />

einer GmbH eine<br />

Gewinntantieme erhalten, ist bei<br />

der Abfassung der Vereinbarung<br />

höchste Vorsicht geboten. Wie<br />

das Finanzgericht Sachsen-Anhalt<br />

jüngst entschieden hat, können<br />

unbestimmte Regelungen zur Kürzung<br />

des Tantiemeanspruchs zu<br />

einer verdeckten Gewinnausschüttung<br />

führen.<br />

Im Streitfall wurde in den Geschäftsführervertrag<br />

ein Passus aufgenommen,<br />

wonach die Tantieme gekürzt werden<br />

konnte, wenn es die wirtschaftliche<br />

Lage der Gesellschaft erfordert. Zwar<br />

enthielt die Vereinbarung Vorgaben für<br />

die Kürzung, jedoch waren diese so unbestimmt,<br />

dass es aus der Sicht eines<br />

außenstehenden Dritten unklar war, ob<br />

und in welcher Höhe die Tantiemeansprüche<br />

letztlich Bestand haben würden.<br />

Beachten Sie:<br />

Nach Ansicht des Finanzgerichts<br />

kommt es auf die Angemessenheit<br />

der Gesamtausstattung des<br />

Geschäftsführers in diesen Fällen<br />

dann ebenso nicht mehr an, wie<br />

auf die Fremdüblichkeit und die tatsächliche<br />

Durchführung der Vereinbarung.<br />

Die gesamte Tantieme<br />

gilt dann als verdeckte Gewinnausschüttung.<br />

❚ ❚<br />

Umsatzsteuer<br />

Leasing: Minderwertausgleich unterliegt nicht der Umsatzsteuer<br />

Leistet der Leasingnehmer an den<br />

Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf<br />

vereinbarungsgemäß<br />

einen Ausgleich für den durch nicht<br />

vertragsgemäße Nutzung entstandenen<br />

Minderwert des Fahrzeugs,<br />

unterliegt die Zahlung nicht der<br />

Umsatzsteuer. Mit dieser Entscheidung<br />

folgt der Bundesfinanzhof<br />

der Zivilrechtsprechung und widerspricht<br />

der Sichtweise der Finanzverwaltung.<br />

Fehlender Leistungsaustausch<br />

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs<br />

steht dem vom Leasingnehmer gezahlten<br />

Minderwertausgleich keine<br />

eigenständige Leistung des Leasinggebers<br />

gegenüber, es fehlt also ein<br />

steuerbarer Leistungsaustausch. Der<br />

Leasingnehmer schuldet kein Entgelt<br />

für eine vereinbarte Leistung,<br />

sondern leistet vielmehr Ersatz für<br />

einen Schaden, der seine Ursache in<br />

einer nicht mehr vertragsgemäßen<br />

Nutzung des Fahrzeugs hat.<br />

Beachten Sie:<br />

Damit folgen die Richter des Bundesfinanzhofs<br />

der Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshof, der ebenfalls<br />

