Gesundheitsbericht 2013 - 5. Basisbericht - Kreis Euskirchen
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136 Basisdaten zum Gesundheitszustand der Bevölkerung im <strong>Kreis</strong> <strong>Euskirchen</strong><br />
Indikator<br />
7.34<br />
Definition<br />
Datenhalter<br />
Datenquelle<br />
Pflegegeldempfänger nach Pflegestufen und Geschlecht, Nordrhein-<br />
Westfalen nach Verwaltungsbezirken<br />
AGV<br />
Der Indikator gibt Auskunft über die absolute Anzahl von Pflegegeldempfängern<br />
und über die prozentuale Verteilung auf die einzelnen Pflegestufen.<br />
Dargestellt wird neben dem Landesergebnis auch die Häufigkeit von Pflegegeldempfängern<br />
in den einzelnen Regionen (<strong>Kreis</strong>en, kreisfreien Städten<br />
und Regierungsbezirken). Die Angaben erfolgen für Frauen und Männer<br />
getrennt.<br />
Als pflegebedürftig werden alle Personen erfasst, die aufgrund der Entscheidung<br />
der Pflegekasse bzw. privater Versicherungsunternehmen eine<br />
Pflegestufe I - III (einschließlich Härtefälle) haben. Der Grad der Pflegebedürftigkeit<br />
wird unterschieden in:<br />
Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)<br />
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität<br />
für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen<br />
mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach<br />
in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.<br />
Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)<br />
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität<br />
mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe<br />
bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen<br />
Versorgung benötigen.<br />
Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)<br />
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität<br />
täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich<br />
mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung<br />
benötigen.<br />
Die Definitionen und Abgrenzungen der Statistik beruhen auf dem Pflegeversicherungsgesetz<br />
(SGB XI). Die Rechtsgrundlage für die Statistik bildet<br />
ebenfalls das SGB XI (§ 109 Abs. 1 in Verbindung mit der Pflegegeldstatistikverordnung<br />
vom 24.11.1999, BGBL. I S. 2282). Die Zahl der Pflegegeldempfänger<br />
wird vom Statistischen Bundesamt bei den Spitzenverbänden<br />
der Pflegekassen erhoben, die Ergebnisse werden den Ländern<br />
zur Verfügung gestellt.<br />
Landesbetrieb Information und Technik des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
(IT.NRW)<br />
Pflegestatistik<br />
Periodizität zweijährlich, 1<strong>5.</strong>12., erstmalig 1999<br />
Validität<br />
Kommentar<br />
Bei der Pflegestatistik handelt es sich um eine Totalerhebung mit Auskunftspflicht.<br />
Zur Qualitätssicherung werden vom Landesamt für Datenverarbeitung<br />
und Statistik NRW Eingangskontrollen der Statistikbelege auf Vollständigkeit<br />
vorgenommen. Eine hohe Datenqualität ist nur schwer zu erreichen,<br />
da es sich um eine Datenerhebung bei einer Vielzahl von Auskunftspflichtigen<br />
handelt, die sich durch das Ausscheiden oder durch das Gründen neuer<br />
Pflegeeinrichtungen ständig verändert.<br />
Um Doppelzählungen zu vermeiden, werden Empfängerinnen und Empfänger<br />
von Pflegegeld, die bereits bei der ambulanten oder der vollstationären<br />
Dauer- bzw. Kurzzeitpflege berücksichtigt sind, bei der Zahl der Pflegegeldempfänger<br />
und Pflegegeldempfängerinnen nicht erfasst.<br />
Der vorliegende Indikator ist ein Prozessindikator.