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SPECIAL AUSLANDSFAHRTEN<br />
Rechtsprechung<br />
Der Bun<strong>de</strong>sgerichtshof hat das Urteil <strong>de</strong>s Berufungsgerichts<br />
aufgehoben und die Sache zur Klärung<br />
neu aufgetretener Umstän<strong>de</strong>, die aus prozessualen<br />
Grün<strong>de</strong>n im Revisionsverfahren nicht<br />
berücksichtigt wer<strong>de</strong>n konnten, an das Berufungsgericht<br />
zurückverwiesen.<br />
BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. VIII ZR 374/11<br />
(Pressemitteilung Nr. 23/2013 <strong>de</strong>s Gerichts)<br />
Kfz-Vollversicherung: Zur Beschädigung <strong>de</strong>s<br />
Pkw durch <strong>de</strong>n gezogenen Anhänger<br />
Aufgrund unerwartet starker Spurrillen geriet<br />
ein Pkw mit angehängtem Wohnwagen auf einer<br />
Autobahn ins Schleu<strong>de</strong>rn. Dabei kollidierte <strong>de</strong>r<br />
Wohnanhänger mit <strong>de</strong>m Pkw und beschädigte<br />
diesen. Der Versicherer lehnte eine Leistung mit<br />
<strong>de</strong>r Begründung ab, dass es sich um einen nicht<br />
versicherten Betriebsscha<strong>de</strong>n han<strong>de</strong>le. Der Bun<strong>de</strong>sgerichtshof<br />
(BGH) hat entschie<strong>de</strong>n, dass die<br />
begehrte Entschädigung aus <strong>de</strong>r Kraftfahrzeugvollversicherung<br />
versagt wor<strong>de</strong>n ist.<br />
Eine Einwirkung von außen ist in <strong>de</strong>n unerwartet<br />
starken Spurrillen zu sehen, durch die <strong>de</strong>r Wohnanhänger<br />
ins Schleu<strong>de</strong>rn geriet. Spurrillen sind<br />
Unebenheiten in <strong>de</strong>r Fahrbahn, die die Richtungsstabilität<br />
eines Fahrzeugs nachteilig beeinflussen<br />
und somit eine äußere, mechanische Einwirkung<br />
auf das Fahrzeug darstellen. Da <strong>de</strong>r Anhänger infolge<br />
<strong>de</strong>r Spurrillen ins Schleu<strong>de</strong>rn geriet und dann<br />
gegen <strong>de</strong>n Pkw prallte, wur<strong>de</strong> dieser durch eine von<br />
außen kommen<strong>de</strong> Einwirkung beschädigt.<br />
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann<br />
<strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>s § 12 Abs. 1 II e AKB a.F. <strong>de</strong>r §<br />
12 Abs. 6 a) S. 1 AKB 2005 nicht entnehmen, dass<br />
Schä<strong>de</strong>n durch einen Aufprall <strong>de</strong>s Anhängers auf<br />
<strong>de</strong>n ihn ziehen<strong>de</strong>n Pkw, die <strong>als</strong>o Schä<strong>de</strong>n durch ein<br />
plötzlich von außen einwirken<strong>de</strong>s Ereignis seien,<br />
<strong>als</strong> nicht versicherte Betriebsschä<strong>de</strong>n angesehen<br />
wer<strong>de</strong>n sollten. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer<br />
sieht trotz <strong>de</strong>r Verbindung von Pkw<br />
und Camping-Anhänger in diesen zwei Fahrzeuge,<br />
von <strong>de</strong>nen eines auf das an<strong>de</strong>re mit mechanischer<br />
Gewalt von außen eingewirkt habe. Die<br />
starre Verbindung dieser bei<strong>de</strong>n Fahrzeuge führe<br />
im Verständnis <strong>de</strong>s durchschnittlichen Versicherungsnehmers<br />
noch nicht dazu, Pkw und Anhänger<br />
<strong>als</strong> eine Betriebseinheit im technischen Sinne zu<br />
sehen; dies umso weniger, <strong>als</strong> <strong>de</strong>r Pkw auch allein<br />
zum Betrieb geeignet und bestimmt sei.<br />
Diese Beurteilung verän<strong>de</strong>rt sich durch <strong>de</strong>n in § 12<br />
Abs. 6 a) AKB 2005 hinzugefügten Satz 2 nur insoweit,<br />
<strong>als</strong> gegenseitige Schä<strong>de</strong>n zwischen ziehen<strong>de</strong>m<br />
und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung<br />