entschieden hatte, dass der Minderwertausgleich<br />

ohne Umsatzsteuer<br />

zu berechnen ist.<br />

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November 2013<br />

<strong>MDS</strong> <strong>MÖHRLE</strong> · HAPP LUTHER<br />

Praxisproblem dürfte sich<br />

erledigt haben<br />

Bis dato bestand das Problem,<br />

dass der Leasinggeber nach der<br />

Verwaltungsansicht Umsatzsteuer<br />

abführen musste, die er aber zivilrechtlich<br />

kaum erfolgreich einfordern<br />

bzw. einklagen konnte. Durch<br />

das aktuelle Urteil dürfte die von<br />

der Verwaltung im Umsatzsteuer-<br />

Anwendungserlass vertretene Meinung,<br />

wonach der Minderwertausgleich<br />

nicht als Schadenersatz,<br />

sondern als Entgelt für die bereits<br />

erfolgte Gebrauchsüberlassung<br />

und Duldung der Nutzung über<br />

den vertragsgemäßen Gebrauch<br />

hinaus zu beurteilen ist, wohl überholt<br />

sein.<br />

Neue Nachweispflichten für EU-Lieferungen erst ab 1. Januar 2014<br />

verbindlich<br />

Die neuen Nachweispflichten für<br />

die Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen<br />

Lieferungen<br />

gelten eigentlich bereits seit dem 1.<br />

Oktober 2013. In seinem Einführungsschreiben<br />

zu den Neuregelungen<br />

hat das Bundesfinanzministerium<br />

aber noch einmal eine<br />

dreimonatige <strong>Über</strong>gangsfrist gewährt.<br />

Danach wird es nicht beanstandet,<br />

wenn der beleg- und buchmäßige<br />

Nachweis für bis zum 31. Dezember<br />

2013 ausgeführte EU-Lieferungen<br />

noch nach der alten Rechtslage geführt<br />

wird.<br />

Das Bundesfinanzministerium nimmt<br />

in seinem Einführungsschreiben detailliert<br />

Stellung zu den in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung<br />

(UStDV) neu aufgeführten Belegnachweisen,<br />

d. h. zur Gelangensbestätigung<br />

und etwaigen gleichberechtigten<br />

Alternativnachweisen (z. B. die<br />

Spediteurbescheinigung).<br />

Vorab stellt die Verwaltung jedoch<br />

klar, dass der Belegnachweis nicht<br />

zwingend mit den in der UStDV aufgeführten<br />

Nachweisen geführt werden<br />

muss.<br />

Beachten Sie:<br />

Der Unternehmer kann somit grundsätzlich<br />

selbst bestimmen, mit<br />

welchen Beweismitteln er die Umsatzsteuerfreiheit<br />

nachweisen möchte.<br />

Von einem rechtssicheren Nachweis<br />

geht die Verwaltung jedoch nur dann<br />

aus, wenn die Belege vorgehalten<br />

werden, die in der UStDV angeführt<br />

sind. Deshalb sollte man diesen Anforderungen<br />

in der Praxis möglichst<br />

nachkommen.<br />

Vorsteuerabzug nur für Leistungen an das eigene Unternehmen<br />

Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich<br />

einen Fall zu entscheiden, der unmittelbar<br />

Bundesligavereine und<br />

Spielervermittler betraf, der aber<br />

auch auf andere Vermittlungsleistungen<br />

im Wirtschaftsleben zutreffen<br />

kann. Welcher Sachverhalt war betroffen?<br />

Mehrere Bundesligaspieler hatten<br />

Spielervermittler mit Verhandlungen<br />

über neue Verträge mit einem Verein<br />

der 1. Fußballbundesliga beauftragt.<br />

Die Vermittler waren für diese Tätigkeit<br />

von der FIFA lizensiert. Es kam<br />

zu mehreren neuen Arbeitsverträgen<br />

mit dem Verein – laut Wirtschaftspresse<br />

handelte es sich um Borussia<br />

Mönchengladbach. Für die Vermittlungsleistungen<br />

berechneten die<br />

Spielervermittler dem Verein Honorare<br />

mit Vorsteuerausweis. Diesen<br />

Rechnungen lag eine „Zahlungsvereinbarung“<br />

zwischen Verein und<br />

dem Agenten zugrunde, in der auf<br />

„Beratung und Unterstützung“,<br />

„Mitwirkung bei Vertragsabschluss“<br />

und ähnliche Leistungen Bezug genommen<br />

wurde. Das Finanzamt und<br />

auch das angerufene Finanzgericht<br />

lehnten den Vorsteuerabzug ab,<br />

weil die Vermittlung nicht für das<br />

Unternehmen, sondern für den Spieler<br />

erfolgt war. Er hatte den Agenten beauftragt,<br />

nicht den Verein.<br />

Der BFH urteilte wie das Finanzgericht,<br />

der Vorsteuerabzug entfällt damit<br />

bei diesen Leistungen. Falls aber der<br />

Vermittler auch den Verein beraten<br />

hat, dann lässt das Gericht für diesen<br />

Teilbereich einen Vorsteuerabzug zu.<br />

Das muss aber auch im Einzelfall nachgewiesen<br />

werden.<br />

Für alle Vermittlungsleistungen ergibt<br />

sich auch aus dieser Entscheidung<br />

demnach<br />

1. Vorsteuern aus Provisionen kann nur<br />

der Auftraggeber des Vermittlers<br />

abziehen;<br />

2. die Art der erbrachten Leistungen<br />

müssen in der Rechnung – oder<br />

einer Anlage – genau beschrieben<br />

werden.<br />

Diese Grundsätze sind auch für alle<br />

anderen Rechnungen zu beachten,<br />

aus denen Vorsteuerbeträge abgezogen<br />

werden sollen. Wenn daher<br />

ein Käufer die Vermittlungsprovision<br />

übernimmt, obwohl der Verkäufer den<br />

Vermittler beauftragt hat, dann kann<br />

aus der Provision kein Vorsteuerabzug<br />

vorgenommen werden.<br />

❚ ❚<br />

4<br />

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<strong>MDS</strong> <strong>MÖHRLE</strong> · HAPP LUTHER November 2013<br />

