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AUSLANDSFAHRTEN SPECIAL<br />
Regelungsmöglichkeiten für Urlaubsfahrten<br />
<strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
Dennoch ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber nicht in je<strong>de</strong>m Falle<br />
gehalten, Urlaubsfahrten <strong>de</strong>s Arbeitnehmers zu<br />
tolerieren. Hier gibt es gesetzliche Regelungen,<br />
die es zu beachten gilt: So hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
nach § 11 Abs. 1 S. 4 BUrlG die Möglichkeit, für<br />
die Dauer <strong>de</strong>s Urlaubs zum Arbeitsentgelt gehören<strong>de</strong>n<br />
Sachbezüge – <strong>als</strong>o auch einen zur Privatnutzung<br />
überlassenen Dienstwagen –, die<br />
während <strong>de</strong>r Urlaubsdauer nicht weitergewährt<br />
wer<strong>de</strong>n, in bar abzugelten.<br />
Auszug aus <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetz<br />
§ 11 Urlaubsentgelt: (1) Das Urlaubsentgelt bemisst<br />
sich nach <strong>de</strong>m durchschnittlichen Arbeitsverdienst,<br />
das <strong>de</strong>r Arbeitnehmer in <strong>de</strong>n letzten<br />
dreizehn Wochen vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s Urlaubs<br />
erhalten hat, mit Ausnahme <strong>de</strong>s zusätzlich für<br />
Überstun<strong>de</strong>n gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei<br />
Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehen<strong>de</strong>r<br />
Natur, die während <strong>de</strong>s Berechnungszeitraums<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Urlaubs eintreten, ist von <strong>de</strong>m erhöhten<br />
Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen,<br />
die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit,<br />
Arbeitsausfällen o<strong>de</strong>r unverschul<strong>de</strong>ter<br />
Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung<br />
<strong>de</strong>s Urlaubsentgelts außer Betracht.<br />
Zum Arbeitsentgelt gehören<strong>de</strong> Sachbezüge, die<br />
während <strong>de</strong>s Urlaubs nicht weitergewährt wer<strong>de</strong>n,<br />
sind für die Dauer <strong>de</strong>s Urlaubs angemessen<br />
in bar abzugelten.*(2) Das Urlaubsentgelt ist vor<br />
Antritt <strong>de</strong>s Urlaubs auszuzahlen.<br />
Eine sogenannte Wi<strong>de</strong>rrufsklausel, die zur Rückfor<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>s Dienstwagens berechtigt, muss<br />
daher klar und verständlich formuliert sein und<br />
überdies auch die Arbeitnehmerinteressen angemessen<br />
berücksichtigen. Die vorübergehen<strong>de</strong><br />
Entziehung <strong>de</strong>s Dienstfahrzeugs im Urlaub<br />
gehört <strong>de</strong>shalb zu <strong>de</strong>n regelungsbedürftigen<br />
Konstellationen. Insoweit kann nämlich eine<br />
Rückgabepflicht in Bezug auf <strong>de</strong>n Dienstwagen<br />
für <strong>de</strong>n Urlaubszeitraum ausdrücklich vereinbart<br />
wer<strong>de</strong>n. Wirksam ist eine entsprechen<strong>de</strong> Regelung<br />
allerdings nur dann, wenn sich <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
im Gegenzug verpflichtet, für <strong>de</strong>n Entzug<br />
<strong>de</strong>s Dienstwagens im Rahmen <strong>de</strong>r sogenannten<br />
Ersetzungsbefugnis während <strong>de</strong>r Urlaubszeit einen<br />
angemessenen Ausgleich in bar zu zahlen. In<br />
solchen Fällen besteht dann eine rechtliche Verpflichtung<br />
<strong>de</strong>s Arbeitnehmers, das Dienstfahrzeug<br />
während <strong>de</strong>r Urlaubszeit herauszugeben.<br />
Da das Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetz in § 11 Abs. 1 S. 4<br />
bereits ein gesetzliches Abgeltungsrecht <strong>de</strong>s<br />
