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128<br />

DMYTRO ZLEPKO<br />

Februar 1981, verschied Christoph bereits Monate darauf, im Mai d. J. 22 .<br />

Thronfolger wird Sigismund (1572—1613), Neffe Stephans. Der junge<br />

Sigismund 'ist tsdhiom ein Zögling des in Klausanbuirg neuerrichteten Jesuditenkollegis.<br />

Als seine Erzieher werden János Gálfi und der Jesuit Leleszi'<br />

23 , ein Ungar, genannt.<br />

Schon seine Nominierung zeigte deutlich, daß die religiöse Auseinandersetzung<br />

wesentlich härtere Formen angenommen hatte. Die Stände<br />

forderten für seine Bestätigung u. a. konfessionelle Zugeständnisse. So<br />

sollte die freie Religionsausübung aller bisher rezipierten Konfessionen<br />

auch unter Sigismund weiter fortbestehen. Da Sigismund noch nicht<br />

volljährig war, sollte er bei seiner Volljährigkeit und Regierungsantritt<br />

alle ständischen Forderungen feierlich beeiden. Auf dem Landtag zu<br />

Klausenburg vom 1.—10. Mai 1581, noch zu Lebzeiten Christophs, ging<br />

die Ständeversammlung in ihren Forderungen noch weiter. So sollten<br />

Entscheidungen' 24 in konfessionellen Angelegenheiten ohne der Zustimmung<br />

der Räte unverbindlich bleiben. Neubewilligungen von Niederlassungen<br />

und der Bau konfessioneller Kultgebäude sollte im Rat der<br />

Stände behandelt werden. Hauptsächlich diese Regelung erregte viel<br />

Aufsehen, da die Bewilligung von Neugründungen bisher ein privilegiertes<br />

Recht des Fürsten war. Bei katholischen Priestern wurde festgelegt,<br />

daß ihnen die Erlaubnis zu Niederlassungen nur dort gewährt werden<br />

sollte, wo die Mehrheit der Bevölkerung schon katholisch war. Somit<br />

nahm man den Katholiken weitgehend die Möglichkeit zur Missionieiruing.<br />

Auch sollte im einzelnen, vom Fall zu Fall eine ständische Kommission<br />

prüfen, in welchem Gebiet Katholiken oder Protestanten die<br />

Mehrheit besäßen. In diesen Fällen sollte die Umtersruchungskommission<br />

von der allgemeinen Ständeversammlung (wo die Protestanten eine zu<br />

der Zeit hauchdünne Mehrheit hatten) berufen werden. Inbezug auf die<br />

bestehenden katholischen Niederlassungen (gemeint waren eigentlich<br />

die der Jesuiten) entschied man dahin, daß diese nicht angetastet werden<br />

sollten, aber weitere nur unter Berücksichtigung dieser neuen Regelung<br />

entstehen dürften. Diese religiöse Übereinkunft sollte für die Zeit bis zur<br />

Volljährigkeit Sigismunds, also bis zum Jahre 1588, gelten. Erst danin<br />

sollte mit dem volljährigen Sigismund eventuell neu verhandelt werden<br />

oder aber er würde die Regelung ungeändert persönlich beeiden. Als<br />

Regenten wurden bis zur Volljährigkeit Sigismunds zwölf ständische Räte<br />

eingesetzt, deren Zahl später auf drei zusammenschmolz, Stephan Báthory,<br />

jetzt als Komiig von Polen, ist nach idem Tod Christophs der eigentliche<br />

Vertreter der Interessen Sigismunds gegenüber den siebenbürgischen<br />

Ständen. Als Räte werden zwar dem Hause Báthory wohlgesinnte<br />

Magnaten eingesetzt, diese sind aber konfessionell beinahe durchge-<br />

22 Wielka Encyklopedya Powszechna ilustrowana, T. 7, Warszawa 1892 gibt<br />

unter Báthory eine 2. Heirat Christophs mit Krystyna Radziwillowna an.<br />

Vgl. auch Schuller, Handschriftliche Vormerkungen, S. 369—370;<br />

Nachrichten, S. 126.<br />

23 In älteren Darstellungen wird oft Carillo als Erzieher genannt.<br />

24 Vgl. Bazylów, Siedmiogród a Polska, S. S. 34—35; Nachrichten,<br />

S. 128. Schuller, Handschriftliche Vormerkungen, S. 370.

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