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AUSLANDSFAHRTEN SPECIAL<br />

Regelungsmöglichkeiten für Urlaubsfahrten<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

Dennoch ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber nicht in je<strong>de</strong>m Falle<br />

gehalten, Urlaubsfahrten <strong>de</strong>s Arbeitnehmers zu<br />

tolerieren. Hier gibt es gesetzliche Regelungen,<br />

die es zu beachten gilt: So hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

nach § 11 Abs. 1 S. 4 BUrlG die Möglichkeit, für<br />

die Dauer <strong>de</strong>s Urlaubs zum Arbeitsentgelt gehören<strong>de</strong>n<br />

Sachbezüge – <strong>als</strong>o auch einen zur Privatnutzung<br />

überlassenen Dienstwagen –, die<br />

während <strong>de</strong>r Urlaubsdauer nicht weitergewährt<br />

wer<strong>de</strong>n, in bar abzugelten.<br />

Auszug aus <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetz<br />

§ 11 Urlaubsentgelt: (1) Das Urlaubsentgelt bemisst<br />

sich nach <strong>de</strong>m durchschnittlichen Arbeitsverdienst,<br />

das <strong>de</strong>r Arbeitnehmer in <strong>de</strong>n letzten<br />

dreizehn Wochen vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s Urlaubs<br />

erhalten hat, mit Ausnahme <strong>de</strong>s zusätzlich für<br />

Überstun<strong>de</strong>n gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei<br />

Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehen<strong>de</strong>r<br />

Natur, die während <strong>de</strong>s Berechnungszeitraums<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Urlaubs eintreten, ist von <strong>de</strong>m erhöhten<br />

Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen,<br />

die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit,<br />

Arbeitsausfällen o<strong>de</strong>r unverschul<strong>de</strong>ter<br />

Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung<br />

<strong>de</strong>s Urlaubsentgelts außer Betracht.<br />

Zum Arbeitsentgelt gehören<strong>de</strong> Sachbezüge, die<br />

während <strong>de</strong>s Urlaubs nicht weitergewährt wer<strong>de</strong>n,<br />

sind für die Dauer <strong>de</strong>s Urlaubs angemessen<br />

in bar abzugelten.*(2) Das Urlaubsentgelt ist vor<br />

Antritt <strong>de</strong>s Urlaubs auszuzahlen.<br />

Eine sogenannte Wi<strong>de</strong>rrufsklausel, die zur Rückfor<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Dienstwagens berechtigt, muss<br />

daher klar und verständlich formuliert sein und<br />

überdies auch die Arbeitnehmerinteressen angemessen<br />

berücksichtigen. Die vorübergehen<strong>de</strong><br />

Entziehung <strong>de</strong>s Dienstfahrzeugs im Urlaub<br />

gehört <strong>de</strong>shalb zu <strong>de</strong>n regelungsbedürftigen<br />

Konstellationen. Insoweit kann nämlich eine<br />

Rückgabepflicht in Bezug auf <strong>de</strong>n Dienstwagen<br />

für <strong>de</strong>n Urlaubszeitraum ausdrücklich vereinbart<br />

wer<strong>de</strong>n. Wirksam ist eine entsprechen<strong>de</strong> Regelung<br />

allerdings nur dann, wenn sich <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

im Gegenzug verpflichtet, für <strong>de</strong>n Entzug<br />

<strong>de</strong>s Dienstwagens im Rahmen <strong>de</strong>r sogenannten<br />

