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FÜRST, LANDTAG UND STÄNDE 83<br />

Die Landtage waren nicht ortsgebunden, das Erscheinen der Deputierten<br />

war jedoch verpflichtend, unbegründetes Fernbleiben konnte bestraft<br />

werden. Die Delegiertenzahlen zu den einzelnen Landtagen<br />

schwankten, soweit Zahlen überhaupt bekannt sind, konnten zwischen<br />

138 und bis 200 Deputierte auftreten 132 . In dem fürstlichen Einladungsschreiben<br />

zum Landtag wurden die wichtigsten Punkte der zu erwartenden<br />

Tagesordnung angeführt. Das war deswegen notwendig, weil die zum<br />

Landtag geladenen Stände und Körperschaften (»status et ordines, Karok<br />

és Rendek« 133 ) — also die Vertreter der drei ständischen Nationen, der<br />

sogenannten Taxalstädte, des Partium sowie verschiedener Ämter — Instruktionen<br />

ihrer Wahlgremien für die jeweilige Stellungnahme zu der<br />

Agenda mitbrachten. Die Deputierten wurden für jeden Landtag von den<br />

sogenannten »CommitendenVersammlungen« der status et ordines neu<br />

gewählt und mit den entsprechenden Instruktionen versehen. Wenn die<br />

Instruktionen nicht ausreichten oder weitere wichtige Punkte zur Verhandlung<br />

anstanden, konnten die Deputierten des Landtags um Aufschub<br />

bitten, um von ihren Commitenden weitere instructiones einzuholen.<br />

Wahlverfahren wie Weisungsgebundenheit deuten das starke Mitwirken<br />

der Stände an dem Regierungsgeschäft an 134 . Ein Landtagsverzeichnis<br />

von 1585 nennt zwar nicht die Gesamtzahl der Delegierten, wohl<br />

aber die damals dort vertretenen satus et ordines. Neben den Vertretern<br />

der drei Stände Siebenbürgens waren noch hohe Reichsbeamte, Schloßkapitäne,<br />

Prälaten (alle drei Gruppen zählten zum ungarischen Adel),<br />

Vertreter der freien Städte und Märkte, Bergbau-, Dreißigst- und Salzämter<br />

sowie Mauten, anwesend 135 .<br />

Zu den wichtigsten Funktionen des Landtags gehörten die Gesetzesberatung<br />

und -Beschließung, die Verteilung von Steuern und anderen<br />

Lasten — etwa für Kriegskosten — zu gleichen Teilen, aber auch die<br />

Beratung und Beschlußfassung in Fragen der Religion oder des Heereswesens.<br />

Der Landtag war in Fällen

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