Gesundheitsbericht 2013 - 5. Basisbericht - Kreis Euskirchen
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108 Basisdaten zum Gesundheitszustand der Bevölkerung im <strong>Kreis</strong> <strong>Euskirchen</strong><br />
Indikator<br />
6.5<br />
Versorgungsgrad mit an der vertragszahnärztlichen Tätigkeit teilnehmenden<br />
Zahnärztinnen und Zahnärzten, Nordrhein-Westfalen<br />
nach Verwaltungsbezirken<br />
Definition<br />
V<br />
Der Versorgungsgrad dient als Maßzahl zur Beschreibung von Ressourcenmengen, die<br />
für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung stehen. Der Versorgungsgrad<br />
mit an der vertragszahnärztlichen Tätigkeit teilnehmenden Zahnärztinnen<br />
und Zahnärzten wird anhand der Verhältniszahlen der Bedarfsplanung der Kassenzahnärztlichen<br />
Vereinigungen (KZV) dargestellt.<br />
Auf der Grundlage von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte<br />
und Krankenkassen (G-BA) über die Bedarfsplanung in der vertrags(zahn)ärztlichen<br />
Versorgung werden Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad<br />
herausgegeben (Grundlage §§ 99 – 105 SGB V). Die Bundesrepublik wird in<br />
Raumordnungsregionen nach unterschiedlichen Verdichtungsräumen gegliedert. <strong>Kreis</strong>e<br />
und kreisfreie Städte werden verschiedenen <strong>Kreis</strong>gruppen zugeordnet. Auf dieser<br />
Grundlage wird ein differenzierter Versorgungsgrad als Ausgangsrelation für die Feststellung<br />
von Überversorgung oder Unterversorgung ermittelt. Eine Unterversorgung in<br />
der vertragszahnärztlichen Versorgung liegt vor, wenn der Bedarf den Stand der zahnärztlichen<br />
Versorgung um mehr als 100 v. H. überschreitet. Eine Überversorgung in der<br />
vertragszahnärztlichen Versorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte<br />
Versorgungsgrad um 10 v. H. überschritten ist. Die Feststellung, ob eine Unteroder<br />
Überversorgung vorliegt, obliegt dem Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen.<br />
Zulassungen durften bis zum Jahr 2007 nur in dem Umfang erfolgen, bis<br />
Überversorgung eingetreten ist. Als Bezugsbasis für die Berechnung von Überversorgung<br />
und Unterversorgung dient die Relation Wohnbevölkerung/Zahnarzt bzw. Kieferorthopäde<br />
(ab 2008 Wohnbevölkerung/Zahnarzt, 0- bis 18-Jährige/ Kieferorthopäde).<br />
Da es für Vertragszahnärzte seit dem 1. April 2007 keine Zulassungsbeschränkungen<br />
mehr gibt – sie wurden durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz aufgehoben - , ist<br />
die zum 1.Oktober 2008 angepasste Bedarfsplanung für Kieferorthopäden des G-BA<br />
lediglich als Entscheidungsgrundlage für Vertragszahnärzte zu verstehen, die sich mit<br />
einer kieferorthopädischen Praxis niederlassen wollen.<br />
Datenhalter Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein,<br />
Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe<br />
Datenquelle<br />
Planungsdaten für die zahnärztliche Versorgung<br />
Periodizität jährlich, 31.12.<br />
Validität<br />
Kommentar<br />
Durch vertragliche Bindungen auf der Grundlage des SGB V sind die Daten als valide<br />
anzusehen.<br />
Für den Regionalvergleich des Versorgungsgrades mit an der vertragszahnärztlichen<br />
Tätigkeit teilnehmenden Zahnärzten und Kieferorthopäden ist eine Basistabelle der<br />
<strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte erforderlich. Die Berechnung des Versorgungsgrades<br />
erfolgt mit allgemeinen Verhältniszahlen – Einwohner je Zahnarzt – nach definierten<br />
Raumgliederungen. Der Versorgungsgrad ist festgelegt in der Bedarfsplanungsrichtlinie<br />
Zahnärzte vom 09. März 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.<br />
Mit der zum 1.10.2008 erfolgten Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte<br />
wurde der auf Grundlage der Bedarfsplanung errechnete Bedarf an kieferorthopädischen<br />
Praxen den sinkenden Behandlungszahlen angepasst. Diese sind vor allem eine<br />
Folge des kontinuierlichen Rückgangs der Patientengruppe der bis 18-Jährigen, die<br />
Anspruch auf eine kieferorthopädische Versorgung zu Lasten der GKV haben, sowie<br />
einer Abnahme der Fallzahlen insgesamt. Neue Richtgröße ist jetzt ein Kieferorthopäde<br />
für jeweils 4000 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Dadurch liegt der Versorgungsgrad<br />
ab dem Berichtsjahr 2008 deutlich höher als in den Vorjahren, in denen sich<br />
die Bedarfsplanung nach der gesamten Einwohnerzahl eines Planungsbezirks richtete,<br />
wobei für jeweils 16 000 Einwohner ein Kieferorthopäde zur Verfügung stehen sollte.<br />
Der vorliegende Indikator ist ein Prozessindikator.