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36 ANTON RADVANSZKY<br />
das Kronhüteramt, verfassungsrechtlich als ein »officium Sacrae Coronae«<br />
betrachten kann 78 .<br />
3. Vom Josephinismus zum Ausgleich (1780—1790—1867)<br />
Indem wir zu dieser dritten Periode der Geschichte des Kronhüteramtes<br />
übergehen, können wir auf den mehr als 170 Jahre umfassenden<br />
vorhergehenden Abschnitt zurückblickend bemerken, daß weder die Ideen<br />
des Absolutismus noch die der Aufklärung auf die Entwicklung der Kronhut<br />
einen besonderen Einfluß ausüben konnten. Die Aufklärung ließ nur<br />
einen gewissen Niederschlag in den Gesetzgebungen der Jahre 1790—92<br />
zu. Die Änderungen in der gesetzlichen Regelung bzw. Ausübung des<br />
Kronhüteramtes hatten ihren Grund in spezifisch ungarischen Verhältnissen.<br />
Die absolutistische Herrschaft von Kaiser Joseph II, der sich unter<br />
willkürlicher Verletzung der ungarischen Verfassung nicht zum König<br />
krönen ließ, brachte auch für die Kronhut schwere Zeiten. Bis 1784<br />
blieben Krone und die Krönungsinsignien in ihrem gesetzlichen Aufbewahrungsort<br />
in Preßburg. Kaiser Joseph befahl dann die Überführung<br />
der Heiligen Krone und der Krönungsinsignien nach Wien in die kaiserliche<br />
Schatzkammer. Die von ihm »ad hoc« beauftragten beiden Herren,<br />
Graf Franz Balassa, und Graf Joseph Festetics, hätten sich eigentlich dem<br />
gesetzwidrigen Befehl widersetzen sollen. Es schien ihnen aber ratsamer,<br />
zu gehorchen. Sie können daher nur als »Beauftragte« des Kaisers betrachtet<br />
werden, denn nirgends ist eine Spur von ihrer Wahl oder Bestätigung<br />
als Kronhüter zu finden. Sie übergaben am 25. Mai 1784 die Krone<br />
und die Krönungsinsignien gegen eine amtliche Quittung der Schatzkammer<br />
in Wien 77 .<br />
Es kam allerdings ohne an der Tatsache etwas zu ändern, zu einem<br />
Sturm von Protesten aus den Reihen des Komitatsadels. Erst auf seinem<br />
Totenbett widerrief Kaiser Joseph seine lahsalutisuiiseben Verordnungen<br />
und verfügte die Rückerstattung der Krone an Ungarn.<br />
Der neue Kaiser und König Leopold II. stellte die Legalität wieder<br />
her und erfüllte die verfassungsmäßigen Wünsche der ungarischen Stände,<br />
auch die Gleichberechtigung der Protestanten. So kam es auch zu den<br />
wichtigen, die Kronhut betreffenden Gesetzen des Jahres 1790. G. A. II v.<br />
J. 1790. über die Inartikulierung des Krönungsdiploms, erklärt, daß die<br />
Kronhüter »sine discriminatione religionis« gewählt werden müssen.<br />
Dies wird durch die konkrete Bestimmung des § 9 von G. A. XXVI v. J.<br />
1790 ergänzt, der die Protestanten und dem zufolge auch die protestantischen<br />
Kronhüter von der Eidesleistung auf die Jungfrau Maria und die<br />
Heiligen dispensiert (»evangelici etiam a depositione iuramenti decretali,<br />
76 Siehe: Rátvay Folge 3. S. 547—548.<br />
77 Über die Überführung der Krone nach Wien: Siehe: Kállay István; Balassa<br />
Ferenc; Iratai. Levéltári Közlemények 1974, S. 280—261; erwähnt bei Benda-<br />
Fügedi: A magyar korona regénye. Budapest 1979, S. 252.