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Wege zu einem Europäischen Privatrecht

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§ 10. Kompetenzen 505<br />

EG-Vertrages stehen 54 . Das Erfordernis einer Zielverwirklichung „im<br />

Rahmen des gemeinsamen Marktes“ ist damit letztlich keine positive<br />

Kompetenzvorausset<strong>zu</strong>ng, sondern stellt sich als eine Kompetenzschranke<br />

dar, die von den Gemeinschaftsorganen bei auf Art. 308 EGV gestützten<br />

Handlungen <strong>zu</strong> beachten ist 55 .<br />

Art. 308 EGV verlangt weiterhin, dass <strong>zu</strong>r Verwirklichung der oben erwähnten<br />

Ziele ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich erscheint.<br />

Erforderlichkeit bedeutet, dass die Zielverwirklichung einerseits nur durch<br />

ein positives Handeln und andererseits nur durch ein Handeln der Gemeinschaft<br />

als solche möglich ist. Dadurch wird die Kompetenz des Gemeinschaftsgesetzgebers<br />

auf das <strong>zu</strong>r Zielverwirklichung unbedingt notwendige<br />

Maß begrenzt. Diese Begren<strong>zu</strong>ng verliert freilich viel von ihrem Wert<br />

durch die Verwendung des Begriffs „Erscheinen“, mit der ein subjektives<br />

wertendes Element <strong>zu</strong>gunsten der rechtsetzenden Organe der Gemeinschaft<br />

eingeführt wird. Hin<strong>zu</strong> kommen die inhaltliche Weite der Gemeinschaftsaufgaben<br />

und die häufige Komplexität der von ihr <strong>zu</strong> treffenden wirtschaftoder<br />

sozialpolitischen Maßnahmen. Den Gemeinschaftsorganen ist daher<br />

bei der Einschät<strong>zu</strong>ng der Erforderlichkeit ein weiter Ermessensspielraum<br />

ein<strong>zu</strong>räumen 56 . Grenzenlos ist er freilich nicht. Jedoch wird sich eine<br />

Rechtskontrolle der gesetzgebenden Organe durch den Gerichtshof in aller<br />

Regel nur auf eine Prüfung der Plausibilität der Begründung sowie der<br />

Zweckdienlichkeit der Maßnahme beschränken können 57 .<br />

Die Gemeinschaft kann im Rahmen von Art. 308 EGV alle <strong>zu</strong>r Zielverwirklichung<br />

erforderliche Maßnahmen, die das notwendige Maß nicht<br />

überschreiten, erlassen. Damit sind ihr <strong>zu</strong>mindest sämtliche in Art. 294<br />

EGV aufgeführten Handlungsweisen eröffnet. Im Rahmen der Erforderlichkeit<br />

stets <strong>zu</strong> prüfen ist, ob und inwieweit zieldienliche Maßnahmen der<br />

Mitgliedstaaten ein Handeln der Gemeinschaft eventuell überflüssig oder<br />

gar un<strong>zu</strong>lässig machen. Zieldienliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten<br />

könnten etwa der Abschluss völkerrechtlicher Verträge zwischen den Mitgliedstaaten,<br />

Beschlüsse der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen<br />

54 GTE-Schwartz, Art. 235 EGV Rdnr. 193, entnimmt Art. 308 EGV daher eine Bestandsgarantie<br />

des Gemeinsamen Marktes gegenüber Maßnahmen der Organe, die zwar<br />

ziel-, nicht aber markt- oder wettbewerbskonform sind; zweifelnd Lenz-Röttinger, EGV,<br />

Art. 308 EGV Rdnr. 9.<br />

55 Ebenso Callies/Ruffert-Rossi, Art. 308 EGV Rdnr. 26; Schwarze-Schreiber, Art.<br />

308 EGV Rdnr. 15.<br />

56 Bleckmann, in: Bleckmann, Europarecht, Rdnr. 794; Geiger, Art. 235 EGV Rdnr.<br />

6; GTE-Schwartz, Art. 235 EGV Rdnr. 205; Grabitz/Hilf-Grabitz, Art. 235 EWGV Rdnr.<br />

64; Callies/Ruffert-Rossi, Art. 308 EGV Rdnr. 29.<br />

57 Zu den Einzelheiten vgl. Callies/Ruffert-Rossi, Art. 308 EGV Rdnr. 30.

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