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Amtsblatt Nr. 4 vom 21.01.2014 - Kreis Unna

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Landratswahl 2014<br />

Bekanntmachung des Wahlleiters<br />

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />

für die Wahl zum Landrat des <strong>Kreis</strong>es <strong>Unna</strong><br />

am 25. Mai 2014<br />

Gemäß § 75b KWahlO 1 fordere ich hiermit auf, für die Landratswahl am 25. Mai 2014 möglichst frühzeitig,<br />

spätestens jedoch bis<br />

Montag, 7. April 2014, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist)<br />

die Wahlvorschläge für die Direktwahl des Landrates beim Wahlleiter des <strong>Kreis</strong>es <strong>Unna</strong>, Friedrich-Ebert-<br />

Straße 17, 59425 <strong>Unna</strong>, Raum E.106, einzureichen. Hier sind auch die erforderlichen Vordrucke kostenlos<br />

erhältlich.<br />

Die Einreichungsfrist ist eine Ausschlussfrist. Ein verspätet eingereichter Wahlvorschlag ist <strong>vom</strong> Wahlausschuss<br />

zurückzuweisen.<br />

Es wird dringend empfohlen, den Wahlvorschlag so rechtzeitig einzureichen, dass mögliche Mängel, die die<br />

Gültigkeit des Wahlvorschlags berühren, noch vor Ablauf der Einreichungsfrist beseitigt werden können.<br />

Ich weise darauf hin, dass Unionsbürger unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar sind.<br />

Wenn in dieser amtlichen Bekanntmachung bei geschlechtsspezifischen Bezeichnungen nur die männliche<br />

Form verwandt wird, geschieht dies ausschließlich zur Erleichterung der Lesbarkeit und soll keinerlei Diskriminierung<br />

darstellen. Selbstverständlich sind Frauen in gleichem Maße wie Männer aufgefordert, sich um<br />

das Amt des Landrates zu bewerben.<br />

Für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die §§ 15, 17, 46b und 46d KWahlG 2 sowie die §§<br />

25, 26, 75a und 75b KWahlO zu beachten.<br />

Nachstehend werden aus den genannten Paragraphen auszugsweise einige Bestimmungen aufgeführt.<br />

1. Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien),<br />

von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen<br />

Wahlberechtigten eingereicht werden. Wer gemäß <strong>Kreis</strong>ordnung für das Amt des Landrates<br />

wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen (Selbstbewerber).<br />

1 Kommunalwahlordnung (KWahlO) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), zuletzt<br />

geändert durch 11. Änderungsverordnung <strong>vom</strong> 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730)<br />

2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999<br />

S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher<br />

Vorschriften <strong>vom</strong> 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564)<br />

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