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SPECIAL AUSLANDSFAHRTEN<br />

Rechtsprechung<br />

das Interesse <strong>de</strong>s Arbeitnehmers am „Behaltendürfen“<br />

<strong>de</strong>s Dienstwagens überwiegt.<br />

1%-Regelung auf Grundlage <strong>de</strong>s Bruttolistenneupreises<br />

verfassungsrechtlich unbe<strong>de</strong>nklich<br />

Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.<br />

12.2012 VI R 51/11 erneut bekräftigt, dass verfassungsrechtliche<br />

Be<strong>de</strong>nken gegen die 1%-Regelung<br />

nicht bestehen.<br />

Zum Arbeitslohn gehören auch die Vorteile aus <strong>de</strong>r<br />

Überlassung eines Dienstwagens, soweit ihn <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer privat nutzen kann. Zu bewerten ist<br />

dieser Vorteil entwe<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>n durch die private<br />

Nutzung verursachten Kosten <strong>de</strong>s Fahrzeugs (Fahrtenbuchmetho<strong>de</strong>)<br />

o<strong>de</strong>r, wenn ein Fahrtenbuch<br />

nicht geführt wird, mit 1% <strong>de</strong>s Bruttolistenneupreises<br />

(sog. 1%-Regelung).<br />

Im Streitfall durfte <strong>de</strong>r nicht selbstständig tätige<br />

Kläger einen von seinem Arbeitgeber zur Verfügung<br />

gestellten Dienstwagen auch für private Fahrten<br />

nutzen. Der Arbeitgeber hatte ihn <strong>als</strong> Gebrauchtfahrzeug<br />

mit einer Fahrleistung von 58.000 Kilometern<br />

für drei Jahre geleast und dafür monatliche<br />

Leasingraten von rund 720 Euro zu leisten. Zu<br />

Beginn <strong>de</strong>r Nutzungszeit hatte das Fahrzeug noch<br />

einen Wert von rund 32.000 Euro. Der Bruttolistenneupreis<br />

belief sich auf 81.400 Euro. Das Finanzamt<br />

setzte <strong>als</strong> geldwerten Vorteil aus <strong>de</strong>r Überlassung<br />

<strong>de</strong>s Dienstwagens entsprechend <strong>de</strong>r 1%-Regelung<br />

auf Grundlage <strong>de</strong>s Bruttolistenneupreises einen Betrag<br />

in Höhe von 814 Euro monatlich an. Dagegen<br />

machte <strong>de</strong>r Kläger geltend, dass bei <strong>de</strong>r Berechnung<br />

<strong>de</strong>s Vorteils nicht <strong>de</strong>r Listenneupreis, son<strong>de</strong>rn<br />

<strong>de</strong>r Gebrauchtwagenwert zugrun<strong>de</strong> zu legen sei.<br />

Außer<strong>de</strong>m wür<strong>de</strong>n Neufahrzeuge kaum noch zum<br />

Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse<br />

<strong>de</strong>shalb aus verfassungsrechtlichen Grün<strong>de</strong>n einen<br />

Abschlag vorsehen.<br />

Die dagegen vom Kläger erhobene Klage war ebenso<br />

erfolglos wie die vom Kläger eingelegte Revision.<br />

Der BFH hielt an <strong>de</strong>r Rechtsprechung fest, dass<br />

die 1%-Regelung <strong>als</strong> grundsätzlich zwingen<strong>de</strong> und<br />

stark typisieren<strong>de</strong> und pauschalieren<strong>de</strong> Bewertungsregelung<br />

individuelle Beson<strong>de</strong>rheiten in Bezug<br />

auf die Art und die Nutzung <strong>de</strong>s Dienstwagens<br />

grundsätzlich unberücksichtigt lasse. Schon früher<br />

hatte <strong>de</strong>r BFH entschie<strong>de</strong>n, dass nachträgliche<br />

Än<strong>de</strong>rungen am Fahrzeug unabhängig davon, ob<br />

werterhöhend o<strong>de</strong>r wertverringernd, grundsätzlich<br />

unerheblich bleiben, sodass auch bei einem<br />

vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeug<br />

grundsätzlich <strong>de</strong>r Bruttolistenneupreis anzusetzen<br />

ist. Der BFH folgte auch nicht <strong>de</strong>m Einwand <strong>de</strong>s Klägers,<br />

dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch<br />

kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis<br />

verkauft wür<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Gesetzgeber <strong>de</strong>shalb<br />

von Verfassungs wegen gehalten sei, Anpassungen<br />

vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom<br />

Bruttolistenneupreis. Insoweit sei zu berücksichtigen,<br />

dass <strong>de</strong>r Vorteil <strong>de</strong>s Arbeitnehmers nicht nur<br />

in <strong>de</strong>r Fahrzeugüberlassung selbst liege, son<strong>de</strong>rn<br />

auch in <strong>de</strong>r Übernahme sämtlicher damit verbun<strong>de</strong>ner<br />

Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien,<br />

Reparatur und Wartungskosten sowie insbeson<strong>de</strong>re<br />

<strong>de</strong>r Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen seien<br />

ohnehin we<strong>de</strong>r im Bruttolistenneupreis noch in<br />

<strong>de</strong>n tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten<br />

abgebil<strong>de</strong>t. Soweit <strong>de</strong>r BFH in an<strong>de</strong>rem<br />

Zusammenhang auf die tatsächlichen Fahrzeugpreise<br />

abstelle, nämlich bei <strong>de</strong>r Besteuerung<br />

<strong>de</strong>s Vorteils durch Rabatte beim Neuwagenkauf<br />

(Jahreswagenbesteuerung), wer<strong>de</strong> hier <strong>de</strong>r Vorteil<br />

nicht nach Maßgabe einer grob typisieren<strong>de</strong>n Regelung,<br />

son<strong>de</strong>rn auf Grundlage <strong>de</strong>s tatsächlich verwirklichten<br />

Sachverhalts ermittelt und besteuert.<br />

Diese Möglichkeit hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens<br />

ebenfalls, wenn er sich für die Fahrtenbuchmetho<strong>de</strong><br />

entschei<strong>de</strong>t.<br />

BFH-Urteil vom 13.12.2012, Az. VI R 51/11 (Pressemitteilung<br />

<strong>de</strong>s BFH Nr. 14 vom 06.03.2013)<br />

Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens<br />

Der Bun<strong>de</strong>sgerichtshof hat sich am 06.02.2013 in<br />

einer Entscheidung mit <strong>de</strong>r Frage befasst, ob sich<br />

<strong>de</strong>r Käufer eines Neuwagens noch auf die fehlen<strong>de</strong><br />

Fabrikneuheit <strong>de</strong>s Fahrzeugs berufen kann, wenn<br />

er die Abnahme <strong>de</strong>s an Lackierung und Karosserie<br />

beschädigten Fahrzeugs nicht generell abgelehnt,<br />

son<strong>de</strong>rn zunächst eine Beseitigung <strong>de</strong>r Schä<strong>de</strong>n<br />

verlangt hat und diese anschließend nur unzureichend<br />

gelungen ist.<br />

Der Kläger bestellte im November 2009 bei <strong>de</strong>r Beklagten,<br />

einer BMW-Vertragshändlerin, zum Preis<br />

von 39.000 Euro einen BMW 320d <strong>als</strong> Neuwagen.<br />

Im Dezember 2009 verweigerte er die Annahme<br />

<strong>de</strong>s Fahrzeugs wegen Schä<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Lackierung<br />

und <strong>de</strong>r Karosserie und verlangte unter Fristsetzung<br />

Nachbesserung. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten,<br />

das die daraufhin vorgenommene<br />

Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß erachtet<br />

hatte, lehnte er Mitte Januar 2010 eine Übernahme<br />

<strong>de</strong>s Fahrzeug erneut ab und trat vom Vertrag<br />

zurück, nach<strong>de</strong>m die Beklagte sich darauf berufen<br />

hatte, dass das Fahrzeugs nunmehr mängelfrei sei.<br />

Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung <strong>de</strong>r<br />

von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 10.000<br />

Euro, Freistellung von <strong>de</strong>n zur Fahrzeugfinanzierung<br />

eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten<br />

sowie Ersatz von Sachverständigenkosten in Anspruch<br />

genommen. Das Landgericht hat <strong>de</strong>r Klage<br />

stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage<br />

abgewiesen, weil <strong>de</strong>r Kläger sich angesichts seines<br />

Nachbesserungsverlangens nicht mehr auf die fehlen<strong>de</strong><br />

Fabrikneuheit <strong>de</strong>s Fahrzeugs berufen könne<br />

und die verbliebenen Mängel, auch wenn zu <strong>de</strong>ren<br />

Beseitigung Kosten von bis zu sieben Prozent <strong>de</strong>s<br />

Kaufpreises anfallen könnten, lediglich optischer<br />

Natur und kaum wahrnehmbar seien.<br />

Die vom Bun<strong>de</strong>sgerichtshof zugelassene Revision<br />

<strong>de</strong>s Klägers hatte Erfolg. Der unter an<strong>de</strong>rem für<br />

das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs<br />

hat entschie<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Käufer<br />

eines Neuwagens grundsätzlich erwarten kann,<br />

dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch<br />

<strong>de</strong>n Zustand herbeiführt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m werkseitigen<br />

Auslieferungsstandard entspricht. Verlangt<br />

<strong>de</strong>r Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von<br />

Mängeln, verzichtet er damit nicht auf die mit <strong>de</strong>r<br />

Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit<br />

einer Fabrikneuheit <strong>de</strong>s Fahrzeugs. Wird durch die<br />

Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie<br />

er normalerweise bei einer werkseitigen Auslieferung<br />

besteht, nicht erreicht, kann <strong>de</strong>r Käufer vom<br />

Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist dabei auch<br />

nicht durch § 323 Abs. 5 S. 2 BGB* ausgeschlossen.<br />

Denn <strong>de</strong>r <strong>als</strong> Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue<br />

