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Wege zu einem Europäischen Privatrecht

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10 Einleitung und Grundlegung<br />

mercatoria“, ihren Rechtsquellencharakter und Geltungsgrund ein<strong>zu</strong>gehen<br />

19 , ist jedenfalls fest<strong>zu</strong>stellen, dass durch das Bestreben, sich von den<br />

meist nur auf rein nationale Sachverhalte <strong>zu</strong>geschnittenen und daher häufig<br />

als beengend empfundenen Regeln des nationalen Rechts <strong>zu</strong> befreien, ein<br />

von nationalen Rechtsordnungen gelöstes und über die Grenzen hinweg<br />

weitgehend einheitliches internationales Handelsrecht entstanden ist. Es<br />

existieren heute weltweit eine Vielzahl von Klauseln, Geschäftsbedingungen,<br />

Musterformularen und Gebräuchen, durch die die am internationalen<br />

Handelsverkehr Beteiligten versuchen, ihre Geschäftsbeziehungen eigenständig,<br />

d. h. unabhängig vom nationalen Recht, und möglichst gleichförmig<br />

<strong>zu</strong> regeln. Vorangetrieben wird diese Entwicklung von meist privaten,<br />

d.h. nichtstaatlichen Organisationen durch die Sammlung und Veröffentlichung<br />

der wichtigsten Handelsbräuche und die Herausgabe von Modellverträgen.<br />

Teils handelt es sich um branchenspezifische, oft aber auch um<br />

branchenübergreifende Regelungen: Nur einen kleinen Ausschnitt des internationalen<br />

Handels berührt z.B. der vom Komitee der <strong>Europäischen</strong><br />

Kaffee-Vereine erstellte „Europäische Kaffee-Kontrakt“ 20 , von kaum <strong>zu</strong><br />

überschätzender Bedeutung sind hingegen die von der Internationalen<br />

Handelskammer 21 herausgegebenen „Incoterms“ 22 oder „Einheitlichen<br />

Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive“ 23 . Derartige<br />

Sammlungen, Richtlinien, Modellverträge usw. finden im internationalen<br />

Handel große Aufmerksamkeit und werden von den Vertragsparteien oft<br />

wie gesetzliche Regeln beachtet. Obwohl sie nach h. M. keine Gesetzes-<br />

19 Aus der mittlerweile unübersehbaren Literatur <strong>zu</strong>r „lex mercatoria“ vgl. aus jüngerer<br />

Zeit Booysen, International Transactions and the International Law Merchant; Dasser,<br />

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit und lex mercatoria; Kappus, „Lex mercatoria“ in<br />

Europa und Wiener Kaufrechtskonvention 1980; Kassis, Théorie génerale des usages du<br />

commerce, 271 ff.; de Ly, De lex mercatoria; R. Meyer, Bona fides und lex mercatoria in<br />

der europäischen Rechtstradition; Stein, Lex mercatoria; Weise, Lex mercatoria. Ausführliche<br />

Nachweise bei Kegel/Schurig, IPR, 92 ff.; MünchKomm-BGB-Martiny, Art. 27<br />

EGBGB, vor Rdnr. 1.<br />

20 Vgl. Komitee der <strong>Europäischen</strong> Kaffee-Vereine, Europäischer Kaffee-Kontrakt<br />

(E.K.K.), Ausgabe 1986 mit Änderungen. Verbindlich sind die englische und französische<br />

Fassung. Alle Fassungen sind erhältlich beim Deutschen Kaffee-Verband e.V.,<br />

Pickhuben 3, 20457 Hamburg.<br />

21 Vgl. da<strong>zu</strong> Stödter, EPIL 9 (1986), 175.<br />

22 Abgedruckt bei Baumbach/Hopt, HGB, 2. Teil IV (6); vgl. auch Bredow/Seiffert,<br />

Incoterms 2000; Piltz, RIW 2000, 485.<br />

23 Abgedruckt bei Baumbach/Hopt, HGB, 2. Teil VI (11); vgl. da<strong>zu</strong> rechtsvergleichend<br />

Stapel, Die einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive<br />

der Internationalen Handelskammer von 1993.

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