von außen <strong>als</strong> Betriebsschä<strong>de</strong>n anzusehen und daher<br />
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.<br />
Nach <strong>de</strong>m Wortlaut, von <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r durchschnittliche<br />
Versicherungsnehmer ausgeht, kommt es allerdings<br />
bei solchen Schä<strong>de</strong>n ebenso wie bei an<strong>de</strong>ren<br />
Betriebsschä<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r in § 12 Abs. 6 a) Satz 1 Halbsatz<br />
2 AKB 2005 beschriebenen Art darauf an, ob<br />
sie „ohne Einwirkung von außen“ verursacht wor<strong>de</strong>n<br />
sind. Dies wird er etwa bei Material- o<strong>de</strong>r Bedienungsfehlern<br />
annehmen, die sich auf eines <strong>de</strong>r<br />
zu <strong>de</strong>m Gespann gehören<strong>de</strong>n Fahrzeuge beziehen.<br />
Als Einwirkung von außen wird er hingegen Ursachen<br />
ansehen, die we<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m ziehen<strong>de</strong>n noch<br />
von <strong>de</strong>m gezogenen Fahrzeug ausgehen. Solche<br />
Ursachen können auch in <strong>de</strong>r Fahrbahnbeschaffenheit<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Witterungsverhältnissen liegen.<br />
BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. IV ZR 21/11<br />
aufzuerlegen, beispielsweise durch eine<br />
Regelung im Dienstwagenüberlassungsvertrag,<br />
dass Tankkosten nur dann übernommen<br />
o<strong>de</strong>r zurückerstattet wer<strong>de</strong>n<br />
können, wenn eine inländische Tankrechnung<br />
beigebracht o<strong>de</strong>r im Inland mit <strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>m Arbeitnehmer zum Fahrzeug überlassenen<br />
Tankkarte getankt wird.<br />
Steuerliche Aspekte<br />
In steuerrechtlicher Hinsicht ist zu beachten,<br />
dass in <strong>de</strong>m Fall, dass eine Rückgabepflicht<br />
für <strong>de</strong>n Urlaubszeitraum vertraglich<br />
mit <strong>de</strong>m Arbeitgeber vereinbart ist,<br />
<strong>de</strong>r Arbeitnehmer <strong>de</strong>n entgeltlichen Vorteil<br />
<strong>de</strong>r Privatnutzung eines Dienstwagens<br />
für die Dauer <strong>de</strong>s Urlaubs eben gera<strong>de</strong><br />
nicht versteuern muss. Steuerpflichtig ist<br />
in<strong>de</strong>ssen aber <strong>de</strong>r Ausgleichsbetrag, <strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4<br />
BUrlG für die unterlassene Privatnutzung<br />
an <strong>de</strong>n Arbeitnehmer zu bezahlen hat.<br />
Abwälzung von Unfallkosten –<br />
Selbstbeteiligungsklausel?<br />
Gera<strong>de</strong> bei Auslandsunfällen muss man<br />
sich wegen <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsregulierung aufgrund<br />
ausländischer Rechtsordnungen<br />
darüber im Klaren sein, dass es durchaus<br />
Scha<strong>de</strong>npositionen gibt, die im Ausland<br />
nicht <strong>als</strong> erstattungsfähig angesehen wer<strong>de</strong>n.<br />
Deshalb gibt es immer wie<strong>de</strong>r Fälle,<br />
in <strong>de</strong>nen Arbeitgeber auf Schä<strong>de</strong>n „sitzen<br />
bleiben“, obwohl Kosten angefallen sind.<br />
In diesem Zusammenhang mag man darüber<br />
nach<strong>de</strong>nken, ob zumin<strong>de</strong>st bei einem<br />
selbst verschul<strong>de</strong>ten Unfall eine Selbstbeteiligungsklausel<br />
in die Dienstwagenüberlassungsvereinbarung<br />
aufgenommen wer<strong>de</strong>n soll.<br />
Dass solche Klauseln grundsätzlich zulässig sein<br />
können, zeigt eine Entscheidung <strong>de</strong>s ArbG Hamburg<br />
(Urteil vom 22.04.2008, Az. 20 Ca 174/07),<br />
nach <strong>de</strong>r eine Vereinbarung in einem Dienstwagenüberlassungsvertrag,<br />