Lohnsteuer<br />

Reisekostenreform:<br />

Umfangreiches Einführungsschreiben<br />

veröffentlicht<br />

Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts<br />

bringt ab 2014 erhebliche<br />

Neuregelungen für Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer mit sich. Das<br />

Bundesfinanzministerium hat nun ein<br />

52-seitiges Anwendungsschreiben<br />

veröffentlicht, in dem die einzelnen<br />

Änderungen ausführlich und mit<br />

Beispielen erläutert werden.<br />

Nachfolgend ein kurzer <strong>Über</strong>blick über<br />

einige gesetzliche Neuregelungen, die<br />

ab 1. Januar 2014 zu beachten sind:<br />

Erste Tätigkeitsstätte<br />

Zentraler Punkt ist der Begriff der<br />

ersten Tätigkeitsstätte, die an die<br />

Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte<br />

tritt. Die Bestimmung erfolgt vorrangig<br />

anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen<br />

Festlegungen durch den<br />

Arbeitgeber. Sind solche nicht vorhanden<br />

oder sind die getroffenen<br />

Festlegungen nicht eindeutig, werden<br />

hilfsweise quantitative Kriterien<br />

herangezogen.<br />

Hinweis: Die Unterscheidung zwischen<br />

einer ersten Tätigkeitsstätte<br />

und einer Auswärtstätigkeit hat u. a.<br />

folgende Konsequenzen:<br />

Erste Tätigkeitsstätte:<br />

• Entfernungspauschale (EUR 0,30<br />

je Entfernungskilometer zwischen<br />

Wohnung und erster Tätigkeitsstätte)<br />

• keine Verpflegungspauschale (Ausnahme:<br />

doppelte Haushaltsführung)<br />

Auswärtstätigkeit:<br />

• „Dienstreisepauschale“ (EUR 0,30 je<br />

gefahrenen Kilometer)<br />

• Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten<br />

(nur für die ersten<br />

drei Tätigkeitsmonate)<br />

Verpflegungspauschalen<br />

Verpflegungspauschalen können ab<br />

2014 wie folgt vom Arbeitgeber<br />

steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungskosten<br />

abgezogen werden:<br />

• Für eintägige Dienstreisen ohne<br />

<strong>Über</strong>nachtung mit einer Abwesenheit<br />

von mehr als acht Stunden<br />

(bisher mindestens acht Stunden)<br />

kann eine Pauschale von EUR 12,00<br />

berücksichtigt werden.<br />

Hinweis: Dies gilt auch, wenn<br />

der Arbeitnehmer seine Auswärtstätigkeit<br />

über Nacht ausübt – somit<br />

nicht übernachtet – und dadurch<br />

ebenfalls insgesamt mehr als acht<br />

Stunden abwesend ist.<br />

• Für mehrtägige Dienstreisen bleibt<br />

es beim Verpflegungsmehraufwand<br />

von EUR 24,00, wenn der Arbeitnehmer<br />

volle 24 Stunden abwesend<br />

ist (Zwischentag).<br />

• Für den An- und Abreisetag einer<br />

mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit<br />

mit <strong>Über</strong>nachtung kann ohne Prüfung<br />

einer Mindestabwesenheitszeit<br />

eine Pauschale von jeweils EUR<br />

12,00 berücksichtigt werden.<br />

Mahlzeitengestellung<br />

Wird dem Arbeitnehmer im Rahmen<br />

einer Auswärtstätigkeit von seinem<br />

Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung<br />

von einem Dritten eine<br />

übliche Mahlzeit (bis zu EUR 60,00)<br />

zur Verfügung gestellt, hat der<br />