Ersetzungsbefugnis während <strong>de</strong>r Urlaubszeit einen<br />

angemessenen Ausgleich in bar zu zahlen. In<br />

solchen Fällen besteht dann eine rechtliche Verpflichtung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers, das Dienstfahrzeug<br />

während <strong>de</strong>r Urlaubszeit herauszugeben.<br />

Da das Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetz in § 11 Abs. 1 S. 4<br />

bereits ein gesetzliches Abgeltungsrecht <strong>de</strong>s<br />

Arbeitgebers für <strong>de</strong>n Entzug von Sachleistungen<br />

während <strong>de</strong>s Urlaubs vorsieht, dürfte <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

durch eine entsprechen<strong>de</strong> Rückgaberegelung<br />

auch nicht im Sinne von § 307 Abs. 2<br />

Nr. 1 BGB unangemessen beteiligt wer<strong>de</strong>n. Der<br />

vollkommen entschädigungslose Entzug <strong>de</strong>s<br />

Dienstwagens während <strong>de</strong>s Urlaubs ist hingegen<br />

nicht zulässig, da von <strong>de</strong>r gesetzlichen Abgeltungspflicht<br />

<strong>de</strong>s § 11 Abs. 1 Nr. 4 BUrlG nicht<br />

abgewichen wer<strong>de</strong>n darf; vgl. § 13 Abs. 1 BUrlG.<br />

Ist die Regelung im Übrigen hinreichend klar und<br />

transparent formuliert –, für AGB gilt das sogenannte<br />

Transparenzgebot – kann sich <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

von vornherein darauf einstellen, dass<br />

ihm <strong>de</strong>r Dienstwagen während seiner Urlaubszeit<br />

nicht für Privatfahrten zur Verfügung steht.<br />

Denn § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gibt insoweit vor, dass<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmer wissen muss, in welchen Fällen<br />

er mit <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs durch <strong>de</strong>n<br />

Arbeitgeber zu rechnen hat. Dabei darf sich <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf nur für solche Konstellationen<br />

vorbehalten, in <strong>de</strong>nen sein Interesse,<br />

wie<strong>de</strong>r über das Fahrzeug verfügen zu können,<br />

(Fortsetzung S. 82)<br />

Das be<strong>de</strong>utet, <strong>de</strong>r Arbeitgeber kann <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />

entwe<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Dienstwagen im Urlaub<br />

weiter belassen, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitgeber verlangt<br />

<strong>de</strong>n Dienstwagen für die Dauer <strong>de</strong>s Urlaubs heraus<br />

und zahlt <strong>de</strong>m Arbeitnehmer dafür eine<br />

Abgeltung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 BUrlG. Aber<br />

Achtung: Das Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetz gilt nicht<br />

für GmbH-Geschäftsführer und Vorstän<strong>de</strong> einer<br />

Aktiengesellschaft, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>ren Anstellungsvertrag<br />

wür<strong>de</strong> auf die Vorschriften <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetzes verweisen.<br />

Herausgabeklausel: Wi<strong>de</strong>rrufsrecht für <strong>de</strong>n Urlaubsfall<br />

vereinbaren<br />

Will <strong>de</strong>r Arbeitgeber insoweit Vorkehrungen<br />

treffen, weil beispielsweise das Dienstfahrzeug<br />

während <strong>de</strong>r Urlaubsdauer <strong>de</strong>s Mitarbeiters für<br />

an<strong>de</strong>rweitige dienstliche Aufgaben benötigt<br />

wird o<strong>de</strong>r eine Vertretung beziehungsweise Ersatzkraft<br />

damit geschäftliche Fahrten unternehmen<br />

soll, muss dies entwe<strong>de</strong>r im Arbeitsvertrag<br />

o<strong>de</strong>r im Dienstwagenüberlassungsvertrag geregelt<br />

wer<strong>de</strong>n. Es muss <strong>als</strong>o hinsichtlich <strong>de</strong>r Privatnutzung<br />

ein Wi<strong>de</strong>rrufsrecht mit <strong>de</strong>m Dienstwagenberechtigten<br />

vereinbart wer<strong>de</strong>n. Weil die<br />

üblichen Muster <strong>de</strong>r Arbeits- und Dienstwagenüberlassungsverträge<br />

häufig wie Allgemeine<br />

Geschäftsbedingungen (AGB) zu werten sind,<br />

unterliegen <strong>de</strong>rartige Wi<strong>de</strong>rrufsvorbehalte <strong>de</strong>r<br />

AGB-Kontrolle (Inhaltskontrolle) nach §§ 307 ff.<br />

BGB.<br />

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