Download - Landesfeuerwehrverband Hessen
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Aus den Fachausschüssen<br />
Inhalte und vor allem die Nahtstellen<br />
zum B-I- bzw. B-III-Lehrgang abgestimmt.<br />
Laufbahnausbildungen<br />
Berufsfeuerwehr<br />
Die AGBF hat beschlossen gegenüber<br />
dem HMdIS initiativ zu werden, um neue<br />
Ausbildungsgänge für den mittleren und<br />
gehobenen feuerwehrtechnischen<br />
Dienst zu schaffen. Zur Begegnung der<br />
auf uns zukommenden demographischen<br />
Probleme soll in Anlehnung an die<br />
Werkfeuerwehrmannsausbildung bzw.<br />
die Feuerwehrkompaktausbildung des<br />
Landes Nordrhein-Westfalen eine entsprechende<br />
Ausbildungsmöglichkeit<br />
als Alternative zur weiterhin notwendigen<br />
Einstellung und Ausbildung von<br />
Facharbeitern eröffnet werden. Auch die<br />
Ausbildung zu Notfallsanitätern und<br />
-sanitäterinnen soll bei Berufsfeuerwehren,<br />
die im Rettungsdienst tätig sind,<br />
ermöglicht und als Einstieg in eine sich<br />
anschließende Ausbildung für den<br />
mittleren feuerwehrtechnischen Dienst<br />
ermöglicht werden. Zur Sicherung des<br />
Nachwuchses im gehobenen feuerwehrtechnischen<br />
Dienst soll es zum<br />
Vorbeugender Gefahrenschutz<br />
Fortbildung und Qualifikation für<br />
Mitarbeiter von Brandschutzdienststellen<br />
Alle zwölf Teilnehmer des Lehrganges<br />
zur Qualifikation »Sachverständiger<br />
der Feuerwehr für den vorbeugenden<br />
Brandschutz in <strong>Hessen</strong>« haben die Prüfung<br />
bestanden.<br />
Herzlichen Glückwunsch und viel<br />
Erfolg für die Zukunft.<br />
In diesen Zusammenhang wird daran<br />
erinnert, dass Ende des Jahres 2013 die<br />
Fristen für die Übergangslösungen<br />
ablaufen sind.<br />
einen erleichtert werden, dass engagierte<br />
Beamte aus dem mittleren Dienst den<br />
Laufbahnaufstieg beginnen können<br />
und zum anderen die Möglichkeit eines<br />
dualen Studiums bei der Feuerwehr<br />
angeboten werden kann.<br />
Gesetzesänderung HBKG<br />
Im Rahmen der Änderung des HBKG<br />
wird es ermöglicht, zur Warnung der<br />
Bevölkerung auch moderne Medien einzusetzen<br />
und Personen, die sich hierfür<br />
vorher haben registrieren lassen, eine<br />
Warn-SMS oder eine Warnnachricht<br />
über eine WarnApp zuzusenden. Die<br />
AGBF begleitet diese Gesetzesänderung<br />
kritisch und hat eine Vielzahl an<br />
fachlichen Hinweisen gegeben. Es<br />
bleibt abzuwarten, ob diese Hinweise<br />
vom Gesetzgeber aufgenommen werden.<br />
Die Hinweise sind auf der Homepage<br />
der AGBF einsehbar:<br />
www.agbf.de Arbeitskreise: Zivil- und<br />
Katastrophenschutz und dann das<br />
Dokument KATWARN Hinweise<br />
downloaden.<br />
Uwe Sauer<br />
Vorsitzender AGBF<br />
Personelle Veränderung im FA<br />
Der stellvertretende Vorsitzende Rolf<br />
König hat den FA wegen beruflicher Veränderungen<br />
verlassen.<br />
Zum Stellvertreter des Vorsitzenden<br />
wurde Andreas Koppe aus dem Main-<br />
Taunus-Kreis gewählt.<br />
Volker Achtert aus dem Main-Kinzig-<br />
Kreis ist in den FA nachgerückt.<br />
Flächen für die Feuerwehr – Aktuelle<br />
Bewertung Schotterrasen<br />
Die RStO 01 wurde von der Forschungsgesellschaft<br />
für Straßen- und<br />
Verkehrswesen als Technisches Regelwerk<br />
aufgestellt. Das Bundesministerium<br />
für Verkehr hat die Richtlinie eingeführt<br />
und empfiehlt deren Anwendung<br />
auch im kommunalen Bereich.<br />
Als oberste Deckschicht von Zufahrten,<br />
Aufstell- und Bewegungsflächen sind<br />
nach Straßen-Bauklasse VI möglich:<br />
Plattenbeläge, Rasengittersteine,<br />
Pflas tersteine, Asphaltdecken oder<br />
Betondecken.<br />
Die Ausführung von Schotterrasen<br />
(Einfachbauweise nach Abschnitt 5.5<br />
der RStO) entspricht nicht mehr der<br />
nunmehr geforderten Bauklasse VI der<br />
RStO 01.<br />
In der Empfehlung der AGBF über Flächen<br />
für die Feuerwehr [Anlage 7.4/1 der<br />
Musterliste Technische Baubestimmungen<br />
des DIBt unter: http://<br />
www.dibt.de (Kopfzeile Bauregelliste /<br />
Technische Baubestimmungen/...)]<br />
wird auf die Straßenbauregelung<br />
RSTO 01 hingewiesen wird, diese wurde<br />
jedoch durch die RSTO 12 ersetzt.<br />
Das Schotterrasenverbot beinhaltet<br />
die Erfahrungswerte der vergangen<br />
Jahre und ist zukünftig anzuwenden.<br />
Für den Bestand gilt:<br />
Genehmigte, hiervon abweichende<br />
Flächen für die Feuerwehr mit Schotterrasen<br />
können im Rahmen des<br />
Bestandsschutzes belassen werden,<br />
wenn sie für eine Befahrung mit einem<br />
Hubrettungsgerät geeignet sind. Dies ist<br />
ggf. in regelmäßigen Zeitabständen<br />
durch ein Bodengutachten nachzuweisen.<br />
Über den Rasengittersteinen bzw.<br />
Rasenwaben sowie o. g. Schotterrasen<br />
darf sich keine zusätzliche Schicht<br />
durch nachträglich aufgebrachten<br />
Humus, Rasenschnitt oder anderer<br />
humusbildender Stoffe aufbauen. Es ist<br />
besonders darauf zu achten, dass bei<br />
Mäharbeiten der Rasenschnitt entfernt<br />
wird.<br />
Zusammenfassende Informationen zu<br />
Flächen für die Feuerwehr sind auch im<br />
AGBF-Papier 03-2012 zu finden:<br />
http://www.agbf.de/<br />
20 LFV-Infodienst Nr. 40