Arbeitgeber keinen geldwerten Vorteil<br />

zu erfassen, wenn der Arbeitnehmer<br />

eine Verpflegungspauschale beanspruchen<br />

könnte.<br />

In diesen Fällen ist allerdings die<br />

steuerfreie Verpflegungspauschale<br />

typisierend zu kürzen – und zwar für<br />

ein Frühstück um 20 % und für ein<br />

Mittag- oder Abendessen jeweils um<br />

40 % des maximalen Tagessatzes für<br />

eine 24-stündige Abwesenheit.<br />

Unterkunftskosten<br />

Als Unterkunftskosten für eine doppelte<br />

Haushaltsführung können die<br />

Aufwendungen für die Nutzung der<br />

Unterkunft angesetzt werden, höchstens<br />

aber EUR 1.000,00 im Monat.<br />

Die Prüfung der Notwendigkeit und<br />

Angemessenheit („60 qm-Durchschnittsmiete“)<br />

entfällt.<br />

Bei einer längerfristigen beruflichen<br />

Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte<br />

im Inland, die nicht erste Tätigkeitsstätte<br />

ist, können die tatsächlichen<br />

Unterkunftskosten nach Ablauf<br />

von 48 Monaten höchstens noch<br />

bis EUR 1.000,00 im Monat als<br />

Werbungskosten abgezogen oder<br />

vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet<br />

werden.<br />

❚ ❚<br />

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November 2013<br />

<strong>MDS</strong> <strong>MÖHRLE</strong> · HAPP LUTHER<br />

Bilanzierung und Bewertung<br />

Bilanzierung von Altersteilzeitvereinbarungen in der Handelsbilanz<br />

Altersteilzeitvereinbarungen sind<br />

nach wie vor ein interessantes Gestaltungsinstrument,<br />

obwohl die Förderung<br />

durch die Bundesanstalt für<br />

Arbeit bereits Ende 2009 auslief.<br />

Sinn und Zweck dieser Vereinbarungen<br />

ist heute vielfach die Honorierung<br />

einer langjährigen Betriebszugehörigkeit<br />

oder die Schaffung<br />

von Anreizen zur Verlängerung der<br />

Gesamtlebensarbeitszeit.<br />

In der Praxis hat sich hierbei das sogenannte<br />

„Blockmodell“ als Standard<br />

entwickelt, das die Altersteilzeit<br />

in zwei Phasen unterteilt. In der<br />

ersten Phase (Aktivphase) arbeitet<br />

der Arbeitnehmer unverändert<br />

voll weiter, wird aber nur für eine<br />

Teilzeitbeschäftigung entlohnt. Der<br />

Ausgleich findet in der zweiten<br />

Phase statt, in der der Mitarbeiter<br />

bei fortlaufender Entlohnung von<br />

der Arbeitspflicht freigestellt wird.<br />

Da der Arbeitnehmer in der ersten<br />

Phase bei voller Stundenzahl nur<br />

ein anteiliges Entgelt erhält, entsteht<br />

ein Erfüllungsrückstand, für<br />

den eine Rückstellung für ungewisse<br />

Verbindlichkeiten zu bilden ist.<br />

Dieses Bilanzierungsvorgehen ist seit<br />

Jahren unverändert. Genauer zu untersuchen<br />

sind nunmehr allerdings die<br />

Aufstockungsbeiträge. Hierbei handelt<br />

es sich um Beträge, die der Arbeitgeber<br />

als Zuschuss zum Gehalt oder zu den<br />

Sozialversicherungsbeiträgen leistet.<br />

In der Handelsbilanz wurde diesen<br />

Beträgen in der Vergangenheit stets<br />

ein Abfindungscharakter zugewiesen,<br />

der die sofortige Erfassung einer ergebnismindernden<br />

Rückstellung in<br />

