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SPECIAL AUSLANDSFAHRTEN<br />

Rechtsprechung<br />

Der Bun<strong>de</strong>sgerichtshof hat das Urteil <strong>de</strong>s Berufungsgerichts<br />

aufgehoben und die Sache zur Klärung<br />

neu aufgetretener Umstän<strong>de</strong>, die aus prozessualen<br />

Grün<strong>de</strong>n im Revisionsverfahren nicht<br />

berücksichtigt wer<strong>de</strong>n konnten, an das Berufungsgericht<br />

zurückverwiesen.<br />

BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. VIII ZR 374/11<br />

(Pressemitteilung Nr. 23/2013 <strong>de</strong>s Gerichts)<br />

Kfz-Vollversicherung: Zur Beschädigung <strong>de</strong>s<br />

Pkw durch <strong>de</strong>n gezogenen Anhänger<br />

Aufgrund unerwartet starker Spurrillen geriet<br />

ein Pkw mit angehängtem Wohnwagen auf einer<br />

Autobahn ins Schleu<strong>de</strong>rn. Dabei kollidierte <strong>de</strong>r<br />

Wohnanhänger mit <strong>de</strong>m Pkw und beschädigte<br />

diesen. Der Versicherer lehnte eine Leistung mit<br />

<strong>de</strong>r Begründung ab, dass es sich um einen nicht<br />

versicherten Betriebsscha<strong>de</strong>n han<strong>de</strong>le. Der Bun<strong>de</strong>sgerichtshof<br />

(BGH) hat entschie<strong>de</strong>n, dass die<br />

begehrte Entschädigung aus <strong>de</strong>r Kraftfahrzeugvollversicherung<br />

versagt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Eine Einwirkung von außen ist in <strong>de</strong>n unerwartet<br />

starken Spurrillen zu sehen, durch die <strong>de</strong>r Wohnanhänger<br />

ins Schleu<strong>de</strong>rn geriet. Spurrillen sind<br />

Unebenheiten in <strong>de</strong>r Fahrbahn, die die Richtungsstabilität<br />

eines Fahrzeugs nachteilig beeinflussen<br />

und somit eine äußere, mechanische Einwirkung<br />

auf das Fahrzeug darstellen. Da <strong>de</strong>r Anhänger infolge<br />

<strong>de</strong>r Spurrillen ins Schleu<strong>de</strong>rn geriet und dann<br />

gegen <strong>de</strong>n Pkw prallte, wur<strong>de</strong> dieser durch eine von<br />

außen kommen<strong>de</strong> Einwirkung beschädigt.<br />

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann<br />

<strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>s § 12 Abs. 1 II e AKB a.F. <strong>de</strong>r §<br />

12 Abs. 6 a) S. 1 AKB 2005 nicht entnehmen, dass<br />

Schä<strong>de</strong>n durch einen Aufprall <strong>de</strong>s Anhängers auf<br />

<strong>de</strong>n ihn ziehen<strong>de</strong>n Pkw, die <strong>als</strong>o Schä<strong>de</strong>n durch ein<br />

plötzlich von außen einwirken<strong>de</strong>s Ereignis seien,<br />

<strong>als</strong> nicht versicherte Betriebsschä<strong>de</strong>n angesehen<br />

wer<strong>de</strong>n sollten. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer<br />

sieht trotz <strong>de</strong>r Verbindung von Pkw<br />

und Camping-Anhänger in diesen zwei Fahrzeuge,<br />

von <strong>de</strong>nen eines auf das an<strong>de</strong>re mit mechanischer<br />

Gewalt von außen eingewirkt habe. Die<br />

starre Verbindung dieser bei<strong>de</strong>n Fahrzeuge führe<br />

im Verständnis <strong>de</strong>s durchschnittlichen Versicherungsnehmers<br />

noch nicht dazu, Pkw und Anhänger<br />

<strong>als</strong> eine Betriebseinheit im technischen Sinne zu<br />

sehen; dies umso weniger, <strong>als</strong> <strong>de</strong>r Pkw auch allein<br />

zum Betrieb geeignet und bestimmt sei.<br />

Diese Beurteilung verän<strong>de</strong>rt sich durch <strong>de</strong>n in § 12<br />