Zustand <strong>de</strong>s Fahrzeugs ist ein maßgeblicher<br />

Gesichtspunkt bei <strong>de</strong>r Kaufentscheidung und spielt<br />

auch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die<br />

nicht mehr <strong>als</strong> fabrikneu gelten, mit <strong>de</strong>utlichen<br />

Preisabschlägen gehan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.<br />

(Fortsetzung auf S. 84)<br />

Im Falle <strong>de</strong>s Entzugs <strong>de</strong>s Dienstwagens im Urlaub<br />

versetzt die Ausgleichszahlung <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

<strong>de</strong>n Mitarbeiter aber durchaus dazu in die Lage,<br />

sich für <strong>de</strong>n Urlaubszeitraum einen fahrbaren<br />

Untersatz <strong>als</strong> Ersatz zu beschaffen. Als angemessener<br />

Ausgleich ist hier zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>r Betrag<br />

anzusehen, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nach <strong>de</strong>r<br />

sogenannten 1%-Regelung versteuern muss.<br />

Unzureichend wäre es <strong>de</strong>mgegenüber, dass sich<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber im Rahmen <strong>de</strong>r Dienstwagenüberlassung<br />

<strong>de</strong>n „je<strong>de</strong>rzeitigen Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r<br />

Privatnutzung“ <strong>de</strong>s Dienstwagens vorbehält,<br />

weil dies nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts<br />

unangemessen und daher<br />

<strong>als</strong> rechtsunwirksam anzusehen ist (BAG-Urteil<br />

vom 19.12.2006, Az. 9 AZR 294/06).<br />

Herausgabeklausel für Urlaubsfälle – ein Formulierungsbeispiel:<br />

Eine entsprechen<strong>de</strong> Herausgabeklausel <strong>de</strong>s auch<br />

privat genutzten Dienstwagens für Urlaubszeiten<br />

könnte im Dienstwagenüberlassungsvertrag<br />

wie folgt formuliert wer<strong>de</strong>n:<br />

„Der Arbeitnehmer ist während <strong>de</strong>s Urlaubs<br />

nicht zur Nutzung <strong>de</strong>s Fahrzeugs berechtigt,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Arbeitgeber verzichtet für die<br />

Urlaubsdauer schriftlich auf die Rückgabe <strong>de</strong>s<br />

Fahrzeugs. Der Arbeitnehmer hat das Fahrzeug<br />

vor Antritt eines Urlaubs (ggf. Zusatz:, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

Zeitraum von drei Tagen überschreitet,) an <strong>de</strong>n<br />

Arbeitgeber zurückzugeben. Zum Ausgleich für<br />

die bisherige Privatnutzung wird <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />

eine Nutzungsentschädigung <strong>de</strong>s geldwerten<br />

steuerlichen Basis-Nutzungsvorteils<br />

von <strong>de</strong>rzeit 1 Prozent <strong>de</strong>s Bruttolistenpreises<br />

<strong>de</strong>s Fahrzeugs pro Monat anteilig für <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Urlaubszeitraum erstattet.“<br />

Beson<strong>de</strong>rheiten bei Auslandsreisen<br />

Haben die Arbeitsvertragsparteien nichts zum<br />

Umfang <strong>de</strong>s Nutzungsrechts am Dienstwagen<br />

für Auslandsreisen geregelt, ist im Zweifel davon<br />

auszugehen, dass <strong>de</strong>m Arbeitnehmer bei<br />

einem auch zur privaten Nutzung überlassenen<br />

Dienstwagen eben auch (private) Fahrten mit<br />

<strong>de</strong>m Dienstwagen ins Ausland erlaubt sind.<br />

Deshalb sollte <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>als</strong> Minimum<br />

stets die Regelung treffen, dass für Fahrten ins<br />

Ausland die vorherige Zustimmung <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

einzuholen ist. Je<strong>de</strong>nfalls eine Regelung<br />

zum eventuellen dienstlichen Auslandseinsatz<br />

ist anzuraten – in <strong>de</strong>r Praxis hat sich die Klausel,<br />

dass das Dienstfahrzeug nur nach vorheriger<br />

Genehmigung <strong>de</strong>s Arbeitgebers zu dienstlichen<br />

Zwecken im Ausland genutzt wer<strong>de</strong>n darf,<br />

bewährt. Insoweit behält <strong>de</strong>r Arbeitgeber dann<br />

zumin<strong>de</strong>st eine gewisse „informative Kontrolle“<br />

über das Fahrzeug und kann gegebenenfalls<br />

noch verhin<strong>de</strong>rn, dass Reisen in beson<strong>de</strong>rs<br />

„diebstahlgefähr<strong>de</strong>te“ Regionen unternommen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Will <strong>de</strong>r Arbeitgeber Auslandsreisen gestatten,<br />

sollte zur Vermeidung von Komplikationen bei<br />

<strong>de</strong>r späteren Abwicklung von Unfallschä<strong>de</strong>n<br />

82 <strong>Flotte</strong>nmanagement 2/2013

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