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KRONHÜTER<br />
55<br />
ränität durch das Kronhüteramt und das gleichzeitige Verhalten auch<br />
des gesamten Volkes muß uns an Jhering erinnern. Denn die Reaktion<br />
der ungarischen Adelsnation und des ungarischen Volkes gegen jedwede<br />
Rechtskränkung in diesem Punkt kann ganz im Sinne Jherings als Prüfstein<br />
ihres politischen Charakters betrachtet werden. In diesem Sinne<br />
erleichtert das Studium der Geschichte des Kronhüteramtes gewissermassen<br />
auch des Verständnis der gesamten Verfassungsgeschichte bzw.<br />
der allgemeinen Geschichte Ungarns.<br />
7. Die Namensliste der Kronhüter<br />
Wir können nur eine nicht ganz lückenlose Namensliste der Kronhüter<br />
seit 1464 vorlegen, ohne ihre ganze Amtszeit anzugeben und dies<br />
aus folgenden Gründen: Das erste- und unseres Wissens bis heute das<br />
letztemal hat eine Namensliste der Kronhüter in chronologischer Reihenfolge,<br />
jedoch ohne Angabe ihrer Amtszeiten, Prof. Carolus Andreas Bél,<br />
in dem Sammelband: »Scriptores Rerum Hungaricarum« (Ed: Johannes<br />
Georgius Schwandtner, Vindobonae 1746—1748) auf den Seiten 484—485,<br />
unter dem Titel »Syllabus Conservatorum Sacrae Coronae Hungáriáé«,<br />
als Anhang zur Abhandlung von Petrus de Rewa: »De Sacrae Coronae<br />
Regni Hungáriáé... virtute, victoria, fortuna, commentarius« zusammengestellt.<br />
Selbstverständlich sind ihm Fehler unterlaufen, die soweit wir<br />
dieselben als solche erkannten, auch korrigieren konnten. Eine systematische<br />
Korrektur hätte nur durch eine langwierige Forschungsarbeit in<br />
ungarischen Archiven, betreffend die einschlägigen Reichstagsdebatten<br />
bzw. Reichstagsbeschlüsse, vorgenommen werden können. Übrigens benutzen<br />
wir Prof. Béls »Syllabus« als Quelle nur bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts,<br />
praktisch bis zum Zerfall der Kronhut. Dort wo Zweifel bei<br />
Namensangaben auftauchen, wurden die Namen mit einem Fragezeichen<br />
versehen.<br />
Mit der Wiederaufrichtung der Kronhut im Jahre 1608 wurde die<br />
Arbeit dadurch erleichtert, daß die Wahl der Kronhüter seither gesetzlich<br />
iiraartikuiliert wurde. Von dieser Zeit an, werden die Gesetzartikel gekürzt<br />
chronologisch zitiert, die auch die Namen der Kronhüter enthalten. Hier<br />
kamen aber Schwierigkeiten anderer Art. Der König hatte nämlich nach<br />
dem Gewohnheitsrecht die Möglichkeit, wie bereits erwähnt, einen Kronhüter<br />
provisorisch einzusetzen, falls das Kronhüteramt vakant war und der<br />
Reichstag nicht tagte. Der provisorisch Eingesetzte wurde in den meisten<br />
Fällen nachträglich von dem Reichstag gewählt. Es kam aber auch vor,<br />
daß der König nach Jahren einen anderen Kandidaten auf die erste<br />
Stelle setzte, oder daß der in der Zwischenzeit als provisorisch eingesetzte<br />
Kronhüter verstarb bzw. abdankte. Das alles wurde in einem einzigen,<br />
die Wahl eines Kronhüters inartikulierten Gesetzesartikel oft erst nach<br />
Jahren inartikuliert, so daß keine genauen Amtszeiten der einzelnen<br />
Kronhüter aus den betreffenden Gesetzesartikeln erschlossen werden<br />
können. Vielleicht könnte man durch langwierige Archivforschungen<br />
in Ungarn zu genaueren Ergebnissen in dieser Frage kommen.