Arbeitgebers für <strong>de</strong>n Entzug von Sachleistungen<br />
während <strong>de</strong>s Urlaubs vorsieht, dürfte <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
durch eine entsprechen<strong>de</strong> Rückgaberegelung<br />
auch nicht im Sinne von § 307 Abs. 2<br />
Nr. 1 BGB unangemessen beteiligt wer<strong>de</strong>n. Der<br />
vollkommen entschädigungslose Entzug <strong>de</strong>s<br />
Dienstwagens während <strong>de</strong>s Urlaubs ist hingegen<br />
nicht zulässig, da von <strong>de</strong>r gesetzlichen Abgeltungspflicht<br />
<strong>de</strong>s § 11 Abs. 1 Nr. 4 BUrlG nicht<br />
abgewichen wer<strong>de</strong>n darf; vgl. § 13 Abs. 1 BUrlG.<br />
Ist die Regelung im Übrigen hinreichend klar und<br />
transparent formuliert –, für AGB gilt das sogenannte<br />
Transparenzgebot – kann sich <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
von vornherein darauf einstellen, dass<br />
ihm <strong>de</strong>r Dienstwagen während seiner Urlaubszeit<br />
nicht für Privatfahrten zur Verfügung steht.<br />
Denn § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gibt insoweit vor, dass<br />
<strong>de</strong>r Arbeitnehmer wissen muss, in welchen Fällen<br />
er mit <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs durch <strong>de</strong>n<br />
Arbeitgeber zu rechnen hat. Dabei darf sich <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf nur für solche Konstellationen<br />
vorbehalten, in <strong>de</strong>nen sein Interesse,<br />
wie<strong>de</strong>r über das Fahrzeug verfügen zu können,<br />
(Fortsetzung S. 82)<br />
Das be<strong>de</strong>utet, <strong>de</strong>r Arbeitgeber kann <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />
entwe<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Dienstwagen im Urlaub<br />
weiter belassen, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitgeber verlangt<br />
<strong>de</strong>n Dienstwagen für die Dauer <strong>de</strong>s Urlaubs heraus<br />
und zahlt <strong>de</strong>m Arbeitnehmer dafür eine<br />
Abgeltung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 BUrlG. Aber<br />
Achtung: Das Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetz gilt nicht<br />
für GmbH-Geschäftsführer und Vorstän<strong>de</strong> einer<br />
Aktiengesellschaft, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>ren Anstellungsvertrag<br />
wür<strong>de</strong> auf die Vorschriften <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetzes verweisen.<br />
Herausgabeklausel: Wi<strong>de</strong>rrufsrecht für <strong>de</strong>n Urlaubsfall<br />
vereinbaren<br />
Will <strong>de</strong>r Arbeitgeber insoweit Vorkehrungen<br />
treffen, weil beispielsweise das Dienstfahrzeug<br />
während <strong>de</strong>r Urlaubsdauer <strong>de</strong>s Mitarbeiters für<br />
an<strong>de</strong>rweitige dienstliche Aufgaben benötigt<br />
wird o<strong>de</strong>r eine Vertretung beziehungsweise Ersatzkraft<br />
damit geschäftliche Fahrten unternehmen<br />
soll, muss dies entwe<strong>de</strong>r im Arbeitsvertrag<br />
o<strong>de</strong>r im Dienstwagenüberlassungsvertrag geregelt<br />
wer<strong>de</strong>n. Es muss <strong>als</strong>o hinsichtlich <strong>de</strong>r Privatnutzung<br />
ein Wi<strong>de</strong>rrufsrecht mit <strong>de</strong>m Dienstwagenberechtigten<br />
vereinbart wer<strong>de</strong>n. Weil die<br />
üblichen Muster <strong>de</strong>r Arbeits- und Dienstwagenüberlassungsverträge<br />
häufig wie Allgemeine<br />
Geschäftsbedingungen (AGB) zu werten sind,<br />
unterliegen <strong>de</strong>rartige Wi<strong>de</strong>rrufsvorbehalte <strong>de</strong>r<br />
AGB-Kontrolle (Inhaltskontrolle) nach §§ 307 ff.<br />
BGB.<br />
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