voller Höhe zur Folge hatte.<br />

In Anbetracht einer geänderten<br />

Zielsetzung von Altersteilzeitvereinbarungen<br />

können die Aufstockungsbeträge<br />

nach neuer Auffassung auch<br />

als Bestandteil der Leistungs- und<br />

Entgeltpflichten aus dem Arbeitsverhältnis<br />

angesehen werden. Dies ist der<br />

Fall, wenn die zusätzlichen Beträge<br />

nicht nur geleistet werden um die<br />

Altersteilzeit für die Mitarbeiter attraktiver<br />

zu machen und deren Einwil-<br />

ligung zur Änderung der Arbeitsverhältnisse<br />

zu erlangen, sondern um<br />

beispielsweise die langjährige Betriebszugehörigkeit<br />

des Mitarbeiters<br />

zu honorieren.<br />

Die Klassifizierung erfolgt am ersten<br />

Stichtag nach dem Zustandekommen<br />

der Altersteilzeitvereinbarung und<br />

ist nach dem Grundsatz der Stetigkeit<br />

für die Zukunft beizubehalten.<br />

Sofern eine zusätzliche Entlohnungskomponente<br />

gegeben ist, werden<br />

auch die Aufstockungsbeträge in<br />

der Handelsbilanz ratierlich über die<br />

Aktivphase in einer Rückstellung angesammelt.<br />

Für die Bilanz und die Gewinn- und<br />

Verlustrechnung können sich somit<br />

deutliche Auswirkungen ergeben,<br />

wenn Aufstockungsbeträge nicht<br />

mehr als Einmalaufwand wirken, sondern<br />

über mehrere Jahre verteilt erfasst<br />

werden. Dem wirtschaftlichen<br />

Gehalt und der Ausgestaltung der<br />

Vereinbarung mit dem Mitarbeiter<br />

kommt somit eine hohe Bedeutung zu.<br />

Aufwendungen für die Dachsanierung als nachträgliche<br />

Herstellungskosten<br />

Bei einer vermieteten Immobilie sind<br />

Aufwendungen für den Austausch<br />

eines undichten Flachdachs gegen<br />

ein Satteldach keine sofort abzugsfähigen<br />

Erhaltungsaufwendungen,<br />

sondern nachträgliche Herstellungskosten,<br />

die „nur“ über die Nutzungsdauer<br />

des Gebäudes verteilt als<br />

Abschreibungen geltend gemacht<br />

werden können. Dies hat der Bundesfinanzhof<br />

entschieden.<br />

Aufwendungen für die (geringfügige)<br />

Erweiterung eines Gebäudes sind<br />

als Herstellungskosten zu beurteilen.<br />

Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung<br />

liegen Herstellungskosten<br />

– neben Anbau und Aufstockung –<br />

auch vor, wenn nach der Fertigstellung<br />

bisher nicht vorhandene Bestandteile<br />

in das Gebäude eingefügt<br />

werden bzw. die nutzbare Fläche<br />

vergrößert wird.<br />

Dabei umfasst die nutzbare Fläche<br />

nicht nur die (reine) Wohnfläche, sondern<br />

auch die zur Wohnung / zum<br />

Gebäude gehörenden Grundflächen<br />

der Zubehörräume sowie die den<br />

Anforderungen des Bauordnungsrechts<br />

nicht genügenden Räume.<br />

Beachten Sie:<br />

Auf die tatsächliche (Nicht-)Nutzung<br />

der Fläche kommt es nach Ansicht des<br />

Bundesfinanzhofs nicht an.<br />

Praxishinweise<br />

Der Bundesfinanzhof verweist in seiner<br />

Entscheidung auf seine bisherige<br />

sehr umfangreiche Rechtsprechung zu<br />

diesem streitanfälligen Praxis-Thema.<br />

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Danach wird eine Erweiterung u. a.<br />

