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KRONHÜTER<br />

55<br />

ränität durch das Kronhüteramt und das gleichzeitige Verhalten auch<br />

des gesamten Volkes muß uns an Jhering erinnern. Denn die Reaktion<br />

der ungarischen Adelsnation und des ungarischen Volkes gegen jedwede<br />

Rechtskränkung in diesem Punkt kann ganz im Sinne Jherings als Prüfstein<br />

ihres politischen Charakters betrachtet werden. In diesem Sinne<br />

erleichtert das Studium der Geschichte des Kronhüteramtes gewissermassen<br />

auch des Verständnis der gesamten Verfassungsgeschichte bzw.<br />

der allgemeinen Geschichte Ungarns.<br />

7. Die Namensliste der Kronhüter<br />

Wir können nur eine nicht ganz lückenlose Namensliste der Kronhüter<br />

seit 1464 vorlegen, ohne ihre ganze Amtszeit anzugeben und dies<br />

aus folgenden Gründen: Das erste- und unseres Wissens bis heute das<br />

letztemal hat eine Namensliste der Kronhüter in chronologischer Reihenfolge,<br />

jedoch ohne Angabe ihrer Amtszeiten, Prof. Carolus Andreas Bél,<br />

in dem Sammelband: »Scriptores Rerum Hungaricarum« (Ed: Johannes<br />

Georgius Schwandtner, Vindobonae 1746—1748) auf den Seiten 484—485,<br />

unter dem Titel »Syllabus Conservatorum Sacrae Coronae Hungáriáé«,<br />

als Anhang zur Abhandlung von Petrus de Rewa: »De Sacrae Coronae<br />

Regni Hungáriáé... virtute, victoria, fortuna, commentarius« zusammengestellt.<br />

Selbstverständlich sind ihm Fehler unterlaufen, die soweit wir<br />

dieselben als solche erkannten, auch korrigieren konnten. Eine systematische<br />

Korrektur hätte nur durch eine langwierige Forschungsarbeit in<br />

ungarischen Archiven, betreffend die einschlägigen Reichstagsdebatten<br />

bzw. Reichstagsbeschlüsse, vorgenommen werden können. Übrigens benutzen<br />

wir Prof. Béls »Syllabus« als Quelle nur bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts,<br />

praktisch bis zum Zerfall der Kronhut. Dort wo Zweifel bei<br />

Namensangaben auftauchen, wurden die Namen mit einem Fragezeichen<br />

versehen.<br />

Mit der Wiederaufrichtung der Kronhut im Jahre 1608 wurde die<br />

Arbeit dadurch erleichtert, daß die Wahl der Kronhüter seither gesetzlich<br />

iiraartikuiliert wurde. Von dieser Zeit an, werden die Gesetzartikel gekürzt<br />

chronologisch zitiert, die auch die Namen der Kronhüter enthalten. Hier<br />

kamen aber Schwierigkeiten anderer Art. Der König hatte nämlich nach<br />

dem Gewohnheitsrecht die Möglichkeit, wie bereits erwähnt, einen Kronhüter<br />

provisorisch einzusetzen, falls das Kronhüteramt vakant war und der<br />

Reichstag nicht tagte. Der provisorisch Eingesetzte wurde in den meisten<br />

Fällen nachträglich von dem Reichstag gewählt. Es kam aber auch vor,<br />

daß der König nach Jahren einen anderen Kandidaten auf die erste<br />

Stelle setzte, oder daß der in der Zwischenzeit als provisorisch eingesetzte<br />

Kronhüter verstarb bzw. abdankte. Das alles wurde in einem einzigen,<br />

die Wahl eines Kronhüters inartikulierten Gesetzesartikel oft erst nach<br />

Jahren inartikuliert, so daß keine genauen Amtszeiten der einzelnen<br />

Kronhüter aus den betreffenden Gesetzesartikeln erschlossen werden<br />

können. Vielleicht könnte man durch langwierige Archivforschungen<br />

in Ungarn zu genaueren Ergebnissen in dieser Frage kommen.

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