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SPECIAL AUSLANDSFAHRTEN<br />

Auslands- und Urlaubsfahrten<br />

mit <strong>de</strong>m Dienstwagen?<br />

In <strong>de</strong>r Werbung heißt ein gängiger Slogan: „Ab<br />

in <strong>de</strong>n Urlaub!“ Doch wie ist es eigentlich in<br />

rechtlicher Hinsicht um Auslands- und Urlaubsfahrten<br />

mit <strong>de</strong>m Dienstwagen bestellt? Darf ein<br />

Dienstwagennutzer nur zu dienstlichen Zwecken<br />

in Verbindung mit konkreten dienstlichen Anlässen<br />

ins Ausland fahren? O<strong>de</strong>r darf er einfach mit<br />

„seinem“ Dienstwagen am Wochenen<strong>de</strong> aus privater<br />

Veranlassung ins benachbarte Ausland zum<br />

Shopping fahren? Darf er damit auch einen mehrwöchigen<br />

Urlaub – auch im Ausland – antreten?<br />

Und wenn ja, wie ist es in diesen Fällen um die<br />

Kosten, insbeson<strong>de</strong>re die Tankkosten und um <strong>de</strong>n<br />

Versicherungsschutz, bestellt? Der Beitrag gibt<br />

eine Übersicht zu <strong>de</strong>n wichtigsten rechtlichen Aspekten,<br />

die bei Urlaubs- und Auslandsfahrten mit<br />

<strong>de</strong>m Dienstwagen zu beachten sind.<br />

Nur dienstliche o<strong>de</strong>r auch private Nutzung <strong>de</strong>s<br />

Fahrzeugs?<br />

Für die Frage, was im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />

Dienstwagennutzung während <strong>de</strong>s Urlaubs gilt,<br />

ist grundsätzlich entschei<strong>de</strong>nd, ob <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />

das Fahrzeug ausschließlich zu dienstlichen<br />

Zwecken o<strong>de</strong>r auch zur privaten Nutzung<br />

überlassen wur<strong>de</strong>.<br />

Wird ein Fahrzeug zu rein dienstlichen Zwecken<br />

überlassen, besteht grundsätzlich kein Recht<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers auf eine private Nutzung zu<br />

privat veranlassten Urlaubs- o<strong>de</strong>r Auslandsfahrten.<br />

Soweit ein Dienstwagen <strong>als</strong>o ein reines Arbeitsmittel<br />

ist, das <strong>de</strong>m Arbeitnehmer nicht zu<br />

Privatfahrten zur Verfügung steht, kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

<strong>de</strong>n Dienstwagen je<strong>de</strong>rzeit kraft seines<br />

Direktions- und Weisungsrechts herausverlangen.<br />

Ein solcher Herausgabeanspruch gegen<br />

<strong>de</strong>n Arbeitnehmer besteht insbeson<strong>de</strong>re dann,<br />

wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer in Urlaub fährt und<br />

während dieser Zeit keinerlei Arbeitsleistung<br />

erbringt. In solchen Fällen schul<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

auch keine Abgeltung <strong>de</strong>s Nutzungsausfalls<br />

nach § 11 Abs. 1 S. 4 Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetz<br />

(BUrlG), weil die Fahrzeugüberlassung bei rein<br />

dienstlich genutzten Fahrzeugen eben keinen<br />

Sachbezug darstellt, <strong>de</strong>r zum Arbeitsentgelt<br />

gehört. Die Herausgabe in Bezug auf ein rein<br />

dienstlich genutztes Fahrzeug weist daher auch<br />

im Urlaubsfalle regelmäßig keine Beson<strong>de</strong>rheiten<br />

auf.<br />

An<strong>de</strong>rs ist die Rechtslage aber bei einem Dienstwagen<br />

mit gestatteter Privatnutzung. Wur<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>m Arbeitnehmer auch die private Nutzung<br />

<strong>de</strong>s Dienstfahrzeugs gestattet, stellt die Überlassung<br />

<strong>de</strong>s Dienstwagens auch zur privaten<br />

Nutzung einen geldwerten Vorteil für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />

dar, <strong>de</strong>r <strong>als</strong> Teil <strong>de</strong>r Vergütung<br />

(Sachbezug) anzusehen ist. Der Lohn- und Vergütungsanspruch<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers besteht<br />

auch während <strong>de</strong>r Urlaubszeit fort, was gewährte<br />

Sachleistungen – einschließlich eines auch<br />

zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens<br />

– mit einschließt. Die grundlose Entziehung eines<br />

auch privat nutzbaren Dienstwagens wäre<br />

<strong>de</strong>shalb durchaus mit <strong>de</strong>r teilweisen Kürzung <strong>de</strong>s<br />

Arbeitsentgelts vergleichbar.<br />

Die Faustformel für Fuhrparkprofis lautet <strong>de</strong>shalb:<br />

So lange ein Mitarbeiter Arbeitsentgelt<br />

erhält, darf er bei Einräumung <strong>de</strong>r Gestattung<br />

einer Privatnutzung <strong>de</strong>n Dienstwagen auch weiterhin<br />

privat nutzen. Haben die Arbeitsvertragsparteien<br />

<strong>als</strong>o nichts Abweichen<strong>de</strong>s zum Umfang<br />

<strong>de</strong>s Nutzungsrechts am Dienstwagen während<br />

<strong>de</strong>s Urlaubs vereinbart, dann sind <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />

auch private Urlaubsreisen mit <strong>de</strong>m<br />

Dienstwagen – sogar ins Ausland – erlaubt.<br />

80 <strong>Flotte</strong>nmanagement 2/2013

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