angenommen, wenn ein Kelleranbau<br />

unter der vergrößerten Terrasse<br />

errichtet oder durch Einbau einer<br />

Dachgaube die nutzbare Fläche vergrößert<br />

wurde.<br />

Betragen die Aufwendungen nach<br />

Fertigstellung eines Gebäudes für die<br />

einzelne Baumaßnahme nicht mehr<br />

als EUR 4.000,00 (Rechnungsbetrag<br />

ohne Umsatzsteuer) je Gebäude, ist<br />

dieser Aufwand auf Antrag stets als<br />

Erhaltungsaufwand zu behandeln.<br />

Auf Aufwendungen, die der endgültigen<br />

Fertigstellung eines neu<br />

errichteten Gebäudes dienen, ist<br />

diese Vereinfachung jedoch nicht<br />

anzuwenden.<br />

❚ ❚<br />

Sonstiges<br />

Grundstücksbewertung: Gutachterkosten sind<br />

Nachlassverbindlichkeiten<br />

Der Bundesfinanzhof hat entschieden,<br />

dass die Kosten für ein Sachverständigengutachten<br />

zum Nachweis des<br />

niedrigeren gemeinen Werts eines zum<br />

Nachlass gehörenden Grundstücks als<br />

Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig<br />

sind, wenn sie in engem zeitlichen und<br />

sachlichen Zusammenhang mit dem<br />

Erbe anfallen.<br />

Hinweis: Im Streitfall diente das<br />

Gutachten auch als Grundlage für den<br />

geplanten Verkauf des Grundstücks.<br />

Der Bundesfinanzhof hielt dies für<br />

<strong>uns</strong>chädlich, da diese weitere Zwecksetzung<br />

nichts am unmittelbaren<br />

Zusammenhang der Kosten mit der<br />

Nachlassregelung ändert.<br />

Dokumentation der Verrechnungspreise ist unionsrechtskonform<br />

Die Pflicht zur Verrechnungspreisdokumentation<br />

bei grenzüberschreitenden<br />

Vorgängen verstößt<br />

nicht gegen europäisches Recht.<br />

Die Dokumentationsanforderungen<br />

sind grundsätzlich verhältnismäßig<br />

und für eine wirksame<br />

Steueraufsicht erforderlich. So lässt<br />

sich ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs<br />

auf den Punkt<br />

bringen.<br />

Zum Hintergrund<br />

Nach einer gesetzlichen Regelung<br />

in der Abgabenordnung hat der<br />

Steuerpflichtige bei Sachverhalten,<br />

die Vorgänge mit Auslandsbezug<br />

betreffen, über die Art und den<br />

Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen<br />

mit ihm nahestehenden Personen<br />

Aufzeichnungen zu erstellen und diese<br />

auf Verlangen der Finanzbehörde<br />

vorzulegen. Diese Pflichten beziehen<br />

sich insbesondere auf die mit<br />

den Nahestehenden vereinbarten<br />

Verrechnungspreise. Einzelheiten der<br />

Dokumentation regelt die Verwaltung<br />

in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung.<br />

Kommt der Steuerpflichtige den Dokumentationspflichten<br />

nicht oder<br />

nur unvollständig nach, ist eine<br />

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen<br />

zu seinem Nachteil möglich.<br />

Zudem kann in diesen Fällen ein<br />

„Strafzuschlag“ zur festgesetzten<br />

Steuer von mindestens EUR 5.000,00<br />

(bei verspäteter Vorlage der Aufzeichnungen<br />

sogar bis zu EUR 1 Mio.)<br />

erfolgen.<br />

Wirksame Steueraufsicht rechtfertigt<br />

Mehrbelastung<br />

Die Vorschrift begründet besondere<br />

Dokumentations- und<br />

Aufzeichnungspflichten allein bei<br />

Vorgängen mit Auslandsbezug mit<br />

nahestehenden Personen. Dies<br />

führt nicht nur zu einem erhöhten<br />

administrativen Aufwand, sondern<br />

kann auch zu einer erheblichen materiellen<br />

Mehrbelastung für den<br />

Steuerpflichtigen führen. Diese Ungleichbehandlung<br />

zulasten grenzüberschreitender<br />

Dienstleistungen ist<br />

nach Ansicht des Bundesfinanzhofs<br />

jedoch durch zwingende Gründe des<br />

Allgemeininteresses gerechtfertigt,<br />

insbesondere durch das Erfordernis<br />

einer wirksamen Steueraufsicht.<br />

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat<br />

ausdrücklich offengelassen, ob einzelne<br />

Bestimmungen über die Dokmentationstiefe<br />

in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung<br />

nicht doch über das hinausgehen,<br />

was zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich<br />

ist. Diese Fragen lassen<br />

sich indes nicht im Rahmen der<br />

Dokumentationsanforderung beantworten,<br />

sondern erst im Klageverfahren<br />

gegen einen nachfolgenden<br />

Steuerbescheid oder die<br />

nachfolgende Festsetzung eines<br />

„Strafzuschlags“.<br />

❚ ❚<br />

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November 2013<br />

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Steuertermine des Monats<br />

Termin Steuerart Zahlung für Zahlungsgrundlage Bemerkungen<br />

11.11.13 1. Umsatzsteuer Oktober 2013 Steueranmeldung Monatszahler<br />

2. Lohn- und Lohnkirchensteuer / SolZ Oktober 2013 Steueranmeldung Monatszahler<br />

15.11.13 3. Gewerbesteuer IV / 2013 Vorauszahlungs- oder<br />

Jahressteuerbescheid<br />

10.12.13 1. Umsatzsteuer November 2013 Steueranmeldung Monatszahler<br />

2. Lohn- und Lohnkirchensteuer / SolZ November 2013 Steueranmeldung Monatszahler<br />

3. Einkommen- und<br />

Kirchensteuer / SolZ<br />

IV / 2013<br />

Vorauszahlungs- oder<br />

Jahressteuerbescheid<br />

4. Körperschaftsteuer / SolZ IV / 2013 Vorauszahlungs- oder<br />

Jahressteuerbescheid<br />

IMPRESSUM<br />

Herausgeber: <strong>MDS</strong> <strong>MÖHRLE</strong> & PARTNER · Jürgen Dräger · Michael Hamann · Haferweg 24 · D-22769 Hamburg<br />

Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand er stellt worden. Die Komplexität und der ständige Wechsel der Rechts -<br />

ma terie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.<br />

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