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Gesundheitsbericht 2013 - 5. Basisbericht - Kreis Euskirchen

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136 Basisdaten zum Gesundheitszustand der Bevölkerung im <strong>Kreis</strong> <strong>Euskirchen</strong><br />

Indikator<br />

7.34<br />

Definition<br />

Datenhalter<br />

Datenquelle<br />

Pflegegeldempfänger nach Pflegestufen und Geschlecht, Nordrhein-<br />

Westfalen nach Verwaltungsbezirken<br />

AGV<br />

Der Indikator gibt Auskunft über die absolute Anzahl von Pflegegeldempfängern<br />

und über die prozentuale Verteilung auf die einzelnen Pflegestufen.<br />

Dargestellt wird neben dem Landesergebnis auch die Häufigkeit von Pflegegeldempfängern<br />

in den einzelnen Regionen (<strong>Kreis</strong>en, kreisfreien Städten<br />

und Regierungsbezirken). Die Angaben erfolgen für Frauen und Männer<br />

getrennt.<br />

Als pflegebedürftig werden alle Personen erfasst, die aufgrund der Entscheidung<br />

der Pflegekasse bzw. privater Versicherungsunternehmen eine<br />

Pflegestufe I - III (einschließlich Härtefälle) haben. Der Grad der Pflegebedürftigkeit<br />

wird unterschieden in:<br />

Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)<br />

sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität<br />

für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen<br />

mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach<br />

in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.<br />

Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)<br />

sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität<br />

mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe<br />

bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung benötigen.<br />

Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)<br />

sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität<br />

täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich<br />

mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung<br />

benötigen.<br />

Die Definitionen und Abgrenzungen der Statistik beruhen auf dem Pflegeversicherungsgesetz<br />

(SGB XI). Die Rechtsgrundlage für die Statistik bildet<br />

ebenfalls das SGB XI (§ 109 Abs. 1 in Verbindung mit der Pflegegeldstatistikverordnung<br />

vom 24.11.1999, BGBL. I S. 2282). Die Zahl der Pflegegeldempfänger<br />

wird vom Statistischen Bundesamt bei den Spitzenverbänden<br />

der Pflegekassen erhoben, die Ergebnisse werden den Ländern<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

Landesbetrieb Information und Technik des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

(IT.NRW)<br />

Pflegestatistik<br />

Periodizität zweijährlich, 1<strong>5.</strong>12., erstmalig 1999<br />

Validität<br />

Kommentar<br />

Bei der Pflegestatistik handelt es sich um eine Totalerhebung mit Auskunftspflicht.<br />

Zur Qualitätssicherung werden vom Landesamt für Datenverarbeitung<br />

und Statistik NRW Eingangskontrollen der Statistikbelege auf Vollständigkeit<br />

vorgenommen. Eine hohe Datenqualität ist nur schwer zu erreichen,<br />

da es sich um eine Datenerhebung bei einer Vielzahl von Auskunftspflichtigen<br />

handelt, die sich durch das Ausscheiden oder durch das Gründen neuer<br />

Pflegeeinrichtungen ständig verändert.<br />

Um Doppelzählungen zu vermeiden, werden Empfängerinnen und Empfänger<br />

von Pflegegeld, die bereits bei der ambulanten oder der vollstationären<br />

Dauer- bzw. Kurzzeitpflege berücksichtigt sind, bei der Zahl der Pflegegeldempfänger<br />

und Pflegegeldempfängerinnen nicht erfasst.<br />

Der vorliegende Indikator ist ein Prozessindikator.

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