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KRONHÜTER 9<br />

Wenn wir uns fragen, warum die besseren Geister in den trübsten<br />

Zeiten an die Wiederaufrichtung einer Kronhut dachten, liegt die Antwort<br />

ungefähr so: spätestens seit dem 15. Jahrhundert hing die öffentliche<br />

Meinung an einer ganz spezifischen Idee der durch die Krönung besiegelten<br />

Bindung zwischen dem erwählten König und der Nation.<br />

Wie bereits erwähnt, hebt die Erklärung der Stände vom Jahre 1440,<br />

die durch die Krönung stattfindende Übertragung der königlichen Gewalt<br />

auf den König hervor; dieser Gedanke wurde dann von dem berühmten<br />

ungarischen Juristen Stephan Werbőczi in seinem »Opus tripartitum<br />

iuris consuetudinarii incylti regni Hungáriáé« (erste Ausgabe Wien 1517)<br />

als ein wichtiger Bestandteil seiner Lehre von der Heiligen Krone übernommen.<br />

Danach verkörpert die Heilige Krone die höchste Staatsgewalt,<br />

deren wesentliche Teile durch die Mitglieder der Nation, durch Königswahl<br />

und darauf folgende Krönung auf den gekrönten König übertragen<br />

werden. Dementsprechend besitzt nur der durch die Heilige Krone gekrönte<br />

König die Machtvollkommenheit eines wirklichen Herrschers: nur<br />

er kann Bischöfe ernennen, Adelsprivilegien bzw. Donationen (Güter)<br />

verleihen, Gesetze sanktionieren etc. Diese Auffassung von der besonderen<br />

königlichen Gewalt des durch die Heilige Stephanskrone gekrönten<br />

Königs entsprach weitgehend dem ungarischen Rechtsempfinden im 15.<br />

Jahrhundert. Es ist strittig, wie weit in die Vergangenheit zurück, vielleicht<br />

bis ins 14. Jahrhundert, sich die ersten Ansätze von Werbőczis<br />

Lehre über die Heilige Krone verfolgen lassen. Auch ist für die vorliegende<br />

Untersuchung belanglos, inwieweit die ungarische Auffassung der<br />

»Corona regni« in ihrer Entstehung gemeinsame Züge mit der polnischen<br />

oder böhmischen Idee der Krone aufweist 17 .<br />

Was für unseren Gegenstand äußerst wichtig erscheint, ist die Tatsache,<br />

daß allein Werbőczis Lehre von der Heiligen Krone — mit ihrem<br />

charakteristischen Zug der Übertragung der vollen königlichen Gewalt<br />

durch die Nation auf den König infolge seiner Krönung mit der Stephanskrone<br />

bis zum Untergang des historischen Ungarn in den Jahren 1944—45,<br />

ununterbrochen ein lebendiger und in der politischen Praxis wirkender<br />

staatsrechtlicher Gedanke blieb.<br />

II. Im Zeitalter des Absolutismus und der Aufklärung 1608—1780—2790<br />

A. Konsequenzen des Wiener Friedens (1606)<br />

Es ist klar, daß eine derartige nationalpolitische und öffentlich-rechtliche<br />

Überzeugung eine entsprechend sorgfältige, besondere Obhut der<br />

Stephanskrone bedingte. Und trotzdem war dieser eigenartig feste Glaube,<br />

während der Wirren und Bürgerkriege des 16. Jahrhunderts dem Erlöschen<br />

nahe, bits es allen Widerwärtigkeiten zum Trotz im Wiener Frieden<br />

15 Hellmann S. 556; Auch Eckhart S. 114—120.

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