Abs. 6 a) AKB 2005 hinzugefügten Satz 2 nur insoweit,<br />

<strong>als</strong> gegenseitige Schä<strong>de</strong>n zwischen ziehen<strong>de</strong>m<br />

und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung<br />

von außen <strong>als</strong> Betriebsschä<strong>de</strong>n anzusehen und daher<br />

vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.<br />

Nach <strong>de</strong>m Wortlaut, von <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r durchschnittliche<br />

Versicherungsnehmer ausgeht, kommt es allerdings<br />

bei solchen Schä<strong>de</strong>n ebenso wie bei an<strong>de</strong>ren<br />

Betriebsschä<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r in § 12 Abs. 6 a) Satz 1 Halbsatz<br />

2 AKB 2005 beschriebenen Art darauf an, ob<br />

sie „ohne Einwirkung von außen“ verursacht wor<strong>de</strong>n<br />

sind. Dies wird er etwa bei Material- o<strong>de</strong>r Bedienungsfehlern<br />

annehmen, die sich auf eines <strong>de</strong>r<br />

zu <strong>de</strong>m Gespann gehören<strong>de</strong>n Fahrzeuge beziehen.<br />

Als Einwirkung von außen wird er hingegen Ursachen<br />

ansehen, die we<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m ziehen<strong>de</strong>n noch<br />

von <strong>de</strong>m gezogenen Fahrzeug ausgehen. Solche<br />

Ursachen können auch in <strong>de</strong>r Fahrbahnbeschaffenheit<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Witterungsverhältnissen liegen.<br />

BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. IV ZR 21/11<br />

aufzuerlegen, beispielsweise durch eine<br />

Regelung im Dienstwagenüberlassungsvertrag,<br />

dass Tankkosten nur dann übernommen<br />

o<strong>de</strong>r zurückerstattet wer<strong>de</strong>n<br />

können, wenn eine inländische Tankrechnung<br />

beigebracht o<strong>de</strong>r im Inland mit <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m Arbeitnehmer zum Fahrzeug überlassenen<br />

Tankkarte getankt wird.<br />

Steuerliche Aspekte<br />

In steuerrechtlicher Hinsicht ist zu beachten,<br />

dass in <strong>de</strong>m Fall, dass eine Rückgabepflicht<br />

für <strong>de</strong>n Urlaubszeitraum vertraglich<br />

mit <strong>de</strong>m Arbeitgeber vereinbart ist,<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmer <strong>de</strong>n entgeltlichen Vorteil<br />

<strong>de</strong>r Privatnutzung eines Dienstwagens<br />

für die Dauer <strong>de</strong>s Urlaubs eben gera<strong>de</strong><br />

nicht versteuern muss. Steuerpflichtig ist<br />

in<strong>de</strong>ssen aber <strong>de</strong>r Ausgleichsbetrag, <strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4<br />

BUrlG für die unterlassene Privatnutzung<br />

an <strong>de</strong>n Arbeitnehmer zu bezahlen hat.<br />

Abwälzung von Unfallkosten –<br />

Selbstbeteiligungsklausel?<br />

Gera<strong>de</strong> bei Auslandsunfällen muss man<br />

sich wegen <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsregulierung aufgrund<br />

ausländischer Rechtsordnungen<br />

darüber im Klaren sein, dass es durchaus<br />

Scha<strong>de</strong>npositionen gibt, die im Ausland<br />

nicht <strong>als</strong> erstattungsfähig angesehen wer<strong>de</strong>n.<br />

Deshalb gibt es immer wie<strong>de</strong>r Fälle,<br />

in <strong>de</strong>nen Arbeitgeber auf Schä<strong>de</strong>n „sitzen<br />

bleiben“, obwohl Kosten angefallen sind.<br />

In diesem Zusammenhang mag man darüber<br />

nach<strong>de</strong>nken, ob zumin<strong>de</strong>st bei einem<br />

selbst verschul<strong>de</strong>ten Unfall eine Selbstbeteiligungsklausel<br />

in die Dienstwagenüberlassungsvereinbarung<br />

aufgenommen wer<strong>de</strong>n soll.<br />

Dass solche Klauseln grundsätzlich zulässig sein<br />

können, zeigt eine Entscheidung <strong>de</strong>s ArbG Hamburg<br />

(Urteil vom 22.04.2008, Az. 20 Ca 174/07),<br />

nach <strong>de</strong>r eine Vereinbarung in einem Dienstwagenüberlassungsvertrag,<br />

die vorsieht, dass <strong>de</strong>r<br />

Dienstwagenfahrer bei einem selbst verschul<strong>de</strong>ten<br />

Unfall mit <strong>de</strong>m vollkaskoversicherten<br />

Dienstwagen eine Selbstbeteiligung in Höhe<br />

von 500 Euro zu tragen hat, für zulässig erklärt<br />

wur<strong>de</strong>. Die vereinbarte Selbstbeteiligung wur<strong>de</strong><br />

fällig, wenn eine Scha<strong>de</strong>nsregulierung aus <strong>de</strong>m<br />

Vollkasko<strong>de</strong>ckungsbereich bezahlt wird. Das<br />

Arbeitsgericht verstand dabei die Formulierung<br />

„bei einem selbst verschul<strong>de</strong>ten Unfall“ nicht<br />

in <strong>de</strong>m Sinne, dass „nur vollständig selbst verschul<strong>de</strong>te<br />

Unfälle „davon erfasst sind.“ Gemeint<br />

sind nach Überzeugung <strong>de</strong>s Gerichts vielmehr<br />

solche Unfälle, die durch <strong>de</strong>n Dienstwagenfahrer<br />

verschul<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n, in welchem Umfang auch<br />

immer. Diese Vereinbarung sei auch nicht unverhältnismäßig.<br />

Der Arbeitgeber habe mit <strong>de</strong>r<br />

Vollkaskoversicherung <strong>de</strong>s vom Arbeitnehmer<br />

genutzten Dienstfahrzeugs eine angemessene<br />

Vorsichtsmaßnahme zum Ersatz bzw. zur Reduzierung<br />

etwaiger Unfallschä<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>m Fahrzeug<br />

getroffen. Durch die Selbstbeteiligungsklausel<br />

wer<strong>de</strong> die Haftung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

auf einen maßvollen Umfang beschränkt.<br />

Damit mit einer solchen Selbstbeteiligungsklausel<br />

nicht zum Nachteil <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

von <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>s sogenannten innerbetrieblichen<br />

Scha<strong>de</strong>nsausgleichs abgewichen<br />

wird (das wäre unzulässig, vgl. nur LAG Köln,<br />

Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 Sa 1291/10), könnte<br />

ein <strong>de</strong>rartiger Selbstkostenbeitrag aber zum<br />

Beispiel auf privat veranlasste Auslandsfahrten<br />

beschränkt wer<strong>de</strong>n.<br />

Risikomanagement im Fuhrpark<br />

Die Überlegungen zu <strong>de</strong>n rechtlichen Aspekten<br />

betreffend die Gestattung von Urlaubsfahrten<br />

beziehungsweise von privat veranlassten Auslandsfahrten<br />

zeigen <strong>de</strong>utlich, dass entsprechen<strong>de</strong><br />

Regelungen entwe<strong>de</strong>r im Arbeitsvertrag, im<br />

Dienstwagenüberlassungsvertrag o<strong>de</strong>r aber in<br />

<strong>de</strong>r Car Policy eigentlich zwingend erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sind. Für das Fuhrparkmanagement ist ein entsprechen<strong>de</strong>s<br />

Regelwerk sowohl Handlungsanweisung<br />

im Umgang mit Urlaubs- und Auslandsfahrten,<br />

<strong>als</strong> auch ein geeignetes Instrument zur<br />

Risikosteuerung und zum Risikomanagement im<br />

Fuhrpark, wenn es beispielsweise darum geht, Ärger,<br />

Aufwand und Kosten durch Auslandsunfälle<br />

bereits dadurch von vornherein zu vermei<strong>de</strong>n,<br />

dass beispielsweise privat veranlasste Fahrten ins<br />

Ausland grundsätzlich untersagt wer<strong>de</strong>n. Gegebenenfalls<br />

sollte man sich hier rechtlich beraten<br />

lassen, damit entsprechen<strong>de</strong> vertragliche Regelungen<br />

möglichst „wasserdicht“ gestaltet wer<strong>de</strong>n<br />

und insoweit einer gerichtlichen Nachprüfung im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r AGB-Kontrolle standhalten.<br />

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar<br />

Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />

Internet: www.fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />

84 <strong>Flotte</strong>nmanagement 2/2013

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