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Download - Landesfeuerwehrverband Hessen

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Aus den Fachausschüssen<br />

Inhalte und vor allem die Nahtstellen<br />

zum B-I- bzw. B-III-Lehrgang abgestimmt.<br />

Laufbahnausbildungen<br />

Berufsfeuerwehr<br />

Die AGBF hat beschlossen gegenüber<br />

dem HMdIS initiativ zu werden, um neue<br />

Ausbildungsgänge für den mittleren und<br />

gehobenen feuerwehrtechnischen<br />

Dienst zu schaffen. Zur Begegnung der<br />

auf uns zukommenden demographischen<br />

Probleme soll in Anlehnung an die<br />

Werkfeuerwehrmannsausbildung bzw.<br />

die Feuerwehrkompaktausbildung des<br />

Landes Nordrhein-Westfalen eine entsprechende<br />

Ausbildungsmöglichkeit<br />

als Alternative zur weiterhin notwendigen<br />

Einstellung und Ausbildung von<br />

Facharbeitern eröffnet werden. Auch die<br />

Ausbildung zu Notfallsanitätern und<br />

-sanitäterinnen soll bei Berufsfeuerwehren,<br />

die im Rettungsdienst tätig sind,<br />

ermöglicht und als Einstieg in eine sich<br />

anschließende Ausbildung für den<br />

mittleren feuerwehrtechnischen Dienst<br />

ermöglicht werden. Zur Sicherung des<br />

Nachwuchses im gehobenen feuerwehrtechnischen<br />

Dienst soll es zum<br />

Vorbeugender Gefahrenschutz<br />

Fortbildung und Qualifikation für<br />

Mitarbeiter von Brandschutzdienststellen<br />

Alle zwölf Teilnehmer des Lehrganges<br />

zur Qualifikation »Sachverständiger<br />

der Feuerwehr für den vorbeugenden<br />

Brandschutz in <strong>Hessen</strong>« haben die Prüfung<br />

bestanden.<br />

Herzlichen Glückwunsch und viel<br />

Erfolg für die Zukunft.<br />

In diesen Zusammenhang wird daran<br />

erinnert, dass Ende des Jahres 2013 die<br />

Fristen für die Übergangslösungen<br />

ablaufen sind.<br />

einen erleichtert werden, dass engagierte<br />

Beamte aus dem mittleren Dienst den<br />

Laufbahnaufstieg beginnen können<br />

und zum anderen die Möglichkeit eines<br />

dualen Studiums bei der Feuerwehr<br />

angeboten werden kann.<br />

Gesetzesänderung HBKG<br />

Im Rahmen der Änderung des HBKG<br />

wird es ermöglicht, zur Warnung der<br />

Bevölkerung auch moderne Medien einzusetzen<br />

und Personen, die sich hierfür<br />

vorher haben registrieren lassen, eine<br />

Warn-SMS oder eine Warnnachricht<br />

über eine WarnApp zuzusenden. Die<br />

AGBF begleitet diese Gesetzesänderung<br />

kritisch und hat eine Vielzahl an<br />

fachlichen Hinweisen gegeben. Es<br />

bleibt abzuwarten, ob diese Hinweise<br />

vom Gesetzgeber aufgenommen werden.<br />

Die Hinweise sind auf der Homepage<br />

der AGBF einsehbar:<br />

www.agbf.de Arbeitskreise: Zivil- und<br />

Katastrophenschutz und dann das<br />

Dokument KATWARN Hinweise<br />

downloaden.<br />

Uwe Sauer<br />

Vorsitzender AGBF<br />

Personelle Veränderung im FA<br />

Der stellvertretende Vorsitzende Rolf<br />

König hat den FA wegen beruflicher Veränderungen<br />

verlassen.<br />

Zum Stellvertreter des Vorsitzenden<br />

wurde Andreas Koppe aus dem Main-<br />

Taunus-Kreis gewählt.<br />

Volker Achtert aus dem Main-Kinzig-<br />

Kreis ist in den FA nachgerückt.<br />

Flächen für die Feuerwehr – Aktuelle<br />

Bewertung Schotterrasen<br />

Die RStO 01 wurde von der Forschungsgesellschaft<br />

für Straßen- und<br />

Verkehrswesen als Technisches Regelwerk<br />

aufgestellt. Das Bundesministerium<br />

für Verkehr hat die Richtlinie eingeführt<br />

und empfiehlt deren Anwendung<br />

auch im kommunalen Bereich.<br />

Als oberste Deckschicht von Zufahrten,<br />

Aufstell- und Bewegungsflächen sind<br />

nach Straßen-Bauklasse VI möglich:<br />

Plattenbeläge, Rasengittersteine,<br />

Pflas tersteine, Asphaltdecken oder<br />

Betondecken.<br />

Die Ausführung von Schotterrasen<br />

(Einfachbauweise nach Abschnitt 5.5<br />

der RStO) entspricht nicht mehr der<br />

nunmehr geforderten Bauklasse VI der<br />

RStO 01.<br />

In der Empfehlung der AGBF über Flächen<br />

für die Feuerwehr [Anlage 7.4/1 der<br />

Musterliste Technische Baubestimmungen<br />

des DIBt unter: http://<br />

www.dibt.de (Kopfzeile Bauregelliste /<br />

Technische Baubestimmungen/...)]<br />

wird auf die Straßenbauregelung<br />

RSTO 01 hingewiesen wird, diese wurde<br />

jedoch durch die RSTO 12 ersetzt.<br />

Das Schotterrasenverbot beinhaltet<br />

die Erfahrungswerte der vergangen<br />

Jahre und ist zukünftig anzuwenden.<br />

Für den Bestand gilt:<br />

Genehmigte, hiervon abweichende<br />

Flächen für die Feuerwehr mit Schotterrasen<br />

können im Rahmen des<br />

Bestandsschutzes belassen werden,<br />

wenn sie für eine Befahrung mit einem<br />

Hubrettungsgerät geeignet sind. Dies ist<br />

ggf. in regelmäßigen Zeitabständen<br />

durch ein Bodengutachten nachzuweisen.<br />

Über den Rasengittersteinen bzw.<br />

Rasenwaben sowie o. g. Schotterrasen<br />

darf sich keine zusätzliche Schicht<br />

durch nachträglich aufgebrachten<br />

Humus, Rasenschnitt oder anderer<br />

humusbildender Stoffe aufbauen. Es ist<br />

besonders darauf zu achten, dass bei<br />

Mäharbeiten der Rasenschnitt entfernt<br />

wird.<br />

Zusammenfassende Informationen zu<br />

Flächen für die Feuerwehr sind auch im<br />

AGBF-Papier 03-2012 zu finden:<br />

http://www.agbf.de/<br />

20 LFV-Infodienst Nr. 40

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