die vorsieht, dass <strong>de</strong>r<br />
Dienstwagenfahrer bei einem selbst verschul<strong>de</strong>ten<br />
Unfall mit <strong>de</strong>m vollkaskoversicherten<br />
Dienstwagen eine Selbstbeteiligung in Höhe<br />
von 500 Euro zu tragen hat, für zulässig erklärt<br />
wur<strong>de</strong>. Die vereinbarte Selbstbeteiligung wur<strong>de</strong><br />
fällig, wenn eine Scha<strong>de</strong>nsregulierung aus <strong>de</strong>m<br />
Vollkasko<strong>de</strong>ckungsbereich bezahlt wird. Das<br />
Arbeitsgericht verstand dabei die Formulierung<br />
„bei einem selbst verschul<strong>de</strong>ten Unfall“ nicht<br />
in <strong>de</strong>m Sinne, dass „nur vollständig selbst verschul<strong>de</strong>te<br />
Unfälle „davon erfasst sind.“ Gemeint<br />
sind nach Überzeugung <strong>de</strong>s Gerichts vielmehr<br />
solche Unfälle, die durch <strong>de</strong>n Dienstwagenfahrer<br />
verschul<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n, in welchem Umfang auch<br />
immer. Diese Vereinbarung sei auch nicht unverhältnismäßig.<br />
Der Arbeitgeber habe mit <strong>de</strong>r<br />
Vollkaskoversicherung <strong>de</strong>s vom Arbeitnehmer<br />
genutzten Dienstfahrzeugs eine angemessene<br />
Vorsichtsmaßnahme zum Ersatz bzw. zur Reduzierung<br />
etwaiger Unfallschä<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>m Fahrzeug<br />
getroffen. Durch die Selbstbeteiligungsklausel<br />
wer<strong>de</strong> die Haftung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
auf einen maßvollen Umfang beschränkt.<br />
Damit mit einer solchen Selbstbeteiligungsklausel<br />
nicht zum Nachteil <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
von <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>s sogenannten innerbetrieblichen<br />
Scha<strong>de</strong>nsausgleichs abgewichen<br />
wird (das wäre unzulässig, vgl. nur LAG Köln,<br />
Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 Sa 1291/10), könnte<br />
ein <strong>de</strong>rartiger Selbstkostenbeitrag aber zum<br />
Beispiel auf privat veranlasste Auslandsfahrten<br />
beschränkt wer<strong>de</strong>n.<br />
Risikomanagement im Fuhrpark<br />
Die Überlegungen zu <strong>de</strong>n rechtlichen Aspekten<br />
betreffend die Gestattung von Urlaubsfahrten<br />
beziehungsweise von privat veranlassten Auslandsfahrten<br />
zeigen <strong>de</strong>utlich, dass entsprechen<strong>de</strong><br />
Regelungen entwe<strong>de</strong>r im Arbeitsvertrag, im<br />
Dienstwagenüberlassungsvertrag o<strong>de</strong>r aber in<br />
<strong>de</strong>r Car Policy eigentlich zwingend erfor<strong>de</strong>rlich<br />
sind. Für das Fuhrparkmanagement ist ein entsprechen<strong>de</strong>s<br />
Regelwerk sowohl Handlungsanweisung<br />
im Umgang mit Urlaubs- und Auslandsfahrten,<br />
<strong>als</strong> auch ein geeignetes Instrument zur<br />
Risikosteuerung und zum Risikomanagement im<br />
Fuhrpark, wenn es beispielsweise darum geht, Ärger,<br />
Aufwand und Kosten durch Auslandsunfälle<br />
bereits dadurch von vornherein zu vermei<strong>de</strong>n,<br />
dass beispielsweise privat veranlasste Fahrten ins<br />
Ausland grundsätzlich untersagt wer<strong>de</strong>n. Gegebenenfalls<br />
sollte man sich hier rechtlich beraten<br />
lassen, damit entsprechen<strong>de</strong> vertragliche Regelungen<br />
möglichst „wasserdicht“ gestaltet wer<strong>de</strong>n<br />
und insoweit einer gerichtlichen Nachprüfung im<br />
Rahmen <strong>de</strong>r AGB-Kontrolle standhalten.<br />
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar<br />
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />
Internet: www.fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />
84 <strong>Flotte</strong>nmanagement 2/2013