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Wege zu einem Europäischen Privatrecht

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§ 12: Synthese 583<br />

schaftsrechtlichen Regelung des sog. Multi-Level-Marketing 72 die Erarbeitung<br />

eines Vertragsstandards für Vermittlerverträge durch eine Normungsorganisation<br />

an. Dessen Übernahme durch ein Vertriebsunternehmen soll<br />

dann eine gemeinschaftsweite Legalitätsvermutung für das gewählte Absatzsystem<br />

<strong>zu</strong>r Folge haben. Zur besseren Illustration seien die entsprechenden<br />

beiden „proposals“ nachfolgend wiedergegeben:<br />

„The European Standardisation Institutions CEN/CENELEC<br />

shall elaborate in co-operation with the MLM industry concerned<br />

and the consumer organisations the following non-binding documents:<br />

- marketing standards on the MLM system,<br />

- marketing standards on the contractual relation between the<br />

participant and the company/sponsor,<br />

- a standard sheet to guarantee the availability and accessibility of<br />

information prior to the conclusion of the contract,<br />

- a standard contract which lays down the rights and duties of the<br />

consumer/direct seller and the direct seller“.<br />

Entscheidend ist die damit verbundene Legalitätsvermutung:<br />

„MLM companies who are willing to subscribe to the marketing<br />

standards and integrate them into their business strategy in<br />

terms of trade practices and contract making benefit from the<br />

presumption of legality“.<br />

Gegenüber einer solchen Konzeption ist freilich - wie überhaupt gegenüber<br />

einer Normung im <strong>Privatrecht</strong> - Zurückhaltung angebracht. Zum einen<br />

ist schon <strong>zu</strong> bezweifeln, dass die vorhandenen europäischen Normungsorganisationen<br />

<strong>zu</strong>r Zeit in der Lage sind, die ihrem Tätigkeitsfeld völlig<br />

fremde Aufgabe der Erarbeitung rein privatrechtlicher Verträge und Obligationen<br />

<strong>zu</strong> erfüllen. Ungeklärt ist <strong>zu</strong>m anderen die Frage des materiellen<br />

und formellen Rechtsschutzes. Für die Unternehmen wenig hilfreich ist<br />

schließlich der Umstand, dass die Einhaltung genormter Vertragsinhalte<br />

und Vertriebspraktiken lediglich eine Legalitätsvermutung, nicht aber -<br />

wirkung <strong>zu</strong>r Folge hat. Das Risiko abweichender nationaler Gerichtsentscheidungen<br />

bleibt bestehen. Um dies <strong>zu</strong> vermeiden, könnte man zwar an<br />

eine Kombination aus Selbstkontrolle und verbindlichen Mindestvorschriften<br />

denken, etwa nach folgendem Modell: Die Gemeinschaft schafft positivrechtliche<br />

Mindestvorschriften für die Vertriebstätigkeit des MLM; ein<br />

aus Vertretern der betroffenen Kreise <strong>zu</strong>sammengesetzte Expertenkommission<br />

entwickelt weitergehende Vertragsstandards, bei deren Einhaltung<br />

einzelstaatliche Regelungen, die über sie hinausgehen, den Unternehmen<br />

72 Gedacht ist an eine Änderung der Haustürgeschäfterichtlinie unter Einbeziehung<br />

einiger Aspekte des Multi-Level-